Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 39 (1898)
- Issue
- Heft 37 (12.5.1898)
- Date
- 1898-05-12
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XXXIX. Jahrgang. Erste ffetlnp pt M 37 ües „lanttltt“. Leitender Artikel. Die Emanzipation der )uden in Hessen. „Iurn 50jährigen Jubiläum eines Aktes -er Gerechtigkeit und Humanität." Historisch dargestellt von I. Lebermatt«, D a r m ft a d t. (Fortsetzung.) Ein neuer Ansturm folgte und zwar seitens des Abgeordneten Neeb, welcher beantragte, die Juden der beiden diesseitigen Provinzen (Oberheffen und Starkenburg) oen Juden in Rheinhesien (woselbst die Juden seit dem Revolutionsjahr 17yi in Bezug auf die staatsbürgerlichen Rechte schon emancipirt waren), mittels völliger Emancipation in allen Rechten gleichzustellen. Abgeordneter Neeb begründet seinen Antrag sehr richtig, daß das, was für die Rheinhessischen Juden gilt, auch für die Juden der anderen Provinzen verbindlich sei, „denn sonst käme es vor, daß die jüd. Starkenburger oder Oberhessen beim Ueberzug nach Rheinhesien in völlige Gleichheit mit den christlichen Rheinhesien gestellt werden, dagegen der jüdische Rheinhesse beim Ueberzug nach Starkenburg oder Oberheffen sein kostbarstes Recht, welches ihm in Rheinhesien schon durch Geburt verbürgt ist (Ooäe Napoleon) verliert, ähnlich wie das Geschick des Negers, wenn dieser den Fuß aus den Boden Englands setzt." — Aber auch dieser Antrag wurde im Ausschuß begraben und kam nicht zur Berathung. Auf dem 6. Landtag 1834 wird der Antrag Schenk vom vorigen Jahre auf bedingte Emancipation der Juden in allen bürgerlichen Verhältnissen von den Abgeordneten Reh und Heß (von Gießen) voll und ganz ausgenommen, jedoch leider mit demselben Erfolg eines Begräbnisses im Ausschuß. Deßhalb erfolgte der gleiche Antrag von neuem auf dem 7. Landtage 1836/36 seitens des Abgeordneten Lotheisen und zwar führte derselbe aus, daß er als öffentlicher Anwalt sich von der Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit des Antrags überzeugt hätte, und der Hoffnung sei, „daß durch dessen Annahme die baldige völlige Emancipation der Juden befördert werde." Diesem Anträge wurde wenigstens das Glück der Berathung zutheil. Nach ausgedehnter Behandlung im Ausschuß und in der Kammer wird derselbe dahin abgeändert, daß die Staatsregierung ersucht wird, a) bei Bearbeitung einen neuen CivilgesetzeS die Ausnahmegesetze der Israeliten in allen drei Provinzen des Großherzogtyums einer Revision zu unterwerfen und in ein allen gemeinsames Gesetz zu verschmelzen, \>) daß mit dieser Vorlage eine zweite verbunden werde, worin die Bedingungen der Öuali« fication der Israeliten zum Stsatsbürgerrecht und die Erlöschung desselben bestimmt werden, zugleich aber der Grundsatz aufgestellt wird, daß die künftige Erwerbung des Staatsbürgerrechts den Israeliten auch von den bürgerlichen Ausnahmegesetzen entbinden und den christlichen Staatsbürgern in allen Beziehungen gleichstellen soll." Die Berathung dieses Antrags ergab ein theils angenehme», theils trauriges Bild, einerseits von der Stimmung der Kammer, andererseits von den jammervollen Verhältnissen der Juden auf dem Lande, welche dringend eine Verbesserung erheischten. Die Frage der Emancipation schlief so klanglos wieder ein bis zum 10. Landtage, 1844/47, wo der Anstoß zur weiteren Behandlung derselben durch die 1. Kammer und zwar durch den Antrag des Freiherrn v. Gagern auf Regulirung, Verbesserung und Gleichstellung der bürgerlichen Verhältnisse der Juden im Großherzogthum gegeben wurde. Im Wortlaute des Antrag» bittet Freiherr v. Gagern um Vorlegung eines diesbezüglichen Gesetzentwurfs, um die beiden Rheinseiten auch in dieser Beziehung gleich zu stellen und deutsche Länder den Verhältnissen und Merkmalen der Civilisativu anderer europäischer Staaten näher zu bringen." Den Antrag begründet er mit den interessanten Worten: „Bei meiner Persönlichkeit waltet noch die Konsequenz vor, daß wenn ich das Rajahwesen im Orient so nachdrücklich verwerfe, ich Aehnliches hier im Weste» so ungern sehen muß!" Der Berichterstatter de» 3. Ausschusses, Prälat Dr. Köhler, gibt eine erschöpfende Geschichte und Würdigung aller Verhältnisse der Juden seit Entstehung der Verfassung, beantragt, diesen Gegenstand der fortgesetzten Fürsorge der Großherzoglichen Staatsregierung zu empfehlen, ohne jedoch den Antrag v. Gagern zu befürworten. Diese Resolution wurde auch am 17. April 1845 von der 1. Kammer einstimmig angenommen. Nach Mittheilung dieses Beschlusses an die 2. Kammer empfiehlt der 2. Ausschuß derselben in einem sehr sorgfältig und human ausgearbeiteten Berichte,