Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 39 (1898)
- Issue
- Heft 58 (25.7.1898)
- Date
- 1898-07-25
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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zuzuführen. Die andere Hälfte wird zur Unterstützung von bayerischen Staatsangehörigen israelitischer Religion verwendet, welche durch hervorragende Leistungen sich bereits ausgezeichnet haben, eine bayerische Hochschule besuchen oder noch nicht länger als drei Jahre lang eine solche verlassen haben, einen geregelten, den bestehenden Vorschriften entsprechenden Studiengang eingehalten und die vorgeschrrebenen Prüfungen stets bestanden haben, dem Abschluß ihrer Studien bereits nahegerückt sind oder dieselben bereits abgeschlossen haben in einer ausreichenden erwerbenden Stellung sich aber noch nicht befinden, die Studirenden der Theologie und Solchen, welche dieses Studium bereits abgeschlossen haben, bildet der Besuch einer bayerischen Hochschule keine Bedingung der Zuwendung, insolange nicht innerhalb des Königreiches Bayern eine am Sitze einer Hochschule domizilirenden Rabbinerbildungsanstalt mit Genehmigung der bayerischen Staatsregierung bestehen wird; dagegen sind Studirende der Theologie ausgeschlossen, wenn sie nicht im Besitz des Absolutoriums eines deutschen humanistischen Gymnasiums sind. Die Zuwendung beträgt für den einzelnen Fall der Unterstützung mindestens3U0 Mk. Die Verwendung dieser Hälfte auf den Zweck erfolgt durch den Verwaltungsausschuß des Studien- und Arbeitsbeförderungsvereins für Israeliten in Bayern, A. V., in München. Die Stiftung hat, was dankbar anerkannt werden muß. die landesherrliche Genehmigung erhallen, und kommen deren zu wissenschaftlichen Stipendien bestimmten Erträgnisse heuer zum ersten Mal zur Vertheilung. Die Gesuche sind, was nebenbei bemerkt sein soll, bis zum .0. September an den jeweiligen Schriftführer des Studien- und Arbeitsbesöroerungsvereins einzusenden. Die Begründer der Stiftung haben gelegentlich der Verwaltung anderer Stiftungen die Wahrnehmung gemacht, wie gerade ein dringendes Unterstützungsbedürfniß gegenüber Persönlichkeiten besteht, welche oft mit Auszeichnung ihre Universitätsstudien beendet haben, gerade aber, weil sie keine Universität mehr besuchen, von dem Genuß anderweitiger Stipendien ausgeschlossen sind und doch noch nicht in der glücklichen Lage sind, eine erwerbende Stellung gesunden zu haben. W. Ans Baden, 18- Juli. Wie Sie z. Zt. berichteten, hat die Wittwe eines vor Jahren verstorbenen Justizraths, die mittlerweile mit ihren Kindern zum Christenthum übergetreten ist, die Ausgrabung der Leiche ihres Gatten verlangt, war aber von der betreffenden Gemeinde und von dem Großh. Oberrath der Israeliten, an welche sie sich beschwerdesührend gewandt hatte, abgewiesen worden. Die Angelegenheit hat nunmehr durch einen grundsätzlich wichtigen Ministerial-Bescheid ihren endgiltigen Abschluß gefunden. Im Mai v. I. hatte der Rechtsvertreter der Wittwe an den Oberrath die Anfrage gerichtet, ob der Willfahrung oes Gesuchs seiner Auftraggeberin immer noch Bedenken entgegenständen, und für den Fall eines nicht befriedigenden Bescheids Erhebung verwaltungsgerichtlicher Klage in Aussicht gestellt. Der Oberrath erwiderte, daß die nach seinem Anträge ergangene Entschließung des Ministeriums des Innern keine Veranlassung biete, von seinem bisherigen Standpunkt abzugehen. Hierauf erhob der genannte Vertreter bei dem Bezirksrath zu X. Klage gegen die dortige israelitische Gemeinde, vertreten durch den Synaqogenrath, mit Antrag auf Verurtheilung der Beklagten zur Gestattung der Ausgrabung der Leiche des Justizrath N., bat jedoch im Verhandlungstermin vom 20. August i 89 / die Sache beruhen zu lassen, nachdem von dem Oberrath, der die Vertretung der beklagten Gemeinde übernommen hatte, auf das Uctheil des großherzoglichen Oberverwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 1897 hingewiesen worden war, in welchem ausgesprochen ist, daß die Entscheidung von Streitigkeiten über die Benützung konfessioneller Friedhöfe und oie daraus entstehenden Verbindlichkeiten nicht zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gehöre. Nachdem die Sache längere Zeit geruht hatte, schlug der Vertreter der Wittwe unterm 11. März l. I. den Weg der Beschwerde an das Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterricht ein, indem er ohne nähere Begründung die Verfügung des Oberraths vom 20. Oktober 1890 als ungerechtfertigt bezeichnete und deren Aufhebung beantragte. Demgegenüber konnte sich der Oberrath, abgesehen vom Einwand der verspäteten Einlegung der Beschwerde (§ 31 der landesherrlichen Verordnung vom 31. August 1884 das Verfahren in Verwaltungssachen betreffend), im Wesentlichen auf seinen Vortrag an das Ministerium des Innern vnm 30. Januar 1d97 beziehen. Die hierauf ergangene Entscheidung des Ministeriums der Justiz des Kultus und Unterrichts vom 13. Mai d. I. lautet: „Großherzoglichcs Bezirksamt .1'. wird beauftragt, dem Herrn Rechtsanwalt G. dort mit Bezug auf seine Eingabe vom 11. März d. I. zu eröffnen, das Ministerium sei, abgesehen davon, daß die Beschwerde als verspätet eingercicht anzusehen ist, nicht in der Lage, derselben eine weitere Folge zu geben. Die ablehnende Stellung, welche der Großherzogliche Obcrrath (Religionskonserenz) als die „zur Ausrechterhaltung echter israelitischer Religionsgrundsätze" sowie „zur Entscheidung über Anwendung eines Religionsgesetzes" berufene Behörde in vorliegender Angelegenheit einnimmt, stützt sich auf das israelitische Religionsgcsetz, welches die WieverauSgrobung eines ans einem israelitischen Friedhof beerdigten Israeliten verbietet. Es handelt sich sonach vorliegend um die Entscheidung in einer dogmatischen, innerkirchlichen Angelegenheit, in welcher bei der heutigen Stellung des Staates zu den Kirchen- und Religionsgemeinschaften ein Eingreifen Seitens der Staatsbehörden nicht für angezcigt zu erachten ist, sofern nicht eine solche Maßregel im öffentlichen Interesse begründet erscheint. Ein öffentliches Interesse, wie es etwa in einem Falle des Enteignungs- oder Straf-