Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 39 (1898)
- Issue
- Heft 66 (22.8.1898)
- Date
- 1898-08-22
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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XXXIX Jahrgang. JK «6. Ein Der Israelit Gentrat-Hrgan für das orthodoxe Zudenthum. Begründet von Dr. JTefjtuann in BHatui. Montag, den 22. August 5658 (1898). Leitendem Artikel. Die jüdische Nächstenliebe. Mit besonderer Bezugnahme auf Ms-Berbot und Istrahiert rüge. II. Das Zinsverbot. Einen eklatanten Beleg dieser erhabenen Auffassung der Bruderpflicht bietet das Verbot des Zinsnehmens. Daß nicht das Gebot der zur Erhaltung der Mitmenschen verpflichtenden Nächstenliebe als ein Ideal erscheine, dessen Ansprüche die Praxis des Lebens als unausführbar zurückweisen müsse, bestimmt das Gottesgesetz weiter: V. 87. „Dein Geld gib ihm nicht auf Zins und zur Vermögensvermehrung gib ihm nicht deine Speise." Und es fügt als Grund hinzu: V. 88. „Ich bin Haschem, euer Gott, der ich euch aus dem Lande Egypten geführt habe, euch das Land Kanaan zu geben, und euch znm Gotte zu sein." Ganz im Sinne der allgenreinen Gottesvorschrift, dem in seinem Vermögensstand schwankenden Bruder mit aller Kraft auszuhelfen, daß er nicht falle, bestimmt das spezielle Verbot des Zinsnehmens, daß der Wohlhabende dem Bedürftigen von seinem Vermögen Darlehen gewähre, ohne irgend ein Entgelt dafür zu beanspruchen. Das ist der lauteste Protest gegen die Lehre von dem freien Verfügungsrecht des Menschen über sein Vermögen. Der gegen Zinsen verleihende Gläubiger Übertritt sechs Gottesverbote; der Zins zahlende Schuldner zwei; Alle, die dazu beitragen: Bürge, Zeugen, Vermittler u. s. w. je ein Gottesverbot. (Maim. H. Malweh w'toweh IV, 2). Torath Kohanim lehrt zu den angegebenen Versen: ‘•apa bvt rby bzpnn bz natt (sdd h c'icr biy 13cd pTB jto'i biy pm&n cret? biy „Ich bin Gott." Hieraus haben die Weisen die Lehre gezogen: Wer die Verpflichtung des Zinsverbotes aus sich nimmt, hat damit die Anerkennung der Gottesherrschaft übernommen; wer jene Verpflichtung von sich weist, hat damit die göttliche Herrschaft verleugnet. Ferner: dr: b^xö fiiwrci n-m mta rrwn dr B*aP3 iS« :dxr ri'ri -!v:rn „Wer die Verpflichtung des Zinsverbotes anerkennt, der hat damit die Befrekung Israels aus Egypten anerkannt; wer jenes Verbot verleugnet, der thut so, als leugne er die Befreiung Israels aus Egypten." Soll die Anerkennung Gottes keine bloße Gemttthsbefriedigung, sondern der einzig bestimmende Faktor aller unserer Handlungen sein, soll unsere Befreiung aus der die Menschenwürde und Menschenrechte Israels niedertretenden Despotengemalt Egyptens wahrhaft ihren Zweck erfüllen, so müssen wir sammt unseren Besitztümern Ihm, Haschern, unserem Befreier in unbedingter Hörigkeit hingegeben sein; so hat Er allein das Verfügungsrecht über unser Geld und Gut, und es ist nicht mehr als unsere selbstverständliche Pflicht, unser Vermögen Seiner Anordnung gemäß auch zum Wähle unsrer hilssbedurstigen Mitmenschen zu verwenden. Nur dadurch erhalten mir uns das Anrecht aus den Göttlichen Schutz unserer materiellen Güter. - Wollten wir jedoch für unsre Darlehen Zins nehmen, so Hütten mir uns damit das selbstständige Dispositionsrecht über unser Vermögen vindizirt und uns solcher materiellen Bevorzugung unwürdig erwiesen und müßten gewärtig sein, derselben verlustig zu gehen. Darum sagen die Weisen nton bs :mo mc pto s'vvDTiv rra*n. B. M. p. 81. Wer gegen Zinsen herleiht, dessen Güter werden unwiederbringlich verloren gehen. Wie eine unbegreifliche Erniedrigung seiner selbst wird