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Der Israelit · 1898-11-14 · Heft 90 (14.11.1898) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
39 (1898)
Issue
Heft 90 (14.11.1898)
Date
1898-11-14
Page
– (sequence 4)
Language
German
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1668 Situation sofort überschaute antwortet ihm: ".\n nwttne ns'x nsbi msoc wrrt,, Die Segnung mit irdischen Gütern, die du wünschest, habe ich ja Jakob nicht als Selbstzweck verliehen, sondern als bloße Unterstützung zur möglichen Erfüllung seiner Berufspflichten, und da, lieber Sohn, du diese-leichtfertig von dir abgeworfen, was kann ich für dich thun'i" Der Nebel, der die Lichtgestalt des Partriarchen Jakob zu verhüllen drohte, ist nunmehr geschwunden, seine Charactergröße strahlt in ungetrübten Glanze. Die kleine Täuschung zeugt für sein kindliches Zartgefühl und für dessen Durchdrungensein von der Üeberzeugung, daß die Pflicht das Erste. Zeitungsnachrichten nnd C-rrespon-errzerr. Deutschland. Berlin, 11. November. (Jüdische Lehrerinnen.) In dem Schriftwechsel, der in den letzten Jahren zwischen dem Provinzialschulkollegium der Provinz Brandenburg und der städtischen Schuldeputation zu Berlin geführt worden ist, steckt ein Beitrag zur Geschichte der religiösen Duldung in unseren Tagen. Veröffentlicht oder in anderer Weise zugänglich gemacht ist dieser Schriftwechsel nicht; unsere Kenntniß beschränkt sich auf dasjenige, was gelegentlich, zum Theil durch die Verhandlungen der Stadtverordnetenversammlung, in die Oeffentlichkeit dringt. Doch scheint es sicher, daß unter der Verwaltung der Minister v. Goßler und v. Zedlitz solche Verhandlungen noch nicht ftattgefunden haben und daß erst unter der Verwaltung des gegenwärtigen Unterrtchtsministers die jetzt herrschenden Grundsätze zum Durchbruch gelangt sind. Soweit wir übersehen können, liegt die Sache folgendermaßen: der Zulassung jüdischer Lehrerinnen zum Vorbereitungsdienst wird bisher kein Hinderniß in den Weg gelegt; man nimmt wohl an, daß die Meldungen dazu von selbst aufhören werden, wenn sich erst die Üeberzeugung verbreitet, daß der Weg, der hier betreten wird, nicht zum Ziele führt. Wenn nun aber eine solche Lehrerin, nachdem sie sich im Vorbereitungsdienste jahrlang bewährt und ihre Kräfte der Stadt unentgeltlich oder gegen nur gelegentliche Vergütung zur Verfügung gestellt hat, für eine ordentliche Stellung in Vorschlag gebracht wird, dann beginnen die Schwierigkeiten. Im gewöhnlichen Lauf der Dinge und bei gerechter Behandlung durch die Vorgesetzten Behörden wird ein Hilfsbeamter zum ordentlichen Beamten befördert, sobald er seine Befähigung dargethan hat und sobald niemand von höherem Dienstalter da ist, der die gleiche Befähigung hat. Nach diesem Grundsatz ist auch die städtische Schuldeputation längere Zeit unter Zustimmung der Vorgesetzten Behörden verfahren. Dann aber wurde plötzlich und unerwartet ein neuer Grundsatz verkündigt. Eine Jüdin kann zur ordentlichen Gemeindelehrerin nur dann befördert werden, wenn dafür ein besonderes Bedürfniß nachgewiesen wird. Und dieses besondere Bedürfniß kann nur darin gefunden werden, daß irgendwo ein jüd. Religionsunterricht einzurichten ist, der einer dazu befähigten Lehrerin übertragen werden muß. Ist eine jüdische Lehrerin einmal zu dem Zwecke angestellt, jüdischen Neligionsunterricht zu ertheilen, dann sieht allerdings nichts im Wege, ihr auch andere Fächer zu übertragen. Eine Jüdin, die sich auß r Ablegung des Lehrerinneneramens nicht auch das Rabbinatszeugniß über ihre Befähigung zur Ertheilung von Neligionsunierrichr erworben hat, kommt für die Anstellung überhaupt nicht in Betracht. Dann sind wir vor wenigen Wochen mit einem zweiten Grundsatz bekannt geworden. Eine jüdische Lehrerin, die eine ordentliche Anstellung erhalten hat, ist darum noch nicht ohne Weiteres befähigt, die Stelle einer Klassentehrerin auszufüllen. Ob ihr eine solche Stellung überhaupt anvertraut werden kann, hängt nicht allein von den Eigenschaften ab, die ihr persönlich anhaften, sondern von äußeren Umständen, die von ihrem Willen völlig unabhängig sind, nämlich davon, ob in der Klasse eine gewisse Anzahl, wir glauben zehn, jüdische Schülerinnen vorhanden sind. Es mögen noch mehr solcher Grundsätze verkündigt worden sein; diese beiden kennen wir. Diese Grundsätze tauchen plötzlich auf. Gestern hat noch niemand ein Wort von ihnen gewußt; heute verkündigt sie das Provinzialschulkollegium oder besser gesagt der Minister durch den Mund des Provinzialschulkollegiums, und morgen muß sich Jedermann nach ihnen richten. Im Gesetze steht von diesen Grundsätzen kein Wort; sonst hatten sie schon früher befolgt werden müssen. Der Beweis, daß diese Grundsätze dem Sinne des Gesetzes entsprechen, ist bisher zu führen nicht einmal versucht worden. Der Unterrichtsminister ordnet es nach seinem Belieben an; er hält sich zu solchen Anordnungen für befugt und die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat in diesen Dingen nicht mitzusprechen. Der Minister übt eine prätorische Gewalt aus, legis supplendae causa, das Gesetz durch Verordnungen zu ergänzen. Dem Minister ist eine solche Gewalt nicht verliehen und es wäre nicht heilsam sie zu verleihen. Wo cs sich um die Befähigung einer Person handelt,

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