Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1898-07-04 · Heft 52 (4.7.1898) · page 2

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
39 (1898)
Issue
Heft 52 (4.7.1898)
Date
1898-07-04
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2446951-2448857-2448906--46273-2496681
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

952 ferner daß das vom Gemeinderabbiner eingeholte Gutachten aeceptirt werde, und daß er damit einverstanden ist, daß der Vorbeter für das Betlokal streng-religiös sein muß, und eine Orgel-Synagoge nicht besuchen darf. — Das Amt des Vorbeters könne der bisherige Kantor der Religions-Gesellschaft ausüben. — Betreffs § 17 erklärte Herr Dr. Littmann, daß vom rabbinischen (?) Standpunkte hiergegen nichts einzuwenden sei. Der Gemeindevorftand schlug an Stelle von § 17 folgende Fassung vor: „Alle, in Zukunft zu erlassenden Anordnungen müssen, insofern sie ritueller Natur sind, vom Rabbinat gutgeheißen und vom Vorstand der Gemeinde genehmigt werden." Die Religions-Gesellschaft willigte in diese vom Vorstand vorgelegte Fassung des § 17 nicht ein und schlug dem Vorstand vor, daß die Streitfrage dem Schiedssprüche eines unparteiischen Rechtsprofeffors vorgelegt werde; der Gemeinde-Vorstand wollte auch diesen Friedensvorschlag nicht acceptiren. Es liegt auf der Hand, daß die Religions-Gesellschaft auf den Vorschlag des Gemeinde Vorstandes, daß jede religiöse, Frage oder Anordnung nicht nach dem Schulchan Aruch und dem Religionsgesetz bestimmt, sondern vom Gemeinderabbiner und Gemeindevorstand erst gutgeheißen und genehmigt werde, nicht eingehen durste und konnte. Ein Rückblick auf die Ereignisse im hiesigen Gemeindeleben (man darf nur kein fanatischer Anhänger des Reformjudenthums fein), zeigt Betrübendes in solch reicher Fülle, daß man als unbefangener und parteiloser Beurtheiler, die hiesigen Zustände aus der Vogelperspektive erwägend — sich sagen muß: Bei Führern, bei denen eher alles Andere nur nicht die Erhaltung des altüberlieferten Judenthums, die Triebfeldern ihrer Handlungen sind, bei einem Vorstand, dem das Religionsgesetz, der Schulchan Aruch, nichts weniger als anerkannte Autorität, ja als antiquirt verworfen ist, dessen Inhalt im Privatleben nicht annerkannt und bethätigt wird, und der die Fundamentalprinzipien des überlieferten Judenthums verleugnet — kann und darf die Genehmigung einer religiösen Anordnung nicht nachgesucht werden. Das Religionsgesetz — eben im Reglement ausdrücklich hervorgehoben, muß einzig und allein maßgebend und entscheidend sein. — Wenn man ferner, abgesehen vom ges. Standpunkt, erwägt, daß die Anerkennung eines Reformrabbiners dem orthodoxen Judenthume im hohem Grade verderblich gewesen ist, daß man unter dem Einfluß eines Reformrabbiners nicht stehen kann ohne den Grundsätzen und der Handlungsweise des Rabbiners positive und stillschweigende Anerkennung zu zollen, die dem echten Jehudi in seinem Gewissen Sünde und strafwürdiges Vergehen bedeuten, so muß man das Verlangen des Gemeindevorstandes — für jede rituelle Anordnung die Verweigerung und Annahme in die Hand des hiesigen Rabbiners zu legen — als Gewissenszwang — nur verdammen und verurtheilen. Man braucht eben nicht einer orthodoxen oder hyperorthoxen Richtung zu huldigen, um diese Zumuthung des Gemeindevorstandes mit bedauerlichem Lächeln zu betrachten. In dem am 2. Mai 1696 geschlossenen Vertrag wird vom Gemeindevorstand officiell anerkannt, daß der Jugendunterricht ungenügend, die Fleischversorgung unzulänglich, und sei somit die Autorität des Gemeinderabbiners auf's Minimum reduzirt da doch die Institutionen ihm unterstellt waren, nun soll die orthodoxe Minorität demselben Rabbiner in religiösen Dingen das weitgehendste Vertrauen entgegen bringen. Können die Mitglieder einer Religions-Gesellschaft einen Rabbiner, der in einer Zeitung schreibt: „Die Sage berichtet, daß das heilige Oel, mit welchem Juda Makabi die heilige Lampe entzündete, aus einem Krüglein entstammte" u. s. w., dürfen die Mitglieder der Religions-Gesellschaft einem Mann, welcher gegen das religiöse Bedenken der Mitglieder der Religions-Gesellschaft, von den hiesigen Metzgern Hinterfleisch bezieht, eine rituelle Anordnung zur Sanctionirung unterbreiten? Dürfen sie den $ 17 in der vom Gemeindevorstand vorgeschlagenen Fassung annehmen? (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Berlin. (Zum Jubiläum der israelitischen Taub st ummen- An st alt in Neu- Weißensee.) Im Herbst dieses Jahres begeht die einzige jüdische Taubstummen-Anstalt in Deutschland das Fest ihres 25jährigen Bestehens. Da dürfte es wohl angebracht sein, einiges von dieser Anstalt, von ihrem Werden und ihrem Sein, zu erfahren. Denn leider giebt es noch gar viele Glaubensgenossen, welche von der Existenz dieses Instituts nichts wissen, ja, uns sind sogar gebildete, jüdische Eltern bekannt, die selbst taubstumme Kinder haben, aber diese Anstalt nicht einmal dem Namen nach kannten. Mögen die folgenden Zeilen dazu beitragen, diesem Mangel abzuhelfen und immer regeres Interesse an diesem Werk der Menschenliebe wachzurufen. Mit nur wenigen Kindern begründete vor nunmehr 25 Jahren der jetzige Leiter der Anstalt, Herr Direktor M. Reich, in Fürftenwalde a. d. Spree

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.