Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 39 (1898)
- Issue
- Heft 98 (12.12.1898)
- Date
- 1898-12-12
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2446951-2448857-2448948--47297-2497645- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Uhjj 1834 vom „Gemeindebund" heraufzubeschwören beabsichtigt ist. Nach einem der Berliner Zeitungsberichte habe sich der Vorsitzende des gefchäftsführenden Ausschusses de? Gemeindebundes, Herr Prof. Dr. Philipvson geäußert, daß die Regierung aller Wahrscheinlichkeit nach einen Entwurf zur Abänderung des Judengesetzes von 1847 dem jetzigen Landtage vorlegen werde. Der Bund, fo meinte er, müsse sich mit seinen diesbezüglichen Wünschen direkt an die Negierung wenden, von der das Judenthum noch mehr Wohlwollen und Jntereffe für die Organisation der Gemeinden zu erwarten habe, als von dem preußischen Landtage. Letzteres können die Orthodoxen auch nur mit Freuden begrüßen, sie haben die zuversichtliche Hoffnung, daß die Regierung und der Landtag ihnen wohlwollend entgegenkommen. Sind doch die Regierung und die Landesvertretung ernstlich darauf bedacht, daß beim Volke die Religion wieder erstarke und die Jugend sittlich-religiös erzogen werde. Eine Partei, wie die gesetzestreuen Juden, deren thatkräftiges Bestreben es von jeher war, die Religion aufs strikteste zu beobachten und in Familie und Schule ihre Kinder in der Religion und für die Religion zu erziehen, darf und kann von Regierung und Landtag mit allem Rechte erhoffen, daß die von denselben ihnen durch das Austrittsgesesetz von 1876 gewährte Gewissensfreiheit auch fernerhin gewährleistet bleiben werde. Daß das Austrittsgesetz von 1876 den Bestand der Gemeinden, auch nur von einer Gemeinde, gefährdet habe, davon ist seit den 22 Jahren seiner Wirksamkeit in der OÖffentlichkeit nichts bekannt geworden. Der neueste Verwaltungsberickt der israelitischen Gemeinde Berlin von 1895—1898 weist bei einer Zunahme von 16235 auf 21883 Mitgliedern nur 34 Austritte aus der Gemeinde aus, wobei die Gemeindesteuern von ll/20 Prozent auf */» Prozent der Staatseinkommensteuer reduzirt werden konnte. Einzelne G r o ß-Gemeinden freilich, und nur diese kommen in unseren! Fall in Betracht, haben dem Wesen des Austrittsgesetzes entsprechend, gegen früher eine größere Steuerlast; aber diese steht bei weitem in keinem Verhältniß zu den großen Opfern, welche die Religionsgesellschaften in eben diesen Großgemeinden zu bringen haben. In Gemeinden, in denen die Minorität eine Religionsgesellschaft gebildet, muß die Majorität der Gemeinde den durch den Austritt der Religionsgesellschaft der Gemeinde entstandenen Fehlbetrag aufbringen, oder sie haben, wie cs in Frankfurt a. M. geschehen ist, um den weiteren Austritt aus der Gemeinde zu begrenzen, für den konservativen Theil, der sich nicht zu einer Religionsgesellschaft konstiliurt oder an eine solche sich nicht angeschloffen hat, Cultuseinrichtungen zu treffen, die ihrer religiösen Ueberzeugung entsprechen. Kurz nachdem das Austrittsgefetz von 1876 in Kraft getreten, war, wie sich viele Leser dieser Blätter noch erinnern werden, zwischen Rabbiner RaphaelSamsonHirschin Frankfurt a. M. und Distrikts-Rabbiner SeligmannBärBamberger in Würzburg eine Debatte über die Frage entstanden, ob die Mitglieder der Religionsgesellschaft in Frankfurt a. M., da die Reformgemeinde für die konservativen Mitglieder entsprechende Cultuseinrichtungen ins Leben gerufen habe, trotzdem verpflichtet feien, aus der Gemeinde auszutreten oder nicht. Hirsch trat für, Bamberger g eg en den Austritt auf. Unstreitig hielt Bamberger den durch das Austrittsgefetz von 1876 bedingten Ausgleich und den als Folge desselben zu erwartenden Frieden in den Gemeinden und zwischen den Parteien als einen dauernden. Hätte er auch nur ahnen können, daß schon nach 22 Jahren man die Gewissensfreiheit anzutasten und den eingetretenen Frieden zu stören sich anschicken würde, *) er hätte sicherlich — das kann man heute mit Bestimmtheit behaupten — voll und ganz mit Hirsch für den Austritt sich erklärt. Daran anschließend ist nunmehr auch dieTbats a ch e zu konftatiren, daß die neuerlichen Vorgänge innerhalb des „Gemeindebundes" die v o l l st e Existenzberechtigung aller Religionsgesellschaften im deutschen Reiche und deren Nothwendigkeit im Jntereffe der jüdischen Religion demonstriren. Wenn der „Gemeindebund" schon gegenwärtig, wo ihm jede gesetzliche und be hördlich e Machtbefugniß abgeht, so aggressiv gegen die Gewissensfreiheit auftritt, was hätten die Israeliten und ihre Gemeinden erst von ihm als eine von den Regierungen eingesetzte Oberbehörde zu erwarten? Alle unbefangene Israeliten, welcher religiösen Richtung sie auch angehören, müssen sich sagen, daß eine Vereinigung, wie der „Gemeindebund", welcher eine Grundsäule jeder Religion, die im letzten Drittel unseres Jahrhunderts nach langen Kämpfen von den Regierungen und LandeSvertreiungen fanctionirte Gew i ffens freihei t nicht nur vor 22 Jahren bekämpft hat, sondern auch neuerdings sich anfchickt, jetzt, wo deren segensreiche Wirkung vor aller Augen offen liegt, durch eine Revision des Austrittsgefetzes von 1876 theilweise oder ganz zu unterdrücken, daß der „Gemeindebund" n i e und n i mmer das gesetzliche Organ eines gemeinsamen Zusammenschlusses der isr. Gemeinden, also eine Oberbehörde werden könnte, ohne die vi t alste n Interessen der isr. Religion und der isr. Gemeinden ernstlich *) Daß nicht die gesetzestreuen, sondern die lff berat sich nennenden Israeliten diese Zwietracht von Neuem angefacht haben, sei hiermit festgenagelt.