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Der Israelit · 1899-01-26 · Heft 8 (26.1.1899) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
40 (1899)
Issue
Heft 8 (26.1.1899)
Date
1899-01-26
Page
– (sequence 10)
Language
German
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146 ab und nicht, wie R. N. b. Jiz'chak von ia^x:' E"i! c.?D3 pna bei bx'V'b ^aaan yv\ — dies steht deutlich und klar in Sifra ro ina. Die Stelle lautet: D’JBC ri* Ty CX b‘T:?p2 p?TJ2 .SST’ pjO* bx^V'b m,2ü:b p;c rrr^yn bv it ^x:j x^nsya "zz:b .w s»n rir^yn bv tv ^x;: xntya Diesen Passus citirt auch Babli ’b pa-w '3 ptyrrp und Jeruschalmi rn x"b perrp, wo er, wie bereits oben erwähnt, im Namen Rabbi's angeführt wird. Ist nun, frage ich, Mangel an Allwiffenheit das richtige Prädikat für jemanden, der eine Behauptung, die obigen drei Punkte (a, b, c) haben den Tannaim Vorgelegen, eine unglaubliche Oberflächlichkeit und kritiklos nennt? Nach Herrn Dr. H. habe ich mir durch den unwiderleglichen Beweis, daß diese drei Fragen den Tannaim in der That Vorgelegen haben, den Vorwurf der Allwissenheit zugezogen und war, nach dem berühmten Schulmeister, ein x'a:! Besonders amüsant und charakteristisch jedoch ist dasjenige, was Herr H. auf dieser Seite (393) schreibt: „Selbst wenn es dahin gestellt bliebe, ob diese Stelle so zu verstehen sei, wie wir sie oben nach dem Jer. interpretirt haben, müssen durchaus in einem Falle, in welchem der Sinn einer Stelle fraglich ist, zunächst alle Quellen verglichen werden." — Das ist geradezu köstlich! Der Jerusch, leitet ja aus r; ab, daß auch Snir^ iro: gleich na;!? tom das Recht nji^yn bv rp habe, also nicht wie Babli, daß onp arp bei nmx mir, sondern bei rv gelte, ganz wie der citirte Sifra. Jerusch, also sagt deutlich, daß das dreifache ubrv' sich auf ^xitr* nsc: beziehe, mithin auch E'arip rinn:, welches deutlich in der betreffenden w® steht und nicht, wie nar^yn bv rri das durch abgeleitet wird.- Herr Horovitz sagt (S. 391), daß unter JT^xan bs zu verstehen seien: rv und nnnK mtP*" Auch bei nrnx m» gilt bekanntlich das Recht m'byn P n\ Hier ist dem bescheidenen und sich vor Allwissenheit bewahrenden Talmuddocenten wieder ein kleines Malheur passtrt, indem er offenbar glaubte, das mn vra beziehe sich lediglich auf das in dem von ihm citirten Jerusch, vorher Gesagte. Das ist nun freilich wieder ein Beweis von etwas weniger als Allwissenheit, nin -!iv3 heißt unter Sachverständigen: Nach der Vorschrift, welche die mr für den *zb ^asa giebt, also auch 3'2np ntoxa! — Auf die Gefahr hin von ihm für allwissend gehalten zu werden, führe ich dafür aktenmäßige Belege an, nämlich rro a c pany und Sifra re mal — In seiner Abhandlung betreff ayaa nay Seite 433 stellt ssch der Breslauer Kritiker wiederum ein sprechendes Zeugniß über seine Unwissenheit ans talmudischem Gebiete aus. Anschließend an die Mischna Kiduschin 22 d, welche lautet: annx epaa y*x naipi arnx 'y "latyaa :ayy '"V spaa xarr . icyy '"y *itatpai ”3' und die darauf bezügliche Gemara, welche lautet: E'^nx "y 7es»a :caty v,y s - e^hx '"y pa “E33 cnnx ,sy "wz rs -2'X x"aan xar“ x*n xaiirn?vyy '"y xbi nana rp^nc vb&i sagt Herr H. S. 433.- „Wir glauben, oaß die Gemara durch die Heranziehung der Ansicht R. Sb. E'S. ursprünglich gar nicht hat behaupten wollen, daß uns in der Mischna drei Ansichten vorliegen. Es wird vielmehr nur festgestellt, daß es überhaupt drei abweichende Ansichten gebe, und zwar 1) die Ansicht R. M's., wie sie in der M'schna tradirt wird, 2) die Ansicht R. M's. nach der Ueberlieferung R. Sb. E's., und 3) die Ansicht der Chachamim. Versuchen wir diese Ansichten im Zusammenhang zu erklären, so könnte sich folgendes ergeben: Allgemein wird ttx* aa auf rra*x aa zurückgeführt. Demnach wird die Frage, ob das Prinzip -i'a x’a -inxB pxa hinsichtlich des Sklaven zulässig sei, abhängig sein von der Ealschnvung der Frage, ob dieses Prinzip hinsichtlich der Frau, welche durch den Scheidebrief frei wird, angenommen werden müsse. Nun soll nach der Ueberlieferung der Mehrheit R. M. die Ansicht gehabt haben n^ya te ntpx t. Wir sind also hier bereit» zur Hinnahme inxa pxa rm na*a gezwungen, da die Frau durch persönliche Empfangnahme des Scheidebriefcs frei wird. Nichts hindert demnach dasselbe Prinzip auch für den Sklaven gelten zu lassen. Daraus ergibt sich die in der Mffchnah im Namen R. M's. überlieferte Ansicht w 'Jv rata*a. Hingegen referirt R. Sb. E. im Namen N. M's., wie wir weiter sehen werden, die Ansicht «6 mwt npa -ra. Demnach wäre ~ay und ntrx nicht gleich zu setzen, und das Prinzip -nxa pxa rro x»a wäre nicht erwiesen. Dem eniprechend lautet auch seine Ansicht hinsichtlich des Sklaven cnnx '"y na^a xsty v,y. Das Gleiche gilt von den Chachamim, die anerkanntermaßen n^ya >7'a 'x^ rm t annehmen und daher die Freilassung des Sklaven von Freibrief nur mit Hilfe der Vermittlung Dritter für zulässig erklären. In diesem Sinne mag vielleicht der Babli die Mischnah erklärt haben und zu diesem Behufs die Ansicht R. Sb. E's.- als Beweis dafür beigebracht haben, daß das Prinzip mxa pxa nr va\a nicht von Allen anerkannt worden sei, womit wir allerdings nicht behaupten wollen, daß die versuchte Erklärung auch die richtige sei. Denn ist dabei nicht außer Acht zu lassen, daß es in der Mischnah des Jer. heißt c’-rx 'y -rasra: i-axy ’"y paaa?x x"an\ Danach wird es das Einfachste sein, anzunehmen, daß nach den Chachamim alle Fälle eingeschlossen diejenigen, die R. M. namhaft macht, zulässig seien. Möglich aber ist es immerhin, daß der Babli die Ansicht der Chachamim dahin interpretirte, daß sie das Prinzip von inxa pxa r-ro iav aus demselben Grunde nicht anerkennen, aus welchem R. Sb. E.

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