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Der Israelit · 1898-06-23 · Heft 49 (23.6.1898) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
39 (1898)
Issue
Heft 49 (23.6.1898)
Date
1898-06-23
Page
– (sequence 2)
Language
German
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896 ten keinen Schritt, der auch nur einen Schein von oppositionellem Charakter gegen die Cultusgemeinde gehabt hätte. Sie zahlten ihre Gemeinde-Beiträge nach wie vor; sie verlangten keine Subvention für ihre mit beträchtlichen pekuniären Opfern beschafften , Einrichtungen, kurz, sie wollten nichts, als die ihnen von der Cultusgemeinde versagte Möglichkeit als Juden leben zu können, sich aus eigenen Mitteln schaffen. Das suchte der Cultusvorstand zu hintertrelben. — Er schlug der Gemeindeversammlung vor zu beschließen, daß die Statuten der Cultusgemeinde wie folgt, geändert werden sollen: „Mitglieder welche sich einer andern Cultusgemeinde (bezw. Genossenschaft) auf dem Platze Zürich anschließen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung aus der Gemeinde ausgeschlossen werden." Die Aufregung, welche dieses Ansinnen zur Folge hatte, spiegelte sich in mehreren damals erschienenen Flugblättern wieder. Es möge hier ein Passus aus einem solchen Blatte folgen, deffen Verfaffer (ein Mitglied der Cultusgemeinde) nicht zur Religions- Gesellschaft gehört: „Was will die isr. R. G. bezwecken? Gie will, daß ein täglich regelmäßig zweimaliger Gottesdienst stattfinde; sie will Gemilus-Chesed schel Ewes üben, indem sic Leidtragenden und Jahrzeithaltenden Gelegenheit giebt, Kaddisch zu sagen; sie will, daß die bestehenden Mängel in der Fleischversorgung gehoben werden; sie will, daß der Jugendunterricht verbessert werden soll; sie will, daß die rituellen Bedürfnisse erfüllt werden können. „Für alles dieses opfert sie durch die Bereitwilligkeit ihrer Mitglieder nicht allein Zeit und Geld, sondern sie bietet die Mitbenützung ihrer Einrichtungen jedem in Zürich wohnenden Israeliten an, ohne von der Hauptgemeinde irgend welche Entschädigung zu beanspruchen, und dafür soll die Gemeinde nach dem Anträge des Vorstandes, diese ihre steuerzahlenden und allen sonstigen Pflichten seit langen Jahren in regelmäßiger Weise nachkommenden Mitglieder auszuschließen berechtigt sein! Kann es wohl eine größere Inkonsequenz, ein widersinnigeres, unmoralischere? Vorhaben geben?" Diese Jnconsequenz wurde dennoch begangen und das unerhörte Ansinnen des Vorstandes von der Generalversammlung zum Beschluß erhoben. Aber in Folge des energischen, gerichtlichen Protestes der Herren, welche auf diese Weise von der Gemeinde ausgeschlossen werden sollten, scheint dem Cultus- Vorstand doch eine Ahnung des Unerhörten aufgegangen zu sein, das sein Antrag bedeutete. Er ließ sich in Friedens-Verhandlungen ein, die aber zu keinem Resultate führten. Er diktirte den Frieden in zehn Paragraphen, die sich wie zehn Gebote lesen, deren paschamäßiger Ton aber wenig geeignet war, den Glauben an die Friedensliebe des Vorstandes zu festigen. Erst durch die tBemühung einzelner Gemeindemitglieder, die in der Thal den Frieden um jeden Preis wollten, gelang es in der Generalversammlung vom 2. Mai 1896 ein volles, allseitiges Einverständniß zu erzielen und folgender Vertrag wurde von beiden Parteien unterzeichnet. Die Generalversammlung vom 2. Mai 1896 „In Erwägung, daß bei einigen Mitgliedern der Gemeinde das Bedürfniß nach einem Gottesdienst vorhanden ist. welcher in wesentlichen Dingen sich von dem in der Cultusgemeinde geführten Gottesdienst unterscheidet; in Erwägung ferner, daß dieselben Mitglieder das Verlangen nach einem umfassenderen Unterricht ihrer Kinder haben, als er gegenwärtig in der Religionsschule der Gemeinde ertheilt wird; in der ferneren Erwägung daß dieselben Mitglieder mit den rituellen Fleischverhältnissen nicht zufrieden sind, wie sie gegenwärtig in der Gemeinde beschaffen sind; und endlich in dem Bestreben, den Frieden in der Gemeinde zu erhalten" beschließt: 1) Die israelitische Cultusgemeinde errichtet, sobald das neue Schulhaus fertiggcstellt ist, einen Gottesdienst, welcher den Bedürfnissen der Eingangs erwähnten Mitglieder entspricht, also ohne Harmonium oder dergleichen und ohne gemischten Chor; sie selbst stellt die hiezu nöthigen Localitäten, worin die Plätze jährlich vermiethet werden und unterhält die Beamten und sonstigen Einrichtungen; die Ueberwachnng besorgt die Gemeinde rcsp. der Vorstand; die Leitung übernimmt die Synagogencommission unter Zuzug von drei Mitgliedern, die jenen Gottesdienst regelmäßig brsnchen. Sollte der projektirte Neubau auf Röschhaschonoh 1898 nicht beziehbar sein, so stellt die Gemeinde anderweitige Localitäten mit der nöthigen Einrichtung zu diesem Zeitraum. 2) Die israelitische Cuttus-Gemeinde überläßt zu demselben Zeitpunkt unentgeltlich denjenigen Mitgliedern, die einen eigenen Religionsunterricht für ihre Kinder einrichten, ein geeignetes Unterrichts-Lokal. 3) Die israelitische Cultusgemeinde stellt cs demjenigen der Gemeinde-Mitglieder, die gegen die Metzger-Verhältnisse der Gemeinde religiöse Bedenken haben, frei von Auswärts Fleisch zu beziehen oder Kollcctiv beziehen zu lasse«. 4) Die israelitische Cultus-Gcmeindc wird die Einrichtungen, die sich zur Zeit im Besitze des Herrn R. Lang und Genossen befinden, soweit dieselben für die Einrichtung des neuen Lokals brauchen kann, gegen billige und gerechte Entschädignng ankanfen. 5) Dieser Beschluß der Generalversammlung darf während 25 Jahren nicht abgeändert werden, so lange zehn Mitglieder in der Gemeinde daran festhalten. (Unterschriften). (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten und (Korrespondenzen. Deutschland. ER. Berlin, 19. Juni. Die heutige Sitzung der Repräsentanten der jüdischen Gemeinde ließ an Unerfreulichkeit nichts zu wünschen übrig. Mißtrauen hüben und drüben. Wenn das so weiter geht, so ist an jedem gedeihlichen Wirken zwischen Vorstand und Repräsentanten zu zweifeln. Nachdem man sich

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