Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 39 (1898)
- Issue
- Heft 83 (20.10.1898)
- Date
- 1898-10-20
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2446951-2448857-2448933--46952-2497285- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
152S Kommission, auch die aus die Rechtsstellung der Rabbiner und Lehrer bezüglichen Verhältnisse genügend zu berücksichtigen. Er nimmt den Zusatz Klausner auf und macht sich die befürwortete Anregung, den ständigen Ausschuß mit der Enquete zu betrauen, zu eigen. Die vorliegenden Anträge gelangen hierauf in folgender Fassung zur einstimmigen Annahme: „Der D.-J G.-B. beauftragt den ständigen Ausschuß, mit der Befugniß zur Csoptation eine Enquete über die rechtliche Organisation der jüdischen Gemeinden Deutschlands zu veranstalten und den Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes vom 27 Juli nnd der übrigen im preußischen Staatsgebiet derzeit geltenden Juden-Organisationsgesetze auszuarbeitcn"' Hierauf tritt eine halbstündige Pause ein. Zu Punkt acht der Tagesordnung: „Stellung der Vereine innerhalb einer Synagogengemeinde nach Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches" (Antrag der Gemeinde Beuthen O.-Schl.) empfiehlt der Referent, Amtsgerichtsrath Lev y— Beuthen ohne Stellung eines bestimmten Antrags, daß die Gemeindevertreter für die Zeit nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Getetzbuches anregen sollen, daß die Vereine von einer Eintragung in das Vcreinsregister Abstand nehmen und sich in Bezug auf die Verwaltung den einzelnen Synagogengemcinden unterstellen. In der Diskussion befürwortet Rechtsanwalt Landau—Berlin, es bei dem bisherigen Zustande bewenden zu lassen und die Entschließungen jedem einzelnen Verein anheimzustellen; eine generelle Stellungnahme sei nicht angängig. Während die Herren Spanier—Braunschweig, Hirsch—Halberstadt, Wöllstein—Breslau und Davidsohn—Danzig sich in gleichem Sinne wie der Vorredner aussprechen, befürwortet Gellert—Pteschen die Anregung des Referenten. Herr Klausner—Berlin ist der Ansicht, daß die Anregung nicht zu den Aufgaben des Deutsch- Israelitischen Gemeindebundes gehöre und seiner Kompetenz entzogen sei. Dem Bunde könnten nur Dinge zugewiesen werden, die eine generelle Erledigung ertragen können, die Vereinsangelegenheiten seien individuell zu üeurtheilen, individuell uach der einzelnen Gemeinde, in der sich die Vereine bilden. Der Vorsitzende und der Referent konstatieren den Zweck der gegebenen Anregung durch diese Erörterung als erreicht. Wegen Behinderung des ersten Vorsitzenden übernimmt hierauf der erste Stellvertreter, Herr Justizrath Benfey—Hannover, den Vorsitz. Die Versammlung dankt Herrn Rechtsanwalt Fuchs für die bisherige Leitung durch Erheben von den Sitzen. Punkt 9 der Tagesordnung betrifft den Antrag des Verbandes der Synagogengemeinden Westfalens : „Der Gcmeindetag des Deutsch-Israelitischen Gemeinde-Bundes wolle beschließen, daß alle diejenigen Gemeinden einer Provinz oder eines Bezirks, welche seitens des Deutsch-Israelitischen Gemeinde-Bundes eine Unterstützung erhalten, Mitglieder des betreffenden Provinzial- oder Bezirksgemeindeverbandes sein müssen." Referent Herr Dr. Cobl e n z—Bielefeld führt aus, daß die Provinzialverbände, wenn anders sie ihren Zweck erfüllen sollen, zwischen dem Gemeindebund als der Berliner Ccntralstelle und den einzelnen Provinzgemeinden den Verkehr vermitteln sollen. Es kann der Gemeindebund nur durch die Vermittlung der Provinzialverbände über die Verhältnisse in den von ihm subventionirten Gemeinden stets und zweckmäßig unterrichtet werden, da sich die Provinzialverbände in ihrem kleineren Kreise viel leichter orientiren und durch ihre Vertrauensmänner mit den Vorstehern und Mitgliedern der zu unterstützenden Gemeinden persönliche Beziehungen anknüpfen können. Die Provinzialverbände können aber nicht in diesen! Sinne wirken, wenn ihnen nicht eine bestimmte Autorität zur Seite steht, die sie nur dadurch erlangen können, daß die betreffenden Provinzialgemeinden durch Annahme der Unterstützung gleichzeitig Mitglieder der Provinzialverbände werden. Durch die Uebernahmc dieser bestimmten Pflicht, von deren Erfüllung die Subvention abhänge, werde natürlich keineswegs die religiöse Stellung der Provinzialgemeinde in irgend einer Weise berührt, auch die Inspektion des Religionsunterrichts würde sich dadurch viel bester regeln, da die Provinzialverbände die Verhältnisse viel bester übersehen können als der Gemeindebund und die geeigneten Inspektoren ernennen könne. Selbstverständlich mäste die Leitung der Provinzialvcrbände auf die Wünsche der betreffenden Gemeinde und Lehrer Rücksicht nehmen, die Provinzialverbände dürfen auch naturgemäß hierdurch keinen materiellen Vortheil haben; sie sollen verpflichtet sein, aus den Beiträgen, die die Provinzialgemeinden an den Verband zahlen, den Beitrag an den Gemeindebund zu bestreiten. Durch die Annahme des Antrags werde der Bund in überaus wirksamer Weise entlastet und ihm eine genaue und zuverlässige Information über die Verhältniste in den von ihm subventionirten Gemeinden verschafft werden. Der Schriftführer Herr Rechtsanwalt Friedlände r—Podsdam theilt hierauf die aus Westfalen eingegangenen Proteste der Gemeinden Paderborn, Meschede und Burgsteinfurt gegen diesen Antrag mit. Namens des Ausschusses begründet Herr Markus—Berlin den Standpunkt desselben dahin, daß der Ausschuß es ablehne, die Gewährung von Subventionen, die nur zum Zweck der Einrichtung von Religionsunterricht gegeben werden, von einem Zwang in der Richtung des Beitritts zu Prooizial-