Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 39 (1898)
- Issue
- Heft 36 (9.5.1898)
- Date
- 1898-05-09
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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772 und Bürgerinnen die Bäder Nr. 1 und 2 für Israeliten bestimmt sind, und der Gebrauch der übrigen jedem dieses Glaubens untersagt ist. — Auch ist hier die Feuerverordnung von 1792 noch in Kraft, zu einer Zeit erlaffen, wo die Israeliten noch ein eigenes Quartier bewohnten uns nach der damaligen Einrichtung auch ihre besonderen Feuerspritzen hatten, welche ausschließlich von Israeliten unter Commando eines christlichen Offiziers bedient wurde. — Überhaupt sind dieselben dahier in gesellschaftlicher Hinsicht sehr zurückgesetzt, was gerade auf dem linken Rheinufer umsomehr auffallen muß, als inan hier in religiöser Hinsicht sich für vollkommen aufgeklärt hält." Allerdings eine schöne Probe aufgeklärten Lebens! Welche „Aufklärung" mag dann wohl in jenen Gegenden geherrscht haben, wo altüberkommener Fanatismus und mittelalterliche Vorurtheile sie jüdische Bevölkerung unter fortgesetztem Drucke erhielten! Wir kommen nun zu den Verhandlungen der Hessischen Ständekammer über die Emancipation der Juden im Laufe der 20er und L0er Jahre. Es würde den Rahmen dieser Darlegung weit überschreiten, wollten wir die Behandlung dieser Frage in ihrer Wiederkehr von Jahr zu Jahr, die Fülle des Materials für und wider, das Interesse, welches die Ausführungen der betreffenden Wortführer in Anspruch nehmen, die geistreichen, humanen Gedanken der Einen, sowie die originellen, ja geradezu komischen Vorschläge der Anderen erschöpfend wiedergeben. Es kann deßhalb nur ein kleines Bild hierüber gegeben werden, welches den Untergrund für das siegreiche Resultat, die endlich im Jahre 1818 erfolgte Emancipation der Juden in Hessen bildet. Im Jahre 1820 erhielt das Großherzogthum Hessen die Verfassung. Und schon im 2. Landtage t823 taucht die Judenfrage auf. Denn in der Sitzung der 2. Kammer am 9. Oktober 1823 stellt der Abg. von Kuder einen Antrag betreffend die bürgerliche Verbesserung der Juden: „Es lei von der Staatsregierung ein Gesetzesvorschlag zu erbitten in dem Sinne, daß die bürgerliche Verbesserung der Israeliten noch mehr augestrebt werde, und zwar durch a) die gesetzlich auszusprechende Staatsaufsicht oder Beaufsichtigung über den mosaischen Kultus, dessen bessere Ordnung und den wahren, echten Dogmen des mosaischen Glaubens, entsprechende Einrichtungen, b) die Aushebung der Autonomie der Israeliten in ihren bürgerlichen Verhältnissen, sowie deren Unterordnung unter die bürgerliche Gesetzgebung, c) die Aushebung der Jurisöiktionsgerechtigkeit, welche in einzelnen Landestheilen noch den Öber- oder Landrabbinern verordnungsmäßig zusteht, ä) gesetzlich die Bedingungen auszusprechen, unter welcher nach Art. 15 der Verfassung einzelnen Israeliten das Staatsbürgerrecht ausdrücklich verliehen werden kann, e) die gesetzliche Beschränkung des Klein- oder Kolportierhandels der Israeliten, f) die allgemein gesetzliche Verordnung, daß Schriften und Urkunden, die sich aus rechtliche Verhältnisse beziehen, nur dann zur Erlangung eines Beweises dienen und produzirt werden können, wenn sie in deutscher Sprache abgefaßt sind." Dieser Antrag wurde nach sorgfältiger Berathung in Ausschuß und Plenum mit 37 gegen 4 Stimmen der Regierung zur Berücksichtigung übergeben. (Hand in Hand damit ging die Berathung über die Petition des Elias Birkenstein, welcher unter Schilderung der traurigen Lage der damaligen jüdischen Schulen, um Einsetzung christlicher Lehrer für dieselben bittet). Diesem Beschlüsse trat die 1. Kammer nach einem loyalen und humanen Referate des Geh. Staatsraths v. Wreden mit 9 gegen t Stimme bei. Hierauf beschäftigte die Frage der staatsbürgerlichen Verbesserung des Zustandes der Juden die Kammer wiederum im Jahre 1826, und zwar beantragte Abg. Andrv behufs zweckmäßiger Verbesserung des Zustandes der Juden, es sei von der Regierung ein Gesetzentwurf vorzulegen betr. folgender 3 Punkte: 1) über die Verlegung des jüdischen Sabbat aus den Sonntag, 2) die Verlegung der Beschneidung der jüdischen Knaben auf eine spätere Zeit, und 3) über die Zulässigkeit einer Ehe zwischen einem Christen und einer Jüdin und derjenigen eines Juden mit einer Christin. Selbstverständlich gestaltete sich die Berathung über diesen seltsamen „zur Verbesserung des Zustandes der Juden" gestellten Antrag komisch interessant. Die Rechte der Juden vertrat in humaner Weise der Gras Lehrbach, ein Abgeordneter der 2. Kammer aus Oberhessen, welcher u. A. richtig bemerkte, daß die Juden dann auch verlangen können, daß die Taufe ebenfalls verlegt würde. In der Abstimmung wurde endlich der Antrag mit großer Majorität abgelehnt, und die 1. Kammer trat diesem Beschlüsse sogar einstimmig bei, nachdem Freiherr v. Rieoesel bemerkte, daß sogar die ursprüngliche Feier des Sabbat von Christen auch am Samstag gewesen war, jedoch später aus den Sonntag verlegt wurde, um dieselbe mit den Juden nicht zugleich zu begehen. Deßhalb sei es unpassend, die Juden jetzt zu einer Verlegung des Sabbat zwingen zu wollen. Die Frage der Emancipation ruhte jetzt bis zum 5. Landtage 1833, wo der Abg. Hofgerichtsrath Schenk den Antrag stellte, seitens der Großherzoglichen Regierung sei ein Gesetzentwurf noch diesem