Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 28 (10.4.1899)
- Date
- 1899-04-10
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Xli. Jahrgang. Krtlage M M 28 des „Jsmltt“. ■UJI U»ipi.—■mmfmmmm .1 . . m i . i ■ ,!^»> Leitender Artikel. Pcc pflmDf Hm ölt Sonntaasvu^e in jrranUfurta.JH. Der „Verein zur Versicherung gegen Stellenlosigkeit" hat bekanntlich bei der Stadtverordneten- Versammlung beantragt, bei einer eventuellen weiteren Ausdehnung der Sonntagsruhe, den am Sabbat geschloffen haltenden Geschäften die bisherige Arbeitszeit zu belassen. Während bei der ersten Berathung des Ortsftatutes die Stadtverordneten in ihrer Mehrheit geneigt schienen, diesem billigen Ansuchen zu entsprechen, wurden später von juristischer Seite und zwar in erster Linie durch den jüdischneologen Herrn Justizrath Dr. Geiger, Bedenken gegen die Zulässigkeit einer solchen Ausnahme geltend gemacht. Der Vorstand des genannten Vereins wendete sich daher an den in Fragen der öffentlichen Rechte als Autorität ersten Ranges bekannten Professor von Seydel in München mit der Bitte um ein Gutachten. Der berühmte Gelehrte entsprach diesem Wunsche mit dem folgendem Gutachten: §. 105 b, Absatz II der deutschen Gewerbeordnung, der aus dem Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891 beruht, (Absatz III stammt von der Novelle vom 6. August 1895 her), stellt als gesetzliche Regel fest, daß im Handelsgewerbe Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an den drei großen christlichen Festtagen überhaupt nicht, an Sonn- und Feiertagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden dürfen. Dem ist beigefügt: „Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Communalververbanües (§ 142) kann diese Beschäftigung für alle oder emzelne Zweige der H.indelsgewerbs auf kürzere Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden." Hernach sind Modificationen der gesetzlichen Regel überhaupt nur im Sinne einer Steigerung, nicht einer Abänderung der gesetzlichen Sonntagsruhe zulässig. Es handelt sich um Ausübung eines SelbstgesetzgebungSrechts. nicht um bloße Verwaltungsanordnungen der Gemeinden. Ob die Gemeinden gegebenen Falles von dem eingeräumten Selbstgefetzgebungsrechre Gebrauch machen wollen, steht allerdings in ihrem Ermessen. Gleichwohl möchte ich den Gesichtspunkt nicht gelten lassen, daß, weil die gemeindliche Anordnung eine fakultative fei, die Gemeinden ihre Anordnung auch in bedingter Weise treffen können. Diesem Gedankengang mag man folgen, wo es sich um eine polizeiliche Genehmigung, eine Concession handelt, und da wird auch von der Praxis in zahlreichen Fällen die Sache so aufgefaßt. Hier fragt es sich aber um eine Bethätigung delegirter, gesetzgebender Gewalt — nach bayerischem Rechte würde man von einer ortrpolizeilichen Vorschrift reden — und da kann man nicht sagen, daß in der facultativen Uebertragung de» Gesetzgebung»- rechts auch die stillschweigende Ermächtigung liege, die Anwendbarkeit der zu erlassenden Norm an beliebige Bedingungen zu knüpfen. Ts ist vielmehr anerkannten Rechtes, daß der mögliche Inhalt der delegirten Norm nach den Rahmen sich bemißt, welchen die delegirende Norm ihr anweist. Vgl. die Erörterungen bei Seydel, bayrisches Staatsrecht, 2. Auflage, II S. 327 ff. Es ist also ausschließlich zu prüfen, welchen Inhalt nach dem Wortlaute des § 105 d Absatz II der Reichs-Gewerbeordnung da« dort vorgesehene Statut haben kann. Der allgemeine Umkreis, innerhalb dessen das Statut sich bewegen darf, ist der des Handelrgewerbes." Ob es alle oder einzelnen „Zweige" diese» Gewerbes treffen soll, ist dem delegirten Gesetzgeber fni gegeben. Frei gegeben ist ihm auch, da die Gewerbeordnung eine Vorschrift hierüber unterläßt, nach welchen Merkmalen jene einzelne „Zweige" bestimmt werden wollen. Wenn also ein derartige» Statut die Bankgeschäfte und Engrosgeschäfte treffen will, läßt sich dagegen nichts einwenden. In Folge dessen steht auch nicht» entgegen, wenn die Sonntagsruhe, unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestzeit, für verschiedene Geschäftszweige verschieden geregelt wird. Das Gesetz verlangt nur Eines und das liegt im Begriff des Statutes als einer Art der Nechtsatzung schon eingeschlossen; daß innerhalb der zulässigen Abgrenzung ihres Wirkungsbereichs die Norm eine gleiche sei. Commissionsbericht zum Aröeiterschutzgesetze S. 1481. Es würde also unbedingt nicht angehen, je nach der Art der Beschäftigung, die Jemand in einem der getroffenen Handelsgewerbe hat, die Arbeitszeit verschieden zu bemessen. Auch wäre es nicht statthaft, innerhalb eines Geschäftszweiges einen Unterschied) nach Stadttheilen zu machen. Es kömmt nun darauf an, ob man es für angängig erachtet, die statutarische Norm, welche für gewisse Handelszweige die Sonntagsarbeit allgemein untersagt, unter bestimmte Voraussetzungen al» unanwendbar auf Geschäfte zu erklären, die der Gattung