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Der Israelit · 1899-02-27 · Heft 17 (27.2.1899) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
40 (1899)
Issue
Heft 17 (27.2.1899)
Date
1899-02-27
Page
– (sequence 2)
Language
German
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316 Der Gemeinderath von Rumburg hat dieses Ersuchen der Juden einfach nicht zur Kenntniß genommen. Was sollten oie Juden nun thun? „Wir Juden in Oesterreich," fuhr Dr. Pappenheim mit erhöhter Stimme fort, „verlangen von unseren Behörden nur denjenigen Grad von Glaubens- und Gewissensfreiheit, den die österreichischen Behörden in Bosnien den mohammedanischen Soldaten gewähren." Diesin wird sogar ein Amtsschächter beigeftellt, damit sie nur ihre heimathlichen religiösen Gebräuche auch in der Fremde beobachten können. Wenn der geehrte Vertreter der Beschwerde darauf hinweist, daß in Sachsen und in der Schweiz ein Verbot de» Schächtens extstirt, so liegt eben in diesem Verbote eine Bekundiguug einer Gesinnung, wie sie in Oesterreich der Gesetzgebung serneliegt. In einem solchen Verbote liegt eine schwere, von den Juden lies empfundene Gewissensbedrückung. Dr. Pappenheim führte dann aus, daß der Beschluß der Stadtgemeinde Numburg eine flagrante Verletzung der Staatsgrundgesetze enthalte, und daß er daher mit Recht von der Statthalterei uno von dem hohen Ministerium des Innern, welche Behörden das Recht und die Pflicht haben, das Aussichtsrecht des Staates jederzeit zu wahren, sistirt wurde. Nicht deßhalb sei dies geschehen, weil die Stadtgemeinde Rumburg mit der Fassung des Beschlusses ihren Wirkungskreis überschritten hatte, sondern blos deßhalb, weil dir Inhalt des Beschlußes wider die bestehenden Gesetze verstoße. Dr. Pappenheim führte hierauf den Nachweis, daß die Beobachtungen der rituellen Schlachtungen einen der wichtigsten Religionsgebräuche der Juden bilde und eine Behinderung in der Uebung dieses Religionsgebrauches eine Verletzung der Staatsgrundgesetze involvire. Endlich bestritt Dr. Pappenheim energisch die Behauptung, daß in dem Schächten eine Thierguälerei gelegen sei; dies sei durch die Literatur über diese Frage hinlänglich widerlegt. Die Beschwerde der Stadtgemeinde Rumburg wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Gründe dieser für die Judenschaft eminent wichtigen Enischeidung besagen im Wesentlichen: Die formalen Emwrndungen der Beschwerde sind nicht stichhaltig, da das Ministerium des Innern in Wahrung des staatlichen Aufsichtsrechtes berechtigt war, den wider das Gesetz verstoßenden Beschluß der Stadtgemeinde Rumburg zu sistiren. In thatsäcklicher Beziehung sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, daß den Juden die Vornahme ritueller Schlachtungen nicht verboten werden dürfe, nachdem die Beobachtung der rituellen Schlachtung zweifellos zu den Religionsgebräuchen der Juden gehöre. Eine Verhinderung in der Ausübung dieses Religionsgebrauches enthalte nicht nur eine Verletzung der Artikel 14 und 15 der Staatsgrundgesetze, sondern auch eine Verletzung des Gesetzes vom 2 t. Mai 1890, wonach den Angehörigen der israelitischen Confession die freie Bestätigung ihrer Religionsgebräuche in keiner Weise verwehrt werden dürfe. Das Erkenntniß des Verwaltungsgerichtshofes ist so klar, daß oie Ungesetzlichkeit eines Schächtverbotes außer Frage steht, und es wird sich nur darum handeln, zu verhindern, daß die Wiener Partei- Herrschaft auf Schleichwegen das Gesetz umgeht. Ueber die Zweckmäßigkeit des Schächtens ist wohl kaum Neues vorznbrinqen. In Oesterreich haben bekanntlich darüber umfassende Erhebungen und Untersuchungen stattgefunden, und niemand Geringerer hat dieselben veranlaßt, als der gewesene Ministerpräsident Graf Eduard Taaffe. In einem Erlaffe an den Statthalter von Steiermark vom 11. Mai 1893, Z. 2o60, wird dem Statthalter von dem damaligen Minister des Innern Grafen Taaffe eröffnet, „daß die im Jahre 1888 über die bei den Israeliten übliche Methode des Schächtens der Schlachtthiere durchgeführten Erhebungen zu dem Ergebniß geführt haben, daß, wenn alle Bestimmungen des Rituals erfüllt werden, in der Methode des Schächtens eine thierquälerische Handlung nicht gefunden werden kann, daher auch für das Ministerium des Innern eine Veranlassung nicht vorliegt, um gegen dieselbe einzuschreiten". Die deutsche Kriegsverwaltuug hat überhaupt die jüdische Schächtmethove überall eingeführt, und zwar, wie dies übrigens der Kriegsminister im Reichstage ausdrücklich erklärt hat, nur deßhalb, weil sie als die rationellste und schmerzloseste erprobt worden ist. Die „Berliner Post" vom 28. August 1895 brachte folgende Notiz, deren osfteiöser Charakter nicht zweifelhaft sein kann: „Auf Grund sehr sorgfältiger Versuche und nack Einholung zahlreicher fachmännischer Gutachten ist die Militärverwaltung zu der Ueberzeugung gelangt, daß die in den meisten Schlachthäusern angewendete Methode des SchlachtenS unter Benützung des Stirnschlages, der Maskenbouterrolle oder der Schußmaske in Folge der unvollkommenen Blutung die Haltbarkeit des Fl isches beeinträchtigte und deßhalb namentlich für die Herstellung von Eonserven nicht zweckmäßig sei. Eine der Methode des Schächtens ähnliche Handhabung beim Schlachten dagegen gilt für wesentlich vortheilhafter, weil die Blutung eine vollkommene und die Haltbarkeit des Fleisches in Folge dessen eine wesentlich größere ist, ohne daß die Interessen der Humanität dadurch in irgend einer Weise geschädigt würden. Da nun die Haltbarkeit die erste Vorbedingung für eine Fleischversorgung der Truppen ist, wünschte die Militärverwaltung die in diesem Sinne zweckmäßigere Methode auzuwenden, die denn auch, wie wir hären, bei den großen Conseroenfabriken der Armee demnächst allgemein zur Anwendung kommen soll." Das holländische Kriegsminifterium hat unter dem 11. October 1897 „Verordnungen für die Lie-

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