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Der Israelit · 1898-10-17 · Heft 82 (17.10.1898) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
39 (1898)
Issue
Heft 82 (17.10.1898)
Date
1898-10-17
Page
– (sequence 10)
Language
German
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1518 Glaubensgenossen zu untersuchen und Verbesserungen anzugcben, deren ihr gegenwärtiger, sittlicher und staatlicher Zustand fähig sei. Diese schwierige Ausgabe wurde ntit ebensoviel Uneigennntzigkeit und Eifer als Erfolg ausgeführt und die Ergebnisse ihrer menschenfreundlichen Forschungen wurden in einem umfangreichen und gehaltvollen Bericht an den Minister-Präsidenten niedergelegt. Eine Speeialkommission, die von dem Minister beauftragt war, die in diesem Berichte enthaltenen Vorschläge zu prüfen, faßte später seine Arbeiten in einem Gesetzentwürfe zusammen, dessen Hauptbcstimmungen, nachdenl sie dort Verathnngen des Staatsrathes unterlegen, die königl. Genehmigung erhalten haben. Dieses für die jüdische Bevölkerung Algeriens so wichtige Gesetz ist eins der letzten, die der Marschall Soult unterzeichnet hat, ehe er das Kriegsministerium abgab." „Bisher bildeten die Jsraeliteit in Algerien in administrativer, richterlicher, finanzieller itnö bürgerlicher Beziehung eine eigene und voit der übrigen Gesellschaft abgesonderte Körperschaft, unter dem Namen der jüdischen Nation, die ihre besondere Gewalten und eigenthümliche Einrichtungen besaß: im Verwaltungsfache den Mekdam oder das Oberhaupt der Nation; im Gerichtswesen das rabbinische Beth- Din; im Finanzfache die Erhebung besonderer Steuern, die Besoldung ihrer Beamten, die Vertheilung von Almosen; in bürgerlicher Hinsicht die verschiedenen Einrichtungen, welche sich aus die Familie und den öffentlichen Unterricht bezogen. Unter der Herrschaft der Dey's diente der Mekdam, dem man den Titel: König der Jilden gab, als Verminler zwischen seinen Glanbensgenoffen und der Ne gierung. Er verwaltete allein die Einkünfte der Gefammtheit. ernannte die Beamten und setzte sie ab, verfügte die Vollziehung der rabbinischen Urtbeile und konnte selbst aus eigener Machtvollkommenheit Verurtheilungen bis zur Gcfängnißstrafe, zur Vasio nade oder einer willkürlichen Geldbuße verhängen." „Das Beth-Din hatte seinerseits eine völlig uit beschränkte Befugnis;. Es richtete ganz und ansschließlich nach den mosaischen Gesetzen imb ließ alle seine Entscheidungen mit der größten Strenge ausführen. Zwar konnte die vollziehende Gewalt, mit welcher der Mekdam bekleidet war, seine Urtbeile tuildern, doch hatte es immer das Necht den Ver nrtheilten sofort die Schläge geben zn lassen." „Seit der Eroberung von Algier sind die Be fugnisse des Mekdam beschränkt, und durch eine Verordnung des eommandirenden Generals vom 21. Juni 1831 näher bestimmt worden; das organische Gesetz vonl 21. Sept. 1842 hat den Rabbinern nur die Befugnis; gelassen über Verletzungen des religiösen Gesetzes zu erkennen, welche nach dem Civil- Gesetzbuch weder ein Verbrechen, noch ein Vergehen, noch eine widergesetzliche Handlung bilden, doch diirfen sie in keinem Falle aus Grund solcher Verletzungen, Geld- oder körperliche Strafen verhängen. Die algerischen Israeliten stehen also gegenwärtig in bürgerlicher Beziehung nur unter der Gerichtsbarkeit der französischen Gerichte. Was die religiösen Hilfsmittel anbelangt, so gab cs in allen Städten der ehemaligeit Regentschaft wenigstens eine Synagoge, die der Gesammtheit, eine oder mehrere, die Privatleuten gehörten. In allen ohne Unterschied, wird der portugiesische Ritus befolgt. Die Verwaltung der Synagogen ist überall dieselbe; jede hat ihren Geschäftsführer, der die Einnahmen und Ausgaben unter sich hat, und in Algier den Titel führt, an den andern Orten heißt. Die Einkünfte der Svnagoge bestehen in der Schlachisteuer, in dem Ertrage der nra und in freiwilligen Gaben. Die n;ss wurden immer und werden noch heutigentags alle Jahre in den Tagen vor auf dem Wege der Versteigerung überlassen; mit Ausnahme das Recht am rzv Morgen ans der -rn vorzulesen, welches in Algier allwöchentlich verkauft wird. In Algier gab es früher 17 Synagogen, von denen drei der Gemeinde, vier der Gemeinde und Privatleuten gemeinschaftlich, und 10 bloß Privatleuten gehörten. Von diesen 17 Synagogen sind nur noch drei übrig, die übrigen sind zerstört worden. Vier Privat-Synagogen hat man wieder aufgebaut, die Geschäftsführer der andern haben Privat-Räume gemiethct, ttin den Gottesdienst verrichten zu können. Zur Erbauung einer neuen Synagoge sind 5o,oo<i Fres. auf das Bitdget für 184«; übernommen worden." „OraN Zählt 1 1 Synagogen, von denen nur eine der Gemeinde gehört; Bona 1, Eonstantine 8, welche gemeinschaftliches Eigenthnm der Gemeinde nnb verschiedener Privatleute sind: Blidah besaß früher vier Svnagogen, von denen drei durch das Erdbeben von 1825 zerstört worden sind." „Die Ausbeutung der PrivatSynagogen durch ihre Besitzer, der Mangel an Verbindung zwischen den Synagogen 311 Algier, Oran und Constantiue und der Mangel aller Bürgschaft bei den Ernennungen von Mlabbincn mußten natürlich eine grenzenlose Un vrdnung erzeugen. Es war also eins der dringend sten Bedürfnisse, sowohl für die Verwaltung als für den Eultus eine Einheit der Behandlung zu schaffen, welche den erster» ihre Wirksamkeit, und diesem die Würde nnb die Regelmäßigkeit geben soll, die ihnen bisher noch fehlten. Beides ist durch die Verordnung vom ll. November geschehen." „Was die einheimischen israelitischen Schulen anbelangt, so haben die Herren Allaras und Cohen sie in ihrer Denkschrift folgendermaßen geschildert. Man denke sich enge Zimmer, in welchen eine Menge

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