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Der Israelit · 1898-05-12 · Heft 37 (12.5.1898) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
39 (1898)
Issue
Heft 37 (12.5.1898)
Date
1898-05-12
Page
– (sequence 10)
Language
German
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688 worin namentlich alle Befürchtungen über den Vorwurf de« Schachers und der Bildungsfeindlichkeit der Juden gründlich zerstreut werden, folgende Fassung zur Annahme: „1) Die verehrl. Kammer wolle die Staatsregierung ersuchen, alle civilrechtlichen und civilprozeßualischen, die Juden betreffende Ausnahmegesetze, bez. derjenigen Juden in Starkenburg und Oberheffen, welche das Staatsbürgerrecht erlangt haben oder künftig erlangen werden, außer Wirksamkeit zu setzen. 3. Ferner bez. der nicht zum Staatsbürgerrecht zugelaffenen Juden die bisherige Form des Judeneides aufzuheben und einen anderen zeitgemäßen einzuführen." Aus dem Berichte und dem Verlauf der Verhandlungen merkt man schon die Vorahnung und das Nahen des freiheitlichen Geistes der 48er Jahre, welche die Grundrechte des deutschen Volkes verkündeten und auch den Juden Befreiung von mittelalterlichem Drucke und jeder Ausnahmestellung bringen sollten. Deßhalb erfolgte auch in der betr. Sitzung am 22. April 1847 eine durchgreifende Wendung zum Besseren, wenn auch die völlige Emanzipation noch nicht herbeigesührt wurde. Nach sehr ausgedehnten Verhandlungen wurden folgende Beschlüsse gefaßt: Die von dem Abg. Otto beantragte völlige Emancipation in politischer und bürgerlicher Beziehung für die Juden in Starkenburg und Oberhessen wird mit großer Majorität abgelehnt. (Nach dieser Ablehnung läßt der eifrige, unermüdliche Vorkämpfer für die Sache der Juden, Graf Lehrbach aus Ober- Hessen protokolliren, daß er für diesen Antrag gestimmt habe und entfernt sich oor den übrigen Abstimmungen aus dem Saale.) Dagegen wird beschlossen, die Staatsregierung um Vorlage eines Gesetzes zu ersuchen, welches die Ertheilung des Staatsbürgerrechts an Israeliten, unter Berücksichtigung gewisser vom Ausschuß angegebener Momente, theils milder, theils schwerer Natur, für die Provinzen Starkenburg und Oberheffen bestimmt. Ferner beschließt die Kammer mit allen Stimmen, die Regierung zu ersuchen, alle civilrechtlichen und civilprozehualischen die Juden betr. Ausnahmegesetze bezw. der Juden Oberheffens und Starkenbnrgs, welche das Staat?bürgerrecht erlangt haben, oder künftig erlangen werden, gesetzlich außer Wirksamkeit zu setzen, sowie an Stelle der bisherigen Formel des Judeneides eine andere zeitgemäße, den Christen entsprechende einzufahren, d. h. die Kammer beschloß, alle politische emancipirten Juden auch bürgerlich zu emancipiren. Ferner wird zugleich der Antrag, die Staatsregierung zu ersuchen, den neuerdings speziell vvrgeschriebenen religiösen Huldigung-- und Amtseid für Juden zurückzunehmen, mit allen Stimmen angenommen. Die Frage der Judenemanzipation war also, wenn auch nicht völlig gelöst, doch in erfreulicher Weise weiter gediehen, so daß deren befriedigende Entscheidung in allernächster Zeit zu erwarten war. Für die isr. BevölkerungRheinhessenS war schon zwei Jahre vorher durch die völlige Aufhebung des sog. Judenpatents die letzte hauptsächliche Scheidewand einer Gleichstellung mit ihren christlichen Mitbürgern beseitigt. Die Juden Rheinheffens waren nämlich im Jahre 1791 (Revolutionsjahr) al« zu Frankreich gehörend, durch völlige Emanzipation den Christen gleich gesetzt worden. Infolge der sich nun häufenden Klagen über angeblichen Druck und Wucher derselben erließ Napoleon I. im Jahre 1806 ein Dekret zum Schutze gegen den Wucher, wodurch die Juden noch schärfer mit Ausnahmegesetzen bedrückt wurden, als in der Zeit vor der Emancipation. Diese Zustände waren einfach jammervoll und unhaltbar, so daß im Jahre 1818 die Großherz. Heff. Regierung sich veranlaßt sah, wohl die härtesten Bestimmungen aufzuheben, jedoch in anderen wichtigen Punkten die früheren Bestimmungen vom Jahre 1808 weiter zu belassen. Von diesen Ausnahmegesetzen, welche in den beiden anderen Provinzen nicht bestanden, war das drückendste die Forderung des Moralpatents (sog. Judenpatenis.) Um dieses Patent mußte jeder Jude bei der Provinzialbehörde nachsuchen und durfte daffelbe erst nach genauer Erkundigung über den Bittsteller erlheilt werden. Namentlich mußten folgende Zeugnisse vorgelegt werden: 1. Ein Zeugniß des Gemeinderaths seines Wohnorts, daß er sich keinen Wucher und kein unerlaubtes Geschäfts habe zu Schulden kommen lassen. 2. Ein Zeugniß des Consistoriums der Synagoge, zu welcher er gehörte, welches seine gute Aufführung und Rechtschaffenheit bestätigte. Dieses Moralpatent durfte niemals länger als auf ein Jahr ausgestellt werden, und es war jeder Jude alljährlich sowohl zu einer Sollicitation desselben als auch zur Erlangung und Vorlage neuer Zeugnisse des Gemeinderaths und Consistoriums verpflichtet. — Man bedenke also: In drei Instanzen sollte alljährlich jeder jüdische Kaufmann, ja ein jeder Jude, welcher einmal in die Lage kommen konnte, ein Handelsgeschäft abzuschließen oder einen Wechsel einzuklagen, sich von dem Verdachte des Wuchers reinigen und vor drei Behörden, vor Gemeinderath, Consistorium und vor der Provinzial-Behörde nach einander alljährlich ein Zeugniß darüber erbitten, daß er kein Wucherer sei, daß er kein unerlaubtes Geschäft gemacht habe! Welche Spielereien auf der anderen Seite für Haß, Feindschaft, Geschäftsneid u. f. w.!

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