Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 39 (1898)
- Issue
- Heft 66 (22.8.1898)
- Date
- 1898-08-22
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2446951-2448857-2448919--46571-2497028- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
1205 (\emeinfame Kosten. Demgernäß bestinunt der J-ko- Vertrag, daß B. eine von A. zu entleihende Summe zum Betrieb eines für Rechnung der beiden zu unternehmenden Geschäftes zu verwenden, und daß an dem sich hieraus ergebenden Gewinn oder Verlust jeder von beiden den gleichen Theil zu übernehmen habe; daß B. aber nur unter Wahrung näher zu stipulirenden Verpflichtungen oder Erfüllung gewiffer Bedingungen, wie Zeugenbeweis, Eidesleistung oder dgl. die Annahme seiner Behauptung in Betreff der Höhe des Gewinnes oder Verlustes von Seiten des A. beanspruchen könne, wogegen es ihm, dem B. freistehe, durch Zahlung eines näher zu bestimmenden, den Prozentsatz darstellenden Aversums jeden solchen Nachweises überhoben zu fein. Unerläßliche Bedingung ist jedoch hierbei, daß dem B. eine ihm von A. zu entrichtende, wenn auch minimale Entlohnung für feine Mühewaltung durch den auch im Interesse des A. vollzogene Geschäftsbetrieb in diesem Jsko-Vertrage festzusetzen ist; weil sonst diese Mühewaltung des B. als eine indirekte Zinszahlung an A. für das ihm, dem B., geliehene Capital, soweit er es zu seinem eigenen Vortheil verwendet, erscheinen würde (Jore Deah 177,2). Durch solchen Jsko-Vertrag kann sich der Darlehensgeber einen dem üblichen Zinsfuß entsprechenden Nutzen von dem herzuleihenden Capital ohne Verletzung des göttlichen Verbotes der Zinsannahme verschaffen. Soweit es sich nun um ein einfaches Darlehen handelt, ist der Jsko-Vertrag in der überlieferten Form allbekannt. Dagegen hat es bisher für Darlehen auf Grund von Wechseln und für Conto-Corrent- Verhältnisie an einer sowohl der Religionsvorschrift wie auch den staatsgesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Faffung von Jtzko-Verträgen gefehlt. Mit inniger Genugthuung find daher die in obiger Redaktionsbemerkung erwähnten Jsko-Formulare, welche den heutigen Geschäftsverkehr in einer allen Anforderungen genügenden Weise berücksichtigen, zu begrüßen. Möchten doch alle Rabbiner und Lehrer, denen es am Herzen liegt, der allzusehr verbreiteten schweren Verletzung des Zinsverbotes zu steuern, in ihren Kreisen bemüht sein, diese Formulare zu verbreiten und durch den ernsten Hinweis auf die von unserer Tradition gelehrten furchtbaren Folgen der Verleugnung dieser das göttliche Prinzip wahrer Nächstenliebe darstellenden Vorschrift unserer heiligen Thora, die Anwendung derselben anregen. Gewiß soll durch diesen Modus lediglich der Ueberlretung des Göttlichen Verbotes gesteuert werden. Er wird für den aus Credit beruhenden Geschäftsverkehr ein Weg geschaffen, den üblichen ZinSvortheil erlangen zu können, ohne die flagrante Verletzung der Göttlichen Vorschrift auf sich zu laden und die verhängnißvollen Conscquenzen sich zuzuziehen. Dem echten, in aufrichtiger Liebe an Gott hängenden Jehudi wird dies allein jedoch nicht genügen. Er wird vielmehr stets darauf bedacht fein, nothbedrängten Mitmenschen, sswett es angebracht ist, durch Gewährung zinsloser Darlehen aus der Verlegenheit zu helfen. Wird doch zur Erlangung der Würdigkeit, in Gottes HauS wohnen zu dürfen, u. A. die Forderung gestellt: *]tMn fro vb ibdd rw (Pf. 15, 5) „Sein Geld hat er nie gegen Zins verliehen," worauf die Erläuterung der Weifen (Maccoth 24 a) bemerkt L'22» w jwfc auch nicht gegen Zins Seitens eines Götzendieners. Möchte die wahre, hingebungsvolle Liebe zu dem Vater aller Menschen in unsren Herzen immer mächtiger erglühen und möchte all unser Trachten darauf gerichtet sein, den tief eingewurzelten -ne« immer mehr zu beseitigen. Zeitungsnachrichten und Corresporrdenzen. Deutschland.? Berlin. Vor dem Grabe pflegen sonst politische Differenzen zu schweigen, vor dem Grabe Bismarks haben wir Juden, wie rühmend anerkannt werden muß, Vaterlandsliebe und Takt genug beseffen, die Verbitterung über die antisemitische Hetze, die wir seiner Connivenz danken, zum Schweigen zu bringen. Nicht so die Antisemiten. Eines ihrer ältesten und radikalsten Organe, der „Fr. Beobachter" in Nürnberg findet den Muth zu der Beschuldigung gegen den großen deutschen Staatsmann, die wir niedriger hängen wollen, nämlich daß Bismarck den Krieg gegen Frankreich vom Zaun gebrochen habe, um „Dotationen für sich zu holen". Wir hätten den Lärm nicht hören mögen, den die antisemitische Preßmeute gemacht hätte, wenn ein „Judenblatt" etwas derartiges geschrieben hätte. Den Parteigenossen lassen sie diese Frechheit natürlich durchgehen. Ja Antisemit! das ist ganz was and'res! Vom Rhein, 15. August. Zur Rheydt'er Schächtfrage ist leider noch immer keine Besierung der Sachlage zu melden. Die Schritte der Gemeinde waren auch beim Ministerium erfolglos, da es feststeht, daß, wenn jeder hiesige Metzger wöchentlich auch nur ein Stück Großvieh fchächtet, selbst bei vielen nr>ts ein Mangel an iv2-Fleisch doch nicht eintreten kann und also für rituell erlaubtes Fleisch gesorgt ist. Was aber das Verbot den hiesigen jüd. Metzgern in ihrem Betriebe und der gesummten Judenheit als Eingriff in ihre Religionsfreiheit, schadet.