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Der Israelit · 1898-08-22 · Heft 66 (22.8.1898) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
39 (1898)
Issue
Heft 66 (22.8.1898)
Date
1898-08-22
Page
– (sequence 2)
Language
German
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1204 daher von unseren Weisen das Verhalten eines Israeliten gebrandmarkt, der sich nicht scheut, das Zinsverbot unter Mitwissen seiner Mitmenschen zu verletzen. So sagte Rabbi Jose: „Sieh doch einmal die Selbstverblendung derer, die gegen Zins Geld herleihen! Wenn Einer den Anderen einen Bösewicht nennt, wird dieser gewiß bis auf's Aeußerste gegen seinen Beleidiger Vorgehen. Und da giebt es Menschen, die sich Zeugen, Schreiber, Feder und Tinte herbeiholen und schreiben es nieder und versehen es mit ihrem Siegel: Ploni Almoniverleugnet den Gott Israels." (B. Meziah ibid.) Mit so furchtbarem Ernst warnt der Weisen Wort vor der Versündigung gegen dieses das Prinzip der gottgewollten Nächstenliebe in so unübertrefflicher Klarheit demonstrirende Gottesgebot. Um so überraschender ist die traurige Thatsache, daß gerade dieses Gottesgebot so wenig Beachtung findet. Handelte es sich hierbei nur um die große Menge, der die Kenntniß unserer Gotteslehre abhanden gekommen, so wäre dies bei diesem Religionsgesetzc wohl erklärlich. Man hat eben die allgemein herrschenden Begriffe von der freien Bestimmung des Menschen über sein Vermögen sich zu eigen gemacht, man ist in solcher Anschauung ausgewachsen und hält sie für selbstverständlich. Aber auch in den Kreisen sonst gottesfürchtiger Israeliten wird gegen dieses so unendlich wichtige Verbot vielfach verstoßen. Die Erklärung für diese schmerzliche Thatsache dürfte in den Worten des R. Simon (a. a. O.) liegen. prrnetr noc xwis L'-ü-'u: rsN ipnm cm noo "v'L>vrr> aba -ny ab' p-pDEC rrrr ab imc rwi wb» rrr rwb jhv* nn ibm „Die gegen Zinszahlung Verleihende" verlieren mehr als sie gewinnen. Nicht genug damit, machen sie unseren Lehrer Moscheh zum Weisen und seine Lehre zur Wahrheit, indem sie sprechen: „Hätte unser Lehrer Moscheh gewußt, daß Gewinn bei der Sache ist, so hätte er cs nicht geschrieben." Diesen eigenthümlichen Ausspruch erklärt R. Samuel Jdeles folgendermaßen : Die Zinsnehmenden befinden sich in dem Jrrthum, daß der Geldempfänger mit dem geliehenen Gelde verdiene und ihnen nur Theil am Verdienste, nicht aber Zins abgebe. Dem ist aber nicht so, denn sie verlieren zum Theil mehr als sie verdienen. Ebenso ist cs, wenn bei einem auf Jsko-Vertrag beruhenden Darlehen dem Geldempfänger keine Entlohnung von dem Geldgeber gezahlt wird. (Sechar tirchoh). Auch dabei erleidet der Empfänger Schaden, denn er bemüht sich für den Geldgeber ohne Entgelt, so daß dieser (mit der für ihn aufgewendeten Mühe) Zins nimmt und nicht Gewinnantheil. Daß aber R. Simon nun ferner sagt: „Außerdem aber machen sie Moscheh zum Weisen und seine Lehre zur Wahrheit", erklärt Rabbi S. Jdeles wie folgt: Wer eine andere Gcschcsverletzung begeht, gesteht, falls er ehrlich ist, sein Unrecht ein. Dieser Zinsnehmer aber spricht: „Moscheh war ein Weiser und seine Thora ist Wahrheit", d.h. sie erkennen die Richtigkeit des Gebotes an, soweit es sich um Zins handelt. „Das ist aber bei mir nicht der Fall, ich nehme ja gar keinen Zins, sondern lediglich Gewinnantheil. Hätte Moscheh solche Geschäfte bedacht, so hätte er das Verbot nicht so allgemein gefaßt." Damit leugnet er aber den Alles erschauenden Gottesgeist der Thora. Diese falsche Calculation, hierbei als Denkart des Einzelnen gekennzeichnet, treffen wir heute in ganz allgemeiner Anwendung und sie giebt den Schlüssel ab für die verhängnißvolle Verbreitung dieser entsetzlichen Versündigung. In jenen primitiven Geschäftsverhältniffen, so sucht man es darzustellen, war das Zinsverbot eine preisenswerthe Gottesbestimmung. Ganz anders sind jedoch die Forderungen, die das heutige total veränderte Verkehrsleben stellt. Das würde unser Lehrer Moscheh selbst, so er heute lebte, einsehen müssen. Durch solche Ideen, mit denen man sich einredct, über das göttliche Gebot hinwegkommen zu können, wird die Majestät des ewig gültigen, über Zeiten und Räume erhabenen Gottesgefetzes in schmählicher Weise herabgewürdigt. Andere wieder sind ehrlich genug, sich einzugestehen, daß solche fadenscheinige Gründe nicht im Stande sind, die Verletzung des Gottcsgesetzcs zu rechtfertigen. Sie glauben sich jedoch vor die unabänderliche Thatsache gestellt, daß die heutigen Formen des Geschäftslebens, namentlich bei Bank- und Wechselgeschästcn, die Einhaltung des Zinsverbotes unmöglich machen. Daß dieses durchaus nicht der Fall ist, soll in Folgendem dargethan werden. III. Die Jsko D,rtr»g-.*) Wie bekannt, haben unsre Weisen Vt für die Fälle, wo die Berzichtleistung aus den mit dem herzuleihenden Capital zu erzielenden Gewinn nicht zu erlangen ist, durch den Jdko-Vertrag (npdp iw) eine Form gefunden, welche dein Capitalisten die Einziehung eines gewissen Gewinnes aus dem verliehenen Betrage ohne Verletzung des Zinsverbotes gestattet. Unter Jsko versteht man Geschäftsbetrieb auf *) Ein bekannter auswärtiger Rabbiner hat den Versuch gemacht, Jsko-Verträge, die unserem modernen Geschäftsverkehr augepaßt sind, zu entwerfen. Da sonstige derartige Formulare aus neuerer Zeit. nicht existixen, haben wir auf Wunsch des geehrten Herrn Verfassers die Geschäftsstelle unseres BlatteS beauftragt, den Verkauf dieser Formulare zu übernehmen. Sobald die Formulare im Druck fertiggestellt sind, werden die Verkaufspreise bekannt gegeben. Redaction des „Israelit".

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