Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 39 (1898)
- Issue
- Heft 87 (3.11.1898)
- Date
- 1898-11-03
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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1607 und zu 1/3 Kinder. Den größten Theil der Pfleglinge stellt Berlin entsprechend dem Umstande, daß der Bedarf zum größten Theil durch Berliner Beiträge bestritten wird. Aus pecuniären Gründen hatte man bei der Gründung ein älteres Wohnhaus erwerben müssen, das trotz aller kostspieligen Reparaturen schließlich nicht mehr in gutem Zustande zu erhalten war. Da es für andere Zwecke gebaut war, ließ sich die Verwaltung nicht im Einklang mit den heutigen gesteigerten Ansprüchen der Gesundheitspflege sühren. Andererseits mehrte sich von Jahr zu Jahr die Zahl der Aufnahmegesuche, von denen nur ein kleiner Theil Berücksichtigung finden konnte. Da ist dann im Jahre 1896 unmittelbar durch die Errichtung des Kaiser und Kaiserin Friedrich-Sommerheims, welches Eigentbum des Berliner Vereins für häusliche Gesundheitspflege ist, der Anstoß gekommen, das jüdische Kuryospital in moderner Weise und in erweitertem Umfange von Grund aus neu zu errichten. Eine günstige Gelegenheit zur Erwerbung des Nachbargrundstückes wurde benutzt. Für die Geldbeschaffung stellte sich dem Vorstande und dem Curatorium ein aus den Herren Commerzienrath Julius Jsaac, Stadtverordneten Dr. Ginsberg, Hermann N. Israel, Martin Simon und James Simon in Berlin zusammengesetztes Hilfs-Comitß zur Verfügung und diesem gelang es, unter Beihilfe des kolberger Rabbiners Herrn Dr. Goldschmidt in Berlin und anderen Städren die Summe von 125,000 Mark auszubringen, worin ein Beitrag der bekannten Menschenfreundin Frau Baronin v. Hirsch-Gereuth in Paris in Höhe von 30,000 Mark inbegriffen ist. Der Bau wurde nun nach den Plänen und unter der Leitung der Archikten Hoeniger und Sedelmeier, welche auch das hiesige Auerbach'sche Waisenhaus und die jüdische Stechenanstalt gebaut haben, in Angriff genommen und ist bereits im August d. I. unter Dach gekommen. Er enthält in 41 Zimmern Raum für 190 Betten, eine nach dem Garten gelegene Halle, einen großen, durch zwei Etagen gehenden Speisesaal, Consultations- und Jsolirziinmer, eine Synagoge und die Wohnung für den Leiter der Anstalt, den Rabbiner Dr. Golvschmidl. An das Haus schließt sich unmittelbar eine zweckmäßig eingerichtete Soolbad- Anlage nebst Wasch- und Plätträumen u. s. w. an. Ein geräumiger Garten hinter dem Hause bietet Gelegenheit zur Bewegung und schöne Plätze znm Sitzen. Nun ist das Werk aber an einem todten Punkte angelangt. Der Bau mit der inneren Ausstattung läßt sich trotz aller Sparsamkeitt nicht unter 230—240,000 Mark Herstellen. Aus dem Anstalts-Vermögen standen 45,000 Mark mit obigen 125,OOO Mark, also im Ganzen nur t 70,000 Mark zur Verfügung, so daß 60—70,000 Mark beschafft werden wüsten, um den Bau zu Ende zu sühren. Das Hilfs-Comitö hat sich daher entschlosten, einen Aufruf an die wohlhabenderen berliner Glaubensgenossen zu richten, der in dieser Woche zur Versendung gelangen wird. Es ist aus das Dringendste zu wünschen, daß ihm ein reicher Erfolg zu Theil wird, und schnelle Hilfe thut noth, wenn das Haus am 1. Juni zugleich mit dem fünsundzwanzigjährigen Jubelfeste des Institutes seiner Wirksamkeit übergeben werden soll. Wir dürfen zu dem nie versagenden WohlthatigkeitSstnn unserer jüdischen Mitbürger das Vertrauen haben, daß sie dieses beoeutungSvolle Werk nicht scheitern lasten werden, ein Werk, das bestimmt ist, laufenden Bedürftigen Heilung zu bringen, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederzugeben, skrophulöse oder blutarme Kinder vor lebenslänglichem Siechthum zu bewahren! Die Mitglieder des Hilfscomites sind gern bereit, nähere Auskunft zu ertheilen und Gaben entgegenzunehmen. Berlin, 37. Oct. Wit der Begründung, daß er grundsätzlich niemals von einem Jude kaufe, suchte ein Werkmeister aus Leipzig ein Kaufgeschäft rückgängig zu machen. Es kam darüber zu einem Rechtsstreit, der gestern das hiesige Landgericht I in der Berufungsinstanz beschäftigte. Ein jüdischer Reisender, der für eine Berliner Firma, deren Inhaber gleichfalls Jude ist, arbeitet, machte dem Werkmeister ein Angebot in Wäsche. Der Werkmeister unterschrieb einen Bestellschein, der weder den Namen noch die Firma des Geschäftsinhabers enthielt. Erst am nächsten Tage will er erfahren haben, daß dieser Jude ist, als er zufällig den Reisenden traf und diesem Vorhaltungen machte, daß er ihn aus den Erfüllungsort Berlin nicht besonders aufmerksam gemacht habe. Er erklärte nun dem Reisenden, daß er von der Bestellung zurücktrete, da er grundsätzlich niemals von einem Juden kaufe. Als die Bestellung dennoch ausgeführt wurde, verweigerte der Werkmeister die Annahme der Waare. Der Geschäftsinhaber verklagte ihn beim Amtgericht I auf Abnahme. Die Abtheilung I wies die Klage ab. Art. 52 des Handelsgesetzbuches erfordere, damit der Prinzipal aus dem von seinem Reisenden geschloffenen Rechtsgeschäfte berechtigt werde, daß der Reisende ausdrücklich im Namen des Prinzipals kontrahiert, oder doch die Umstände ergeben, daß nach dem Willen der Parteien für den Prinzipal kontrahiert werden solle. Die Absicht des Reisenden allein, für seinen Geschäftsherrn abzuschließen, genüge also nicht, es müsse vielmehr auch der andere Kontrahent beabsichtigen, mit dem Geschäftsherrn abzuschließen. Dazu gehöre mindestens, daß der Reisende den Namen oder die Firma seines Prinzipals nennt, falls dieser Name oder die Firma sich nicht etwa aus dem Bestellzettel ergiebt. Hier ergebe sich aus dem Bestellscheine weder Name noch Firma des Klägers. Würde durch die Ableistung eines dem Beklagten abgenommenen Eides festgestellt