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Der Israelit · 1898-05-12 · Heft 37 (12.5.1898) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
39 (1898)
Issue
Heft 37 (12.5.1898)
Date
1898-05-12
Page
– (sequence 2)
Language
German
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680 Als der Vorstand in Forbach bei seiner Weigerung, Klauber aufzunehmen, bebarrte, wurde er vom Israelitischen Consistorium in Metz einfach abgesetzt, an dessen Stelle als Präsident und Vicepräsident wurden zwei Verwandte von Klauber ernannt, und als Grund der Absetzung deutlich angegeben: die Nichlaufnahme von Klauber! Wir fragen, ist ein solches Vorgehen einer jüdischen Behörde und eines Oberrabbiners schon einmal da gewesen, seitdem es jüdische Behörden und Rabbinen gibt!! Gewiß sind schon zu allen Zeiten die heiligsten Gesetze der min verletzt worden und es ist heute leider etwas Alltägliches, daß die Gebote der nun in gröblichster Weise verletzt werden. Doch die Entweihung des nsr, die Verletzung des nea ev und Alles dieses betrifft nur den Gesetzesübertreter selbst und die Gesammtheit wird nicht direkt davon berührt. Werden aber verbotene Ehen eingegangen, dann wird eine Gefahr für die Gesammtheit von Israel heraufbeschworen, jede jüdische Gemeinde ist verpflichtet, dieser Gefahr mit allen möglichen Mitteln entgegenzutreten. Hat denn das Israelitische Consistorium in Metz und mit ihm Herr Oberrabbiner Uly noch nie Esra, Kapitel 10 und Nehemja Kapitel 13 gelesen und wollte dann die Gemeinde in Forbach etwas Anderes thun als das, was unsere Väter unter den schwierigsten Verhältnissen aethan haben? Dort ist zwar von Ehen mit Nichtjüdinnen die Rede; allein der vorliegende Fall ist womöglich noch schlimmer. Das Consistorium und der Oberrabbiner beschützen aber die Gesetzesübertreter, welche den Gesammtbestand von Israel gefährden. Ist ein größerer Hohn auf die mm denkbar??? Bei diesen! Vorgehen hat sich das Consistorium aber durchaus nicht in einer Zwangslage befunden, denn es existirt kein Gesetzesparagraph, wonach hier in Elsaß-Lothringen eine Gemeinde verpflichtet wäre, auch ein solches Mitglied aufzunehmen und es ist ganz zuverlässig anzunehmen, daß die Regierung keinen diesbezüglichen Zwang auf Consistorium und Gemeinde ausgeübt hätte. Die Regierung von Elsaß-Lothringen hat überhaupt schon vielfach bewiesen, daß sie gerne die Bestrebungen fördert, die auf Erhaltung der Religion der Väter gerichtet sind. Auf eine Beschwerde des bisherigen Vorstands der Gemeinde Forbach, worin gegen die Absetzung des Vorstands Protest erhoben wurde, erwiederte auch das Ministerium, daß aus formalen Gründen „ein staatliches Eingreifen in fragliche Angelegenheit abgelehnt werden müsse", ohne im Geringsten erkennen zu geben, daß das Vorgehen des Consistoriums materiell gerechtfertigt erscheint und gebilligt würde. Somit haben das Consistorium und der Oberrabbiner durch ihre Parteinahme für Klauber gegen den bisherigen Vorstand in Forbach zu erkennen gegeben, mit welchem Gleichmuthe sie der gröblichsten Verletzung der nim gegenüberstehen und welche Schwierigkeiten sie denen entgegenftellen, welche für die Wahrung der nim eintreten wollen. Darf man sich wundern, wenn unter solchen Verhältnissen in Elsaß-Lothringen das Vertrauen zu den israelitischen Consistorien völlig geschwunden ist und der Ruf immer mehr und mehr ertönt: „Fort mit den Consistorien und mehr Selbstständigkeit den Gemeinden!" Die Consistorialherrschaft hat dem Judenthume in Frankreich kein Glück gebracht und bringt dem Judenthume in Elsaß-Lothringen keinen Segen. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. A. Berlin. Das statistische Jahrbuch des „Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes" für das Jahr 1898 ist soeben erschienen. Gegen das Vorjahr ist sein Umfang wie sein Inhalt wieder um ein Bedeutendes reichhaltiger geworden. Insbesondere der statistische Theil des Werkes ist auch dieses Mal mit besonderer Sorgfalt behandelt und um viele wichtige Punkte bereichert worden. So sind unter Anderem die Ergebniffe der kürzlich vom Kaiserlich Statistischen Amte veröffentlichten Berufszählung, soweit sie für jüdische Verhältnisse in Frage kommen, in übersichtlichen Tabellen dargestellt und die Bemerkungen des statistischen Amts beigefügt. Die Mittheilungen über das prozentuale Verhältniß zwischen jüdischer Kultus- und Staatssteuer in den einzelnen Gemeinden sind ziemlich reichlich eingeqangen. Als Ergänzung kommt diesesmal die Ziffer für den Etat hinzu. Dürftig jedoch und nicht immer zuverlässig liefen die Antworten auf die zum ersten Mal gestellten Fragen bezüglich der AnftellungSverhältnisse der Gemeindebeamren ein, so daß von einer Publikation Abstand genommen werden mußte. Eine Vermehrung erfahren hat die Zahl der Gemeindeverbände, die in einer Zusammenstellung aufgeführt werden. Die meisten Abschnitte haben durch neu entstandene Organisationen Ergänzungen erfahren. Neu ist die den Vereinen fürs Handwerk folgende Anführung derjenigen Vorkehrungen, die der beruflichen Ausbildung des weiblichen Geschlechts gewidmet sind. Gleichfalls neu ist die Anführung derjenigen Gemeinden, in denen sich Vereine zur Bekämpfung der Wanderbettelei befinden. Sehr anerkennenswerth ist die Zusammenstellung der in

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