Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 39 (1898)
- Issue
- Heft 52 (4.7.1898)
- Date
- 1898-07-04
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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XXXiX. Jahrgang. M SS. Der Israelit. Ein Aenlrat-Hrgan für das orthodoxe Zudenthum Begründet von Dt. Ireljmanw in Wlstnr Montag, den 4. Juli 5658 (1898). Leitender Artikel. Air imrl. HfüQiansQffturdinrt and der Vorstand der CaltasQtiBelnöe IstrlH. Bon einem Mitgliede der Züricher «nttnSgemeinde. III. Wer die Geschichte der Kompromiffe auf religiösem Gebiete kennt und weiß, daß gerade Kompromiffe für das Gemeindeleben und den Gemeindefrieden stets die übelsten Folgen' hatten, da die Verschiedenheit der religiösen Gesinnung die Parteien unüberbrückbar von einander trennen muß, wird die Forderung der Religions-Gefellschaft, daß der Vorstand der Cultus-Gemeinde das vorgelegte Reglement genehmige, berechtigt finden, weil eben in der Anerkennung des Reglements die Aufrechterhaltung des Gemeindefriedens unumgänglich bedingt ist. — Nicht so der Gemeindevorstand. Er fühlte sich sicher und glaubte, auf das Gros der Gemeindemitglieder sich stützend, könne er die orthodoxe Minorität als guunt-ite neg-ligeable behandeln. In einer Sitzung der sechsgliedrigen Synagogencommission erklärte Herr Leopold Bollag, Präsident der Cultusgemeinde, der ebenfalls der Synagogencommission angehört, Namens des Gemeinde-Vorstandes, daß ein solches Reglement niemals vom Gemeindevorstand genehmigt werden würde, und somit wurde der ganze Schwerpunkt des Vertrages: „Die isr. Cultusgemeinde errichtet einen Gottesdienst, welcher den Bedürfniffen der Eingangs erwähnten Mitglieder entspricht" , vom Gemeinde - Vorstand vollkommen ignorirt. Der Gemeinde-Vorstand mußte das Reglement ignoriren, es lag ja nahe, daß die Annahme des Reglemements seiner Willkürherrschaft ein Ende machen würde — und das sollte gerade von der verhaßten, orthodoxen Minorität bewirkt werden—? Wenn auch oie Verhältniffe sich unangenehm gestalteten, so wußte der Vorstand sich doch zu helfen, ja er zeigte sich als virtuoser Taktiker der Situation; er verstand es das Odium der Friedensstörung — auf die Friedenssuchenden, die Mitglieder der Religions- Gesellschaft zu wälzen. — Die Mitglieder der Religions-Gesellschaft sahen sich veranlaßt ein juridisches Gutachten von Dr. Jur. F. Meili, Professor an der hiesigen Universität, einzuholen. Es mögen hier nur die wichtigsten Stellen angeführt werden. I. „Es kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, daß Kraft des vorliegenden Vertrages die orthodoxe Minorität das Recht erlangt hat, in ihrer religiösen Anschauung über die richtige jüdische Religion und über den richtigen jüdischen Gottesdienst respektirt zu werden. Der Hauptaccent im Vertrage liegt gerade in den Worten: es müsse im Interesse der einheitlichen Geschlossenheit der Kultusgemeinde ein Gottesdienst errichtet werden, welcher den Bedürfnissen der orthodoxen Minorität entspreche." II. „Die orthodoxe Minorität hat der richtigen Auffassung nach das Recht, ein Reglement zu beschließen und vorzulegen, damit ein Gottesdienst eingerichtet wird, „der ihren Bedürfnissen entspricht."" 1. „Die Generalversammlung hat den oben erwähnten Grundsatz ausgesprochen, und es geht nun unmöglich an. ihn hinterher wieder illusorisch zu machen: E r ist getreulich auszuführen. 2. Dies geschieht eben nur dadurch, daß der orthodoxen Minorität Gelegenheit gegeben wird, ein Reglement in Anerkennung zu bringen, das ihren Anschauungen entspricht." In der Generalversammlung vom 18. September, als die Angelegenheit zur Sprache kam, sah sich der Präsident veranlaßt Namens des Vorstandes mitzutheilen, daß er bereit sei, das Reglement anzuzunehmen, obgleich von Seiten des Gemeindevorstandes gegen die §§ 5 und 17 Bedenken herrschen.