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Der Israelit · 1898-11-24 · Heft 93 (24.11.1898) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
39 (1898)
Issue
Heft 93 (24.11.1898)
Date
1898-11-24
Page
– (sequence 2)
Language
German
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setz ist und anderseits wie der „Gemeindebund" kurz vor Schluß des als erleuchtet vielgepriesenen 19. Jahrhunderts die „Gewissensfreiheit" zu unterdrücken beabsichtigt, um hierauf, wenn der frühere G e - meindezwang wieder gesetzlich eingeführt, zu einer Oberbehörde sich emporzuschwingen, die mit Hülfe der Polizei die Gemeinden und die einzelnen Mitglieder vollständig beherrschen könnte. Der in Preußen durch das Gesetz von 1847 herrschende Gemeindezwang legte den Minoritäten in den Gemeinden, da die Machthaber (Vor-' stände) derselben in den Cultuseinrichtungen nur auf die Majoritäten Rücksicht nahmen und die Minoritäten ganz außer Acht ließen, den schwersten Druck und einen unerträglichen Gewissenszwang auf. Die Minoritäten mußten, obgleich sie (um nicht gegen ihre innerste Ueberzeugung zu handeln) die Gemeindeinstitutionen: Synagoge, Religionsschule, Schechita ik. s. w. nicht benutzen konnten, ihren vollen Beitrag zu den Gemeindenlasten zahlen. In denjenigen Gemeinden, in denen die Minorität gesetzestreue (orthodoxe) Juden waren, sahen sich diese genöthigt, um ihren innersten Drang nach Ausübung der jüdischen Religion nach altüberlieferter Vätersitte Genüge leisten zu können, in sogenannte „Religionsgesellschaften" sich zu vereinigen und aus freiwilligen Beiträgen unter den s ch w e r st e n Opfern alle die für das jüdische Gemeindeleben erforderlichen Cultuseinrichtungen nach streng jüdischem Gesetze ins Leben zu rufen. Das war nicht blos eine doppelte, nein, eine zehn- und zwanzigfache Belastung. Diese Religionsgesellschaften in Preußen und im Großherzogthum Hessen, — auch in letzterem Lande herrschten dieselben^ Gesetze und Gemeindeverhältnisse — die immer nur einen Th eil der Gemeinden bildeten, mußten zu den Gemeinde!asten, für die großen Kosten zur Errichtung von Synagoge, Schule, Schechita, mps, für die Besoldung von Rabbiner, Lehrer, Schochet u. s. w. aufkommen. Dabei wurden diese Religionsgesellschaften, ihre Rabbiner und Mitglieder von den Machthabern der Gemeinden Schritt für Schritt chicanirt, von denselben, wo immer nur die geringste scheinbare Handhabe vorhanden war, die Staats- und Polizeigewalt gegen diese „Alten", wie man sie zu nennen pflegte, angerufen. Zu diesem fast unerträglichen Druck kam noch der Spott und der Hohn, die diese alten, mittelalterlichen, obseuren „Dunkelmänner" als bildungsfeindlich hinstellten, deren Mache mit ihrem Tode verschwinden werde. Die großen Erfolge dieser Religionsgesellschaften, die unbeschreibliche Opferfähigkeit und Opferwilligkeit dieser so sehr verschrieenen Männer, die für ihre innere Ueberzeugung so tief in ihren Geldbeutel griffen; die für die Reformer so überraschende Thatsache, daß diesen gesetzestreuen Vätern ebenso gesetzestreue und opferbereite Söhne folgten, die zugleich in Bildung und Wiffenschaft eine ebenso hohe Stellung einnahmen als die Reformer, welche Bildung und Wiffenschaft allein gepachtet zu haben glaubten; diese Erscheinungen innerhalb der orthodoxen Partei haben sie eines Andern belehrt. Da trat in den 70er Jahren nach harten, ununterbrochenen und schweren Kämpfen eine Wendung zum Befferen ein. Die preußische Regierung vereinbarte 1873 mit dem Landtag für die Protestanten und Katholiken ein Austrittsgesetz, und vom Abgeordnetenhause wurde auf Antrag des Abgeordneten Lasker am 21. März 1873 beschlossen: „Die Königliche Staatsregierung aufzufordern, dem Landtage baldigst eine Vorlage zu machen, durch welche auch den Juden in allen Theilen der Monarchie her Austritt aus einer Religionsgemeinschaft aus konfessionellen Bedenken, ohne gleichzeitigen Austritt aus dem Judenthume ermöglicht wird, und die in einzelnen Landestheilen etwa entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben werden." Im April 1876 legte die preußische Regierung dem Abgeordnetenhause einen Gesetzentwurf „über den Austritt aus den Synagogengemeinden inPreußen" vor, von dem hier die ersten zwei Paragraphen folgen sollen: 8 1. Es ist jedem Juden gestattet, ohne Austritt aus der jüdischen Religionsgemeinschaft (dem Judenthume) wegen religiöser Bedenken aus derjenigen jüdischen Synagogengemeinde (jüdischen Cullusgemeinde) auszutreten, welcher er aus Grund eines Gesetzes, eines Gewohnheitsrechtes oder einer Verwaltungsvorschrift angehort. Ein Jude, welcher von dieser Vcsugniß Gebrauch gemacht hat, wird bei Verlegung seines Wohnsitzes in den Bezirk einer anderen Synagogengememde, nicht Mitglied dieser Gemeinde, wenn er derselben vor oder bei seinem Einzuge eine schriftliche dahin gerichtete Erklärung, daß er nicht Mitglied werden wolle, abgibt. § 2 Der Austritt aus einer Synagogengemeinde (jüdischen CultuSgemeinde § t) mit bürgerlicher Wirkung erfolgt dadurch, daß der Austretende in Person vor dem Richter seines Wohnortes den Austritt unter Hinznfügung der Versicherung erklärt, daß solcher auf religiösen Bedenken beruhe. *) Am 22. Mai begannen die Verhandlungen über den Gesetzentwurf. 72 Petitionen waren für und 14 gegen das Gesetz eingegangen, unter letzteren je eine Denkschrift von H. M ak ower und des „Gemeindebundes", über welche die von der Regierung zu dem Gesetzentwürfe vorgelegten Motiven sich folgendermaßen auslaffen: *) Im Großherzogthum Hessen trat nicht lange darauf ebenfalls ein dem preußischen Gesetz ähnliche- Au-trittsgesetz in Kraft. >, ||||ii |

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