Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 39 (1898)
- Issue
- Heft 37 (12.5.1898)
- Date
- 1898-05-12
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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%JL%XX. Jahrgang. M S7 Der Israelit. Gentrat-Hrgan für das orthodore Iudenthum. Begründet von Dr. in IKtftin}. Dorrnerstag, den 12. Mai 5658 (1898). Leitender Artikel« in Kkfaß-Lotfiringen. Zu der in Nr. 32/33 des „Israelit" kurz erwähnten Notiz, daß in Forbach in Lothringen ein in verbotener Ehe lebender Mann für die ihm religionsgesetzlich verbotene Frau und für die aus dieser Ehe erzeugten Kinder vor geöffneter mw ivv einen Segensspruch aussprechen läßt, wird in Nr. 34 des Israelit von einem angeblichen Seitenftück berichtet. Dem verehrten Herrn Correspondenten aus Ostpreußen waren die thatsächlichen Verhältniffe wie sie in Forbach liegen, gewiß nicht genau bekannt, da wir annehmen, daß seitdem es jüdische Gemeinden und Rabbiner gibt, kein Seitenstück zu den in Frage kommenden Vorgängen in Forbach i. L. sich finden dürfte. Wir wollen versuchen, die in Betracht kommenden Thatsachen des Näheren klarzulegen. Vor einigen Jahren starb in Forbach i. L. ein Mann, welcher eine Wittwe mit Kindern hinterließ. Ein Bruder des Verstorbenen wollte die Wwe. heirathen. Die Familie wurde wiederholt auf das große Unrecht dieser Handlung aufmerksam gemacht und noch besonders darauf hingewiesen, daß die aus einer solchen Verbindung hervorgehenden Nachkommen als nnran betrachtet werden müßten. Allein trotzdem wurde diese Ehe eingegangen. Herr Klauber heirathet die Wittwe seines Bruders, der Kinder hinterlassen hatte und beging somit eine That, welche von jeher zu den verpöntesten in Israel gehört hatte. Diese Thatsache hat in der jüdischen Gemeinde zu Forbach i. L. die größte Aufregung hervorgerufen, da man sich sagte, durch diese religionsgesetzlich verbotene Verbindung ist die Gefahr vorhanden, daß in späteren Jahren in der Gemeinde unbewußt eine Vermischung mit d^too entstehen könnte; es könnte ja mit der Zeit allzu leicht in Vergeffenheit kommen, daß die Kinder aus der jetzigen Ehe Klauber den Charakter als v'-iwv haben. Bei dem oben erwähnten Vorgang in Ostpreußen sind die Kinder keine v'iwv. Um nun diese Gefahr der Vermischung mit v'irvo von der Gemeinde fernzuhalten und überhaupt eine Nachahmung dieses Frevels zu verhüten, hätte der ^Vorstand der israelitischen Gemeinde in Forbach i. L. beschlossen: Klauber nicht als Mitglied der jüdischen Gemeinde aufzunehmen. Man verweigerte Kl. nicht die Mitbenutzung der jüdischen Institutionen, soweit er überhaupt Gebrauch von denselben machte, allein er sollte kein berechtigtes Mitglied der Gemeinde sein und dementsprechend hatte man ihn auch zur Leistung der Gemeindesteuern nicht herangezogen. Doch man höre und staune! — Das israelitische Consiftorium in Metz und speziell der Oberrabbiner Ury, an welche sich die Familie des Klauber beschwerdeführend gewandt hatte, verlangten von dem Vorstände in Forbach, daß Klauber als vollberechtigtes Mitglied der Gemeinde ausgenommen werden müsse. Die Gemeinde in Forbach erklärte dem Consistorium und dem Oberrabbiner Ury in Metz wiederholt, daß nur um religiösen Schaden von der Gemeinde fernzuhalten, die Aufnahme verweigert würde. Man hätte nun billig erwarten sollen, daß eine jüdische Behörde und ein Oberrabbiner ein solches Vorgehen einer ihnen unterstellten Gemeinde in jeder Weise unterstützen müßten, aber weit gefehlt, eine' jüdische Behörde und ein Oberrabbiner sucht mit allen möglichen Mitteln die Aufnahme eines solchen Mannes in eine jüdische Gemeinde zu erzwingen!!'.