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Der Israelit · 1898-07-28 · Heft 59 (28.7.1898) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
39 (1898)
Issue
Heft 59 (28.7.1898)
Date
1898-07-28
Page
– (sequence 3)
Language
German
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1061 Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. W. Berlin. Vor einigen Wochen konnten wir berichten, daß ein Staatsanwalt in Preußen das empörende Flugblatt über den Werth des jüdischen Eides endlich konsiszirt und unter Anklage gestellt habe. Heute müssen wir dagegen berichten, daß in einer anderen Stadt die Vertreter dieses Flugblattes freigesprochen wurden. Aus Krefeld meldet man antisemitischen Blättern: „Vor der hiesigen Strafkammer stand auf Anzeige des „Vereins zur Vertretung der Jntereffen der Juden" am b. d. M. der verantwortliche Redakteur I. Jöken der hiesigen „Deutschen Zeitung", angeklagt, in der Nummer vom IO. Dezember v. I. einen Pastns aus dem vom „Deutschen Antisemitenbund" herausgegebenen Flugblatt „Der Werth eines jüdischen Eides" über das Kol Nidre-Gebet gebracht zu haben, welcher lautet: „Jüdische Sittenlehre. Der Jude kann sich von dem Rabbi von jedem Eid und Schwur entbinden lasten. Er darf also jederzeit falsch schwören." Der Angeklagte war beschuldigt, durch diesen Artikel die jüdische Religions-Gesellschaft beschimpft zu haben. (Vergehen gegen § l(iö des Strafgesetzbuches.) Das Gericht stellte zwar fest, daß in dem Artikel eine Einrichtung der jüdischen Religionsgemeinschaft getroffen werde, es schloß sich indeffen den Ausführungen des Vertheidigers Rechtsanwalt Krüsemann an, indem es fernerhin ausführte, daß es an den erforderlichen Thatbestandsmerkmalen der Beschimpfung fehle, außerdem sei anzunehmen, daß dem Angeklagten das Bewußtsein der Beschimpfung gefehlt habe. Es erfolgte deßhalb die Freisprechung des Angeklagten." In dieser Form kann die Begründung des Urtheils wohl nicht erfolgt sein. Aber es ist dringend zu wünschen, daß das Urtheil bald in extenso veröffentlicht werde. nn. München, 22. Juli. Bei der grundsätzlichen Bedeutung der über das Verbot der Schlachtung nach jüdischem Herkommen ergangenen Ministerialentschließung nach Hof dürfte der nachfolgende Wortlaut derselben von großem Interesse sein, wobei nur darauf hinzuweisen ist, daß dieselbe im Einverständniß zwischen den beiden betheiligten Ministerien des Innern und des Cultus ergangen ist. Dieselbe lautet: „München, 14. Juni 1898. Auf den Bericht vom 3. v. M., dessen Beilagen zurücksolgen, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten Nachstehendes eröffnet. Mit Entschließung vom 12. April l. I. hat die k. Regierung, K. d. Innern, die vom Rechtsanwalt Ofner in München Namens des Spnagogenvereins Hof erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Schächtverfahrens im Hofer Schlachthause verworfen, da die diesbezüglichen Beschlüste des Stadtmagistrats Hof und die betreffenden Bestimmungen der Schlacht- und Viehhofordnung aufsichtlich nicht zu beanstanden seien. Hiegegen hat Rechtsanwalt Ofner im Aufträge des genannten Vereins am 29. April d. I. Beschwerde erhoben mit der Bitte, den Stadtmagistrat Hof zur Aufhebung des Schächtverbots im Schlacht- und Viehof zu veranlassen. Den Ausführungen des bezeichnten Regierungsbescheides kann keineswegs in jeder Richtung beigetreten werden. Rach Ziffer 4, Absatz 3 des Erlasses des königlichen Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten vom 29. Juni 1863, betreffend die Verhältnisse der israelitischen Kultusgemeinden (Cult. Min. Bl. 1865, S. 220), muß in jeder israelitischen Kultusgemeinde unter Anderem auch für Beschaffung ritualmäßigen Fleisches Sorge getragen sein; diese setzt voraus, daß den Israeliten geschächtetes Vieh zu Gebote steht. Durch die Schlacht- und Viehhofsordnung der Stadtgemeinde Hof vom 7. August 1896 und bezw. 27. Juli 1897 ist aber den dortigen Israeliten das Schächten von Vieh unmöglich gemacht, indem nach § 2 der Schlachthauszwang bestimmt, nach § 26 aber das Schächten im Schlachthause ausgeschloffen ist; damit ist die Stadtvertretung von Hof zu weit gegangen. Wohl kann dieselbe aufsichtlich nicht verhalten werden, das Schächten im gemeindlichen Schlachthause zuzulaffen; wenn indeß die Stadtvertretung von dem Ausschluß des Schächtens im Schlachthause nicht abgehen will, so wird der Schlachthauszwang insoweit zu beanstanden sein, als er dem Rechte der Israeliten entgegensteht, und es wird den Israeliten nicht benommen werden können, zum Schächten von Vieh selbst eine zweckentsprechende Schlachtstätte einzurichten. Hienach ist unter Modifikation der Regierungs-Entscheidung vom 12. April l. I. das weitere Geeignete zu verfügen und den Betheiligten Eröffnung zu machen. (gez.) Frhr. v. Feilitzsch." Aus Baden. Am 24. dieses Monats fand im Hotel Weil in Offenburg eine Besprechung badischer Cantoren statt, bei welcher, nach Einberufung durch Herrn Eichenbaum—Kippenheim folgende Herren zugegen waren: Rubin—Karlsruhe, Eichenbaum—Kippenheim, Bruchsaler—Bühl, Bloch—Schmieheim, Goldberg — Emmendingen, Marx—Sulzburg, Schiff—Hoffenheim, Schloß—Malsch. Als Ehrengäste erschienen die Herren Bez.-Rabb. Dr. Rawicz—Offenburg, Svnagogenrath Haberer—Offenburg. Die Sitzung eröffnete Herr Rubin, iudenr er die Stellung der Cantoren zu der der Religions-

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