Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 40 (1899)
- Issue
- Heft 11 (6.2.1899)
- Date
- 1899-02-06
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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212 reicher, fachmännischer Gutachten ist die Militärverwallunz zu der Ueberzeugung gelangt, daß die in den meisten Schlachthäusern angewendete Methode de» Schlachtenunter Benutzung des StirnschlageS, der MaSkenbouterolle, oder der Schußmaske in Folge der unvollkommenen Blutung die Haltbarkeit des Fleisches beeinträchtigt und deßhalb namentlich für die Herstellung von Conserven nicht zweckmäßig sei. Eine der Methode des Schächtens ähnliche Handhabung beim Schlachten dagegen gilt für wesentlich vortheilhafter, weil die Blutung eine vollkommene und die Haltbarkeit des Fleisches in Folge besten eine wesentlich größere ist, ohne daß die Inten ssen der Humanität dadurch in irgend einer Weise geschädigt würden. Da nun die Haltbarkeit die erste Vorbedingung für eine Fleischversorgnng der Truppen ist, wünschte die Militärverwaltung die in diesem Sinne zweckmäßigere Methode anzuwenden, die denn auch, wie wir hören, bei den groben Konservenfabriken der Armee demnächst allgemein zur Anwendung kommen soll." Es scheint also das, was bei Anlaß der Erlassung der schweizerischen Schächtverbote gesagt worden ist, sich durch Erfahrung in anderen Staaten zu bestätigen, und es ist zu hoffen daß bei Anlaß einer grö ßerenRevision derBunves- Verfassung dieser unsch ö n e V erfo!g una sartikel wieder aus derselben verschwinden werde." An anderer Stelle citirt das Jahrbuch die Auslastung einer in der Westschweiz erscheinenden französischen Zeitung, die wir hier in deutscher Uebersetzung folgen lasten: „Die strenge Anwendung des Gesetzes gegen das israelitische Schlachtverfahren, hatte kuriose Folgen : Die Israeliten haben diesseits der Grenze Schlachtbäuser errichtet, in denen das Vieh nach jüdischem Ritus getödtet wird, und führen nun das Fleisch in kleinen Quantiäten in die Schweiz ein. Die argauische Sektion des Thierschutz - Vereins hat sich, ob diesem Verfahren ereifert und es dem Bundesrath, als dem Artikel 25 k. der Verfassung wiedersprechend, angezeigt. Sie kam um Verfolgung dieser, durch die in der Schweiz wohnhaften Metzger begangenen Vergehen ein; oder verlangte das Verbot, das in ausländischen Schlachthäusern geschlachtete Fleisch in die Schweiz einzuführen. Der Bundesrath konnte den Reklamationen nicht entsprechen. Er antwortete mit Recht, daß, da die betreffende Verfügung im Artikel 25 x. nur den Charakter e>ner polizeilichen Maßregel trage, sie nicht außerhalb der Schweiz anwendbar sei, und daß die B. V. den schweizerischen Israeliten nicht verbieten könne, im Auslande ihr Vieh nach jüdischem Ritus zu schlachten. Was den Import des betreffenden Fleisches betrifft, so widersetzt sich ihm weder der Tert, noch der Geist des bezeichneten Verfassungsartikels. Die Handelsverträge würden nur dann es zu verbieten gestatten, wenn es sich um Gesundheitsmaßregeln handelte, die in bestimmten Umständen ergriffen werden könnten. Das Bundeshaupt wäre in der That nicht im Stande, in diesem speziellen Falle sanitäre Gründe nachzuweisen, weil es festsieht, daß das Fleisch nach jüdischem Ritus geschächteter Thiere weniger schädlich ist, als dasjenige mit vorheriger Betäubung der Thiere. Alles dieses beweist, daß man eine falsche Richtung eingeschlagen hat, indem man in die Bundesverfassung eine Beifügung einführte, die eher in ein kantonales Polizeireglement gehörte. Ohne die menschlichen Gefühle zu verkennen — die Thierschutzvereine bedienen sich sogar oft in Bezug auf die Thiere dieses Ausdrucks — die ein Theil der Anstifter vom Lande gegen das jüdische Schlachtverfahren verbreitet haben, muß doch daran erinnert werden, d rß viele tonangebende Gelehrte, unter andern CH. Vogt, sehr eifrig die Grausamkeit, der man diesem Schlachtverfahren nachsagt, bestritlen; andererseits spielte der Antisemitismus in dieser Angelegenheit, namentlich in Aargau, eine beträchtliche Rolle. Wir wollen hoffen, daß man eines Tages den begangenen Jrrthum einsehen und den Kantonen in dieser Hinsicht volle Freiheit gewähren wird." „Es wird," so fügt das Jahrbuch diesen Auslassungen hinzu, „nun nachgerade Jedemann klar werden, daß der Artikel 25 rc. der Verfassung nichts anderes als Antisemitismus unter dem Mäntelchen des Thierschutzes ist." Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Berlin, Febr. (Abgeordnetenhaus.) Die zweite Lesung des Etats wird fortgesetzt mit dem Etat der Justizverwaltung. Es folgt die zweite Berathung des Gesetzentwurfs betreffend die Synagogengemeindeverhältmsse in Frankfurt a. M. — Nach £ 1 gehören die in Frankfurt wohnenden Juden zur israelitischen Gemeinde; ausgenommen hiervon sind diejenigen Juden, welche Mitglieder der israelitischen Religionsgesellfchast sind und über ihre Mitgliedschaft binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Verlegung ihres Wohnsitzes nach Frankfurt oder nach erreichter Volljährigkeit dem Polizeipräsidenten schriftliche Mittheilung machen. Nach einem Antrag Cahensly, Beckmann, Göschen,