Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 39 (1898)
- Issue
- Heft 39 (18.5.1898)
- Date
- 1898-05-18
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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716 Israels höchste Aufgabe im Leben. (Es findet nach der Lehre derjenige auf keine Weife Versöhnung, an dem noch die schwere Sünde der Entweihung des göttlichen Namens haftet.) Nach talmudischer Lehre heiligt der aber den Namen des Herrn, welcher mit der Thora sich beschäftigt, dabei in seinem Umgänge mit Menschen Treue, Aufrichtigkeit bewahrt, und es entheiligt derjenige den göttlichen Namen, der wohl mit der Thora sich beschäftigt, dabei aber in seinem Umgänge mit Menschen nicht Treue, nicht Aufrichtigkeit bewahrt." — „Ich frage Sie nun," fährt Abgeordneter Glaubrech fort, „ineine Herren, bekunden diese Grundsätze nicht das reinste Moral- und Sillengesetz? Alhmen sie einen anderen Geist als die Lehren, welche die christliche Religion aufgestellt hat?" Und erst Abgeordneter Graf Lehrbach, Kammerherr des Großherzogs und Grundbesitzer in Oberhessen bemerkt in seiner Rede Folgendes: „Wenn in dem großen Publikum sich allerdings lehr häufig Stimmen gegen die Emancipation der Juden geltend gemacht haben, so glaube ich hierin, und ich scheue mich nicht, es zu sagen, auch einen großen Theil von Neid und Besorgniß vor der' Industrie, dem Fleiße und der Rührigkeit der Juden durchleuchten zu sehen. Wir haben die Erfahrung gemacht und machen sie noch täglich, welche Wissenschaft, welche Kunst der Jude ergreift, er ergreift sie mit Leib und Seele, er gibt sich viel weniger Zerstreuungen, Vergnügungen, Unmäßigkeiten aller Art hin, als der Christ, feine gesammte Seelenkrast verwendet er auf den einmal ergriffenen Beruf. Woher kommt es sonst, daß in den seltensten Fällen, wo es Juden gestaltet ist, Aerzte zu werden, sie zum größten Theil als ganz vorzügliche Aerzte bekannt und berühmt sind?' Wen haben wir gegenwärtig in Deutschland, Frankreich und Italien als die berühmtesten Tonkünftler? Es sind Israeliten! Wir kennen unter ihnen ferner einige der geistvollsten Philosophen, ich nenne Ihnen nur Spinoza und Mendelssohn. — Wer sind die Träger der Geldaristokratie? Juden; durch Fleiß, Sparsamkeit und richtige Spekulation! Kurz, alles dies mag beweisen, daß es nicht ganz ohne Grund ist, wenn wir sagen, daß der Jsraelite vorzugsweise mit Liebe und größerem Eifer als der Christ dasjenige ergreift, was er sich zum Lebensberuf erwählt hat!" — Wie sehr hatten sich innerhalb ll Jahren die Ansichten der Kammer geändert, welch' freiheitlich gehobene Stimmung erfüllte dieselbe, wenn die Volksvertreter solche begeisterte Worte hinausriefen ins Land, in die Herzen des HeffenvolkesKein Wunder also, daß nach solchen Argumenten die Frage in erfreulichem Sinne entschieden wurde. Selbstverständlich war von diesem Kammerbeschluffe bis zur völligen Emancipation nur ein kurzer Schritt, und wurde dieselbe unter dem Eindruck des freiheitlichen Geistes der 48er Jahre auch beschleunigt durch ein Gesetzentwurf über die Religionsfreiheit, welchen die Großherzogliche Regierung am 29. März 3848 durch Ministerialrat!) Eigenbrodt der Kammer vorlegte. — Derselbe lautet: „Wir Ludwig III.bestimmen: Um den Grundsatz der Gewissensfreiheit vollständig durchzuführen, haben Wir mit Zustimmung unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt: Art. I. Jedem Einwohner des Großherzogthums steht die freie und öffentliche Ausübung seines religiösen Cultus zu. Unter oem Vorwände der Religion dürfen jedoch weder die Gesetze des Staates oder der Sittlichkeit übertreten, noch andere in ihren politischen, bürgerlichen oder religiösen Rechten beeinträchtigt werden. Art. II. Die Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses hat keine Verschiedenheit in den politischen oder bürgerlichen Rechten zur Folge. .Jede Unfähigkeit oder Beschränkung hinsichtlich der Ausübung von politischen oder bürgerlichen Rechten und Rechtshandlungen, welche bisher als Folge der Verschiedenheit des Religionsbekenntniffes bestanden hat, ist aufgehoben. (Wichtigste Bestimmung.) Art. III. Die Bestimmungen des Gesetzes genießen den Schutz der Verfassung." Dieser Gesetzentwurf wird vom Ausschuß und der II. Kammer selbst in der Sitzung vom 3. Mai 1848 einstimmig angenommen. In der Berathung drehte es sich nur um einige formelle Fragen (z. B. über den Modus der Erlangung des Ortsbürgerrechts von Juden, sowie die Aenderung des bisherigen Judencids in Rheinhessen, betr. dessen die Negierung übrigens zugleich einen Gesetzentwurf vorlegte), in der Hauptfrage jedoch waren sämmtliche Abgeordnete in liberalem Sinne einig. In der I. Kammer wurde die Vorlage mit einigen unwesentlichen Modisicationen angenommen, (namentlich Art. 2, welcher ja die Emancipation ausspricht mit 7 gegen? Stimmen) und sogar der von der 2. Kammer beschlossene Zusatz — daß durch das gegenwärtige Gesetz die Bestimlnungen der Gemeindeordnung über den Erwerb des Ortsbürgerrechts von Seiten der Israeliten in den Provinzen Slarkenburg und Oberheffen vorerst keine Aenderung erleide — gestrichen. Am 2L Juni 1818 tritt die II. Kammer in letzter Hinsicht diesem Beschlüsse bei uns nimmt wiederholt den Gesetzentwurf in der Negierungsfassung an. — So war derselbe von den Ständen erledigt, der Beschluß in einer gemeinschaftlichen Adresse an Sr. Kgl. Hoheit den Großherzog gelangt, und am 29. Dezember 1849 erfolgte im Großherzoglichen Regierungsblatt Nr. 73 folgende Landesherrliche Entschließung;