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Der Israelit · 1898-12-29 · Heft 102-103 (29.12.1898) · page 34

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Journal
Der Israelit
Volume
39 (1898)
Issue
Heft 102-103 (29.12.1898)
Date
1898-12-29
Page
– (sequence 34)
Language
German
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J 946 digen, ist Ungleichheit und Unrecht. Das duldet unser Land nicht seit dem großen Jahre 1789. Und wenn Wir Recht und Gleichheit in Algier wieder zu Ehren bringen, so dienen wir dem Land selbst am besten. Versöhnung der Gegensätze allein kann Algier zufrieden machen. (Allgemeiner stürmischer Beifall.) Auf Antrag eines Radikalen beschließt die Kammer gegen die Stimmen der Rechten den öffentlichen Anschlag der Rede Dupuy's. Nachdem noch der Abbe Lemire die Kirche vertheidigt hatte, die in ihrer Gerechtigkeit die Juden gerettet habe, wird die Debatte geschloffen. Nach Schluß der Debatte liegen drei Tagesordnungen vor. Die Regierung acceptirt die Tagesordnung Delaportes, die lautet: Die Kammer, die die mit den Prinzipien von 1789 übereinstimmenden Erklärungen der Regierung billigt und vertraut, daß die Regierung in Algier der Freiheit des Gewiffens Achtung, sowie den Personen und dem Eigenthum Sicherheit garantiren werde, geht zur Tagesordnung über. Die Annahme dieser Tagesordnung erfolgt mit 406 gegen 10 Stimmen. Der Wortlaut wird dem öffentlichen Anschlag der Rede DupuyS beigefügt werden. Die (gmanjtpattün der Innen in Frankreich. Aus den Quellen bearbeitet von Prof. Obmannel Leser. (Fortsetzung.) III. Die Srationalversammlrrng Die Vertreter der drei Stände, die in Versailles zusammenkamen, gaben bald die Stellung auf, die ihnen nach der Form ihrer Berufung angewiesen war; sie machten sich zu Repräsentanten der Nation. Sie übernahmen damit die Leitung der Bewegung, die sich aus dem Zusammenstoß eines neuen Geistes mit der Thatsache des Bestehenden ergeben mußte. Die Nationalversammlung wollte eine Verfassung schaffen nach den Wünschen, nach den Bedürfnissen der Zeit. Wir betrachten, was diese den Juden bringen sollte. Die Entscheidung darüber begann mit einem Kampfe von Prinzipien. Durch den Antrag, den der Marquis von Lafayette am 14. Juli 1789 stellte, und der eine „Erklärung der Menschenrechte" als Einleitung in die Constitution empfahl, war den Deputirten Veranlassung gegeben, auch über die Stellung der verschiedenen Religionen im Staate ihre Grundanschauungen auszusprechen. Die Entwürfe einer solchen Erklärung, die dem Hause von einer großen Anzahl seiner Mitglieder vorgelegt wurden, geben den vollständigsten Aufschluß über die Gesinnung ihrer Verfasser. Da finden wir, daß allerdings die Meisten an der Idee einer Staatsreligion und eines herrschenden Eullus festhalten, der Gewiffensfreiheit aber, dennoch mehr oder weniger weitgehende Zugeständnisse machen, indem sie den Bekennern jedes Glaubens, sei es persönliche Sicherheit, staatliche Gleichberechtigung oder auch freie Religionsübung gewährt wissen wollen'). Einen Theil der Versammlung jedoch bilden die fortgeschrittenen Denker, die sich von der überlieferten Anschauung frei gemacht haben, daß der Staat einen bestimmten Glauben und Stütze wird als Gegenstand seines besonderen Schutzes zu betrachten habe.-) Sie wollen keine Ausnahmebestimmungen über die religiöse Frage; sie behandeln die religiösen Meinungen gleich allen übrigen, und ein Theil gedenkt ihrer nicht einmal ausdrücklich' neben diesen?) 1) Motivier: (13 im Entwurf des Verfassungsaus-- schusses 21). Aueun komme ne peut etre inquiöte pour ses opinions religieuses pourvu qu’il se eonforme aux lois et ne trouble pas le eulte public. D' Azaray : (Am 4. Aug.). Tont francais doit respect ä Dieu, ä la religion et ä ses ministres: 11 ne doit jamais troubler le cnlte public. Bouche (Ckarte contenant la Constitution francaise dans ses objets fondamentaux 1788). I. La religion catholique, apostelique et romaine est et demeurera la seule religion nationale, dominante et publique etc. In einer andern Vorlage desselben Abgeordneten: 13. La religion n’a aueun pouvoir coactif semblable ä celui qui est dans les mains des lois civiles, parce que les objets qui different absolnment de leur nature ne peuvent »acquerir par le meine moyeu. 14. Dans tonte societe il doit y avoir un eulte public et dominant, mais cette loi ne peut gener la croyauce ou les opinions particulieres des individus associes lorsqu' elles ne troublent poiut l’harmonie generale et l’ordre re';u public et dominant dans la societe. Gouges-Cnriim (Ass. nationale de 1789 II No. 31) LXX von der Nothwendigkeit des öffentlichen Cultus. LXXI: Aucun membre de la societe ne pourra sous aueun pretexte etre inquiete pour ses opinions religieuses. II ne doit point eesser de jouir de tous les droits du citoyen tant qu’il se conforme aux lois et qu’il ne trouble pas le eulte public. Grabet. (Proces Verbaux de l’assemblee nationale I. 445): Que le eulte public volontairement adopte par le peuple francais doit etre religieusemeut pratique et dirige par l’eglise gallicane, sans qu’aucun citoyen ou etranger puisse etre trouble ou inquiete dans l’exercice d une autre religion. 2) Nonffeau'S Schüler gehen in dieser Frage noch über den Meister hinans, der doch seine Naturrcligion vorn Staate garantiren läßt. (Verglcontrat social 1. IV chap. 8 und den Kommentar dazu im ersten der lettres ecrites de la montagne). Nur Nobefpierre hat später bewiesen, daß er auch in diesem Punkt die alte Lehre am treuesten bewahrte. 3) Nur beilänsig sagen Rabaut und Thouret, jener: Hors ce en quoi il pourrait nuire ä autrui la societe ne peut contraindre auenn homme .... dans sa religion; dieser liberte de conscience et d’opinion religieuse. Steyrs und Lajayette sprechen nur im Allgemeinen von Gedanken und Gefühlen, die Jeder da< Recht habe zu äußern (manifester, exercer), und in Mirabeau's Entwurf vom 17. August ist hierher

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