Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 39 (1898)
- Issue
- Heft 50 (27.6.1898)
- Date
- 1898-06-27
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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924 liiib gerecht ist, ob sie geeignet ist den Glauben an die Friedensliebe des Vorstandes zu festigen, kann dem unbefangenen Urtheil ruhig anheim gegeben werden, ganz so wie das eigenartige Gebühren des Vorstandes in der Behandlung des eigentlichen Differenzpunktes. Die israelitische Cultus - Gemeinde hat in der Generalversammlung vom 2. Mai die Verpflichtung übernommen einen Gottesdienst einzurichten, welcher den Bedürsniffen der Mitglieder der Religions- Gesellschaft entspricht. Es liegt auf der Hand, daß die Religions- Gesellschaft mit ihrer Einrichtung ihren bisherigen Gottesdienst nicht aufgeben wollte, ohne die bündige Zusage zu haben, daß ihr nun ein Gottesdienst, welcher den Bedürfnissen ihrer Mitglieder entspricht, auch wirklich eingerichtet werde. Daran wird am Ende eines größeren Schreibens der Religions-Gesellschaft an den Gemeinde-Vorstand vom 22. Mai 1897 durch folgende Worte erinnert: „Hieran onknüpfend, erlauben wir uns auch gleichzeitig aufmerksam zu machen, daß, damit der eingerichtete Gottesdienst, wie verträglich vorgesehen, den Mitgliedern entspricht, auch ein Synagogen-Reglement unerläßlich ist. Hierbei ist mir gestattet, Ihnen mitzutheilen, daß mir gerne bereit sind, ein solches aufzustellen." Man kann wohl kaum zahmer und bescheidener sein klar verbrieftes Recht zur Sprache bringen, als es hier geschehen ist. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, daß niemand auf der Welt die religiösen Bedürfnisse der betreffenden Mitglieder besser kennt als sie selber, und daß, falls man ihnen wirklich in ehrlicher Weise Rechnung tragen will, man nicht nur in erster, sondern in einziger Reihe sie und nur sie darüber hören muß. Sollten die Bedürfnisse der Mitglieder in dem von ihnen zu entwerfenden Reglement wirklich staatsgefährliche oder gegen die guten Sitten verstoßende Allüren enthalten, so könnte ja der Gemeinde-Vorstand dagegen einschreitcn, falls ihm die Polizei nicht damit zuvorkäme. Zn seiner Antwort vom 30. Mai nimmt der Vorstand von der Offerte eines Reglements seitens der Religions-Gesellschaft keine Notiz, sondern giebt die Mittheilung hinaus: „Ein besonderes Reglement für diesen Gottesdienst wird nächstens von der erweiterten Synagogen-Commission ausgearbeitet werden. — In Fernerem theilcn wir Ihnen mit. daß wir für das Vorbeteramt im neuen Betlokak Herrn Lehrer Strauß vorgesehen haben." Auf diese Zumuthung antwortete die Religions- Gesellschaft unterm 6. Juni: „Zur Aufstellung eines Reglements dürfen wohl jene Mitglieder in erster Linie gehört werden; diesem Reglement muß auch der Passus beigefügt sein, der von jenen Personen spricht, die in diesem Gottesdienst funktioniren können u. s. w. Der wesentliche Theil des von der Religions- Gesellschaft vorgelegten Reglements sind die folgenden $§: 8 5. Diejenigen, welche gottesdienstliche Funktionen in der Synagoge verrichten, müssen durch die erforderlichen Kenntnisse und ihre ganze Führung sich dazu qualifizieren. Wer den Sabbat und die Spcisegesetze verletzt, eine Orgel- Synagoge besucht, und sonst vom Synagogen-Vorstand als nicht würdig erachtet wird, kann weder als Vorbeter, noch sonst zur Ausübung einer Funktion zugelassen werden. Ausgenommen davon, ist nur der Vortrag des Kadisch-Gebets für Leidtragende. Hiervon sind nur diejenigen ausgeschlossen, welche ohne Tefillin sich beim Gebete zu einer Zeit befinden, wo das Anlegen von Tefillin vorgeschrieben ist. Solche dürfen auch nicht zur Thora ausgerufen werden. $ 15. Der Synagogen-Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. In diesen Vorstand sind nur solche Gemeinde- Mitglieder wählbar, die die Smiagoge regelmäßig besuchen, die Sabbat und Speisegesetze beobachten, die Orgclsynagoge nicht besuchen und auch sonst sich eines unbescholtenen Rufes erfreuen. S 17. Alle Anordnungen und Beschlüsse des Vorstandes haben nur Geltung, wenn sie den Bestimmungen des jüdischen Religionsgesktzes wie es in den maßgebenden rabbinischen Codices und speziell im Schulchan-Aruch codisicirt ist, nicht widersprechen. (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten und Correfpondenzen. Deutschland. Stratzbnrg i. E. In Anbetracht Ihrer im Leitartikel Nr. 40 des „Israelit" würdigen, strengfachlichen, objektiven Beurtheilung der biblischen Geschichte von S. Müller, Hauptlehrer in Mülheim i. Baden, war ich begierig zu wissen, welche Stellung der badische Oberrath der Israeliten, zu dieser biblischen Geschichte, auf Grund Ihrer Beurtheilung, nehmen wird. Behufs dessen bat ich einen alten badischen Jugendfreund von mir um Auskunft darüber. In der soeben erhaltenen Antwort schreibt mir mein Freund: „Ihrer Anfrage nach zu urtheilen, scheinen Sie keinerlei Kenntnis; von den religiösen Anschauungen unseres israelitischen Oberraths zu haben, sonst würden Sie eine solche Frage an mich nicht gerichtet haben.Um Ihnen ein kleines Bild davon zu geben, lasse ich hier, im Auszuge einen Erlaß folgen, den unser Oberrath jüngst an die Rabbiner und Gemeindevorftände sowie an die israelitischen Hauptlehrer und älteren Religionslehrer gerichtet hat: „Es läßt sich nicht verkennen, daß der Religionsunterricht — und dies ist die zweite Hauptursache für das vielfache Ausbleiben des praktischen Erfolges — sich noch nicht in das rechte Verhältniß zu den realen Mächten des Lebens zu setzen verstanden hat. Während der weltliche Unterricht auf dem Boden der modernen Wissenschaft ruht und mit dem feststehenden Ergebnisse derselben nicht leicht in