Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 28 (10.4.1899)
- Date
- 1899-04-10
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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■nr‘ ffWYSMWW «WWWWWWWW 528 Nach unter die Norm fallen. Würden diese Ausnahmen einen individuellen Charakter haben oder innerhalb des Gesammtbetriebes gewiffe Arbeiterkategorien treffen, so würde ich unbedenklich dahin entscheiden, daß sie unzulässig seien. Dagegen scheint mir der im Wesen des Gesetzes liegende Grundsatz der Gleichheit nicht verletzt, wenn die vom Statut ausgestellte Norm durch eine Bedingung eingeschränkt wird, deren Erfüllung Jedermann in gleicher Weise zugänglich ist. Das Gesetz überläßt es dem freien Willen der Gemeinden, ob sie das Verbot erlaffen wollen. Nur die statutarische Willkür soll ausgeschloffen sein. Dagegen wäre es juristische Pedanterie, es als unzulässig erklären zu wollen, daß die Gemeinde die Voraussetzungen ihres Verbotes unter Einhaltung des gesetzlichen Rayons fefiftelle, zumal wenn sie mit dem vernünftigen Zweck des Verbotes in unmittelbarem inneren Zusammenhangs stehen. Ich gehöre gewiß nicht zu jenen, welche die Neigung haben, dem Wortlaute des Gesetzes Gewalt anzuthun. Aber wo eine Norm einen Spielraum offen läßt, da soll man sie, die Verwaltungsnorm vollends, so auslegen, daß sie kein sinnwidriges Ergebniß liefert. Daß eine rein mechanische, wenn ich so sagen darf, Auffaffung eines Gesetzes zu geradezu unzweckmäßigen und vom Gesetzgeber gewiß nicht gewollten Folgerungen führen könnte, dafür liefert gerade der § 105 t) Absatz II der Reichs Gewerbeordnung einen drastischen Beleg. Gesetzt, eine Gemeinde fände es zweckmäßig, eine völlige Sonntagsruhe statutarisch anzuordnen: dagegen fände sie es nicht angebracht, dieses völlige Verbot auch auf die Feiertage auszudehnen, sondern e« für diese bei der gesetzlichen Norm zu belasten. Sollte ihr das verwehrt, sollte sie gezwungen sein, jene Vorschrift für Sonn- und Festtage zu erlasten? Daß die Gemeinde das nicht will, dafür lasten sich sehr vernünftige Gründe denken. Häufig schließen sich die Festtage unmittelbar an die Sonntage an, und die Gemeinde kann finden, daß die Auferlegung eines zweitägigen völligen Faullenzens für Handel und Wandel schädlich sei. Wollte man ihr verwehren, dieser Erwägung Folge zu geben, was wäre höchst wahrscheinlich die Wirkung? Daß sie auf das beabsichtigte Statut verzichten würde. Gibt es irgend einen vernünftigen Grund für dieses Auslegungsergebniß? Ich wüßte keinen. Ebenso ungereimt wäre es, der Gemeinde verwehren zu wollen, daß sie die von ihr beabsichtigte Ausdehnung der Sonntagsruhe da ausschließt und es bei der gesetzlichen Norm beläßt, wo die ratio für die Anwendung ihres Statuts fehlt. Daß man Einem, der bereits 24 Stunden in der Woche gefeiert hat, vernünftiger Weise das Gebot nicht auflegen soll, nochmal 24 Stunden, und noch dazu am darauf folgenden Tage, nichts zu arbeiten, ist doch klar. Daß es nicht um die Sonntagsruhe am Orte, sondern um die Jnteresten einzelner Geschäftszweige zu thun ist, beweist die Einschränkung des gesetzlichen Verbots auf die Handelszewerbe und beweist der Umstand, daß das statutarische Verbot nicht mit Nothwendigkeit alle Handelsgewerbe überhaupt trifft. Das Gesetz nimmt also daran keinen Anstand, wenn Sonntagsruhe und Sonntagsarbeit neben einander hergehen. Um so weniger kann man es durch eine allgemein formulirte Ausnahme als verletzt erachten, die nicht darauf hinausläuft, ungleiche Betriebsbedingungen zwischen gleichartigen Gewerben zu schaffen, sondern umgekehrt die Wirknng hat, ungleiche BetriebSverhältniste innerhalb derselben Gewerbsart zu verhüten und Absurditäten entgegen zu treten, die eine rein formale Gesetzesauslegung herbeiführen könnte." &/.*: München, März 1899. Dr. M. v. Seydel. Dieses Gutachten hat eine über den vorliegenden Fall weit hinausgehende Bedeutung; wird doch in ihm, u. E. in unanfechtbarer Weise sestgestellt, daß überall, wo die Behörden ein Ortsstatut festsetzen, das die reichsgesetzlich gestatteten 5 Stunden Sonntagsarbeit verkürzt, unsere Glaubensgenoffen die Möglichkeit haben, eine Ausnahmebestimmung durchzusetzen. Auf die wohlthuende Art und Weise, in der dieser hervorragende christliche Gelehrte für die Gewährung der sich aus dem Sinne des Gesetzes von selbst ergebenden Ausnahme-Bestimmung eintritt sei hier noch ausdrücklich hingewiesen. Bei solcher Unterstützung wird der „Verein z. V. gegen Stellenlosigkeit" wohl seinen Vorschlag Gesetz werden sehen, trotz der Angriffe, die der fanatisch-ungläubige Herr Justizrath als würdiger Sohn seines Vaters gegen ihn richtet. Zeitrmg-«achrichteir und Correfpondenzen. Deutschland. Berlin, 81. März. Auf Anrathen des Pastors Mörchen in Bethel bei Bielefeld hat eine vom Deutschen Gemeindebund eingesetzte Commission der Wanderbeltelei die Begründung von Arbeitsstätten für jüdische Bettler u. s. w. beschloffen. In der Nähe von Berlin bei Weißensee soll auf einem Grundstück von fünf Morgen die erste jüdische Arbeitsstätte zur Beschränkung der jüdischen Wanderbettelei eingerich-