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Der Israelit · 1899-01-05 · Heft 2 (5.1.1899) · page 19

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Journal
Der Israelit
Volume
40 (1899)
Issue
Heft 2 (5.1.1899)
Date
1899-01-05
Page
– (sequence 19)
Language
German
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39 so zugetragen, wie es Ihnen zu Ohren gekommen ist, nicht ungestraft lasten möchten. Doch gerade deshalb bedauern wir es, daß diese Vorfälle, welche sich auf mehrere Jahre zu vertheilen scheinen, nicht in dem Augenblick, als dieselben Ihnen mitgetheilt wurden, auch durch Sie zu unserer Kenntniß gebracht worden sind, um dadurch sofort eine Untersuchung anstellen zu können und auch, wenn es uns nothwendig erschienen wäre, energisch aufzutreten. Wir hätten dieses umsomehr erwarten können, da Sie ersehen hatten, daß wir bei Gelegenheit Ihrer Beschwerden über Lehrer, die sich in unpassender Weise über jüdische Gebräuche geäußert hatten und in Betreff der Beschwerden über Zwang zum Schulbesuch am Sabbat, nicht gezögert hatten, derartige Klagen genau zu untersuchen und daraufhin die uns nöthig erscheinenden Maßregeln zu treffen. Ob es richtig ist, wegen vereinzelnder Fälle die öffentliche Volksschule allgemein zu verurtheilen, wollen wir jetzt dahingestellt sein lasten, doch möchten wir Sie dennoch dringend ersuchen, uns diejenigen Schulen, auf welchen sich jene Fälle zugetragen, sowie die beschuldigten Lehrer und auch den Zeitpunkt jedes einzelnen Falles gefl. anzugeben — unter Verschweigung der Namen Ihrer Gewährsmänner. — damit wir, soweit cs jetzt noch möglich ist, eine Untersuchung über die Vorfälle anstellen können, und wenn es sich herausstellt, daß wirklich die Neutralität der Schule durch Wort oder That von einem oder mehreren Lehrern verletzt worden ist, die Maßregeln nehmen können, welche wir für zweckdienlich erachten." Antwort des Herrn Dr. Dünner. (27. November 1898.» „In Ihrem geehrten Schreiben von vorgestern, welches ich Freitag Abend, also nach Beginn des Sabbats empfing, wird mir vorgehalten, daß ich die in meinem Antwortschreiben vom 15. d. M. aufgezählten sehr wichtigen Thatsachen nicht sofort zu Ihrer Kenntniß gebracht habe. Diesen Verweis verdiene ich nicht, denn ich habe eine genügende Erklärung meines Verhaltens in jenem Schreiben angeführt. Niemand, und gewiß nicht ein Geistlicher, darf das Amtsgeheimniß verletzen. Welchen Erfolg kann jedoch die Angabe einer Thatsache, selbst mit Bezeichnung der Schule und des Lehrers liefern, wenn kein Zeuge die behauptete Beschuldigung bestätigt? Auf welche Weise kann dann von einer wirklichen Untersuchung die Rede fein? Eine solche Untersuchung ist schnell fertig, sobald der beschuldigte Lehrer die That leugnet. Und daß Jemand, der sich derartig gegen die Neutralität vergriffen hat, ohne besondere Gründe seine Schuld bekennen sollte, muß wohl zu den seltensten Ausnahmen gerechnet werden. Ja, selbst wenn meine Gewährsmänner, deren Glaubwürdigkeit mir über allen Zweifel erhaben ist, mir das Verschweigen ihrer Namen nicht auferlegt hätten, wenn sie nicht davor zurückgeschreckt wären, selbst als Zeugen aufzutreten, wäre ihr Zeugniß gegenüber dem bestimmten Leugnen der beschuldigten Lehrer vollkommen erfolglos geblieben. Die Schulaufsicht hätte unmöglich diesen Mißgriff strafen können, umsoweniger als der Zeuge ihn nicht selbst mit angehört, sondern nur von dem Schüler, einem Kinde, vernommen hatte. Für die Richtigkeit dieser Behauptung sprechen folgenoe Thatsachen: Als ich in dem Ihnen bekannten Falle, nicht durch Anitsgeheimniß gebunden, dem hochverehrten Rathsherrn über da- Schulwesen die Namen der Lehrer nannte, die sich erlaubten Bemerkungen über die jüdischen Speisegesetze zu machen, die mit dem neutralen Charakter der Schule nicht zu vereinbaren sind, wurde die Untersuchung in Betreff des einen Angeklagten mit schneller Freisprache beendigt, weil der Lehrer die Beschuldigung vollkommen ableugnete und seine Aussage bei dem Rathsherrn volles Vertrauen fand. Ein noch beredteres Beispiel für die Unmöglichkeit, daß sich die höchste Schulautorität auf Grund von angegebenen Beschuldigungen ein sicheres Urtheil bilden kann, beweist das Folgende: Die Schulaufsichts-Commission erklärt auf Seite 80 ihres Berichtes über den Zustand des Volksunterrichtes in Amsterdam während 1897, daß es sich gezeigt hat, Schuldirektoren hätten wohl moralischen Zwang auf israelitische Kinder ausgeübt, um Samstags die Schule zu besuchen. Auf Seite 14 hingegen behaupten Bürgermeister und Magistrat, daß für diese Beschuldigung kein Beweis geliefert sei. Hieraus ergiebt sich, daß falls mich auch in Bezug auf die Veröffentlichung der Namen der Lehrer, kein Amtsgeheimniß verpflichtet hätte, was jedoch bei den durch Sie bezeichneten Thatsachen wohl der Fall ist, ein derartiges Bekanntgeben kein positives Resultat geliefert, sondern nur die schon bestehende Erregung vermehrt hätte. Uebrigens darf man nicht übersehen, daß ich durch die Bekanntmachung der bezeichneten Thatsachen in meinem Antwortschreiben nicht die Absicht hatte, einen oder den andern Lehrer anzuklagen, sondern Sie nur darauf hinzuweifen, daß meine Furcht die Trennung des Religionsunterrichts von dem profanen wäre für das orthodoxe Judenthum gefährlich, auch auf Grund von wirklichen Thatsachen für richtig erkannt werden müsse. Nur um Ihrer Bitte zu genügen, habe ich Ihnen diese Einzelheiten mitgetheilt; was mich betrifft, wäre dieses überflüssig gewesen. Meine Ueberzeugung in Bezug auf die sehr gefährliche Collission zwischen der jüdischen und modernen Weltanschauung, welch' letztere unter den Lehrern

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