Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 39 (1898)
- Issue
- Heft 34 (2.5.1898)
- Date
- 1898-05-02
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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eso Zettungsnachrrchterr und Correspondenzen. Deutschland. Berlin, 27. April. Als zionistischer Antisemit oder antisemitischer Zionist hat sich Herr Max Nordau aus Paris entpuppt. In einer von der Berliner zionistischen Vereinigung einberufenen, von über 2000 Personen besuchten Versammlung that er den gewiß bemerkenswerthen Ausspruch, daß der Zionismus nur in jüdischen Kreisen Gegner, ja, erbitterte Feinde gefunden habe, während die christliche Welt ihm eine theilweise sogar recht wohlwollende Beurtheilung gewidmet habe. Die Angriffe aus dem jüdischen Lager seien vielfach so niedriger Art, voll von Beschimpfungen, Verdächtigungen und Denunciationen, daß man beinahe versucht wäre, der antisemitischen Lehre von der Gemeinheit und Erbärmlichkeit des jüdischen Volkscharakters recht zu geben. Das ist denn auch ein fetter Biffen für fämmtliche offenen und versteckten Antisemitenblätter gewesen und die edle „Staatsbürgerin" hat e« sich nicht nehmen lassen, den citirten Satz aus der Rede Nordaus, die fie im Uebrigen fast wörtlich zum Ausdruck bringt, in gesperrter Schrift wiederzugeben. Auch an den übrigen Ausführungen de» Zionistenführers hatten die Antisemiten ihre Helle Freude, so beispielsweise an „der Unlöslichkeit der Juden im Arierthum" oder an dem Satze: „Die Zionisten heucheln nicht gleich ihren Gegnern, sie behaupten nicht, an ihrem Geburtslande ein Vaterland zu haben." Herr Nordau beklagte sich über jüdische Denuncianten, wir möchten nach dem oben Mitgetheilten fragen: Wer denuncirt? a. Berlin, 27. April. (Reichstag.) Abg. Rinteln (Centr.) beantragt die Zufügung einer konfessionellen Schlußformel zum Eide zu gestatten, wie dies in der Militärstrafprozeßordnung bereitbeschlossen ist. Abg. Sa lisch (kons.) stimmt diesem Anträge zu, weil eine Verschiedenheit zwischen der Zivil- und Militärgerichtsbarkeit nicht berechtigt sei. Staatssekretär Nieberding bittet es bei dem bestehenden Zustande zu lassen, weil religiöse Bedenken durchaus nicht entstanden sind. Die Militärstrafprozeßordnung kann auch noch wieder entsprechend geändert werden. Wer soll über die Schlußformel bestimmen? Der Schwörende allein, oder will man die einzelnen zulässigen Formeln in das Gesetz hineinschieben? Uebrigens besteht durch die Entscheidung des Obertribunals für Preußen die Möglichkeit der Anwendung der konfessionellen Schlußformel, was durch den Gesetzentwurf, wie er vorliegt, nicht geändert wird. Abg. v. Sa lisch: Durch die Ablehnung de» Antrags Rinteln könnte der bisherige Rechtsstand geändert werden; deshalb werde ich für den Antrag stimmen. Staatssekretär Nieberding: Durch die Ablehnung des Antrags Rinteln wird an der Rechtslage nichts geändert. Abg. Bekh (fr. Vp.) erklärt sich gegen den Antrag Rinteln, während Graf Bernstorff (Rp.) und nochmals der Antragssteller Rinteln denselben dringend empfehlen, letzterer namentlich mit dem Hinweis darauf, daß die Ablehnung des Antrages den bestehenden Rechtszustand ändern würde, wogegen der Staatssekretär Nieberding nochmals Widerspruch erhebt. Nachdem noch Abg. Stadthagen das Wort genommen wird die weitere Berathung vertagt. — 28. April. Die Debatte über den Antrag Rinteln zum §. 443, der Civilprozeßordnung eine konfessionelle Schlußformel bei der Eidesleistung zuzusetzen, wird fortgesetzt. Abg. v. Sa lisch beantragt für die Angehörigen der evangelischen Kirche und für die Angehörigen der katholischen Kirche eine besondere Formel zuzulassen. Abg. Rintelen (Centr.) empfiehlt die gesetzliche Zulassung der konfessionellen Schlußformel für den Eid, weil die Rechtsprechung durchaus nicht so günstig für die Anwendung der konfessionellen Schlußformel sei, wie der Staatssekretär des Reichsjustizamts es dargestellt habe. Gerade da dem Eide feine christliche Form genommen fei, müsse es allen Christen wünschenwerth sein, ihrem Glauben bei der Eidesleistung Ausdruck zu geben. Abg. v. Salisch empfiehlt seinen Antrag, da er keinen Christen, namentlich einen Geistlichen in die Verlegenheit bringen wolle, daß ihm ein Richter bei der Leistung des Eides den Gebrauch einer konfessionellen Schlußformel nicht gestattet. Staatssekretär Nieberding: E» hat mir durchaus ferngelegen, christlichen Gefühlen durch meine Ausführungen irgendwie zu nahe zu treten. Ich bedauere, daß meine Warnungen gestern nicht auf guten Boden gefallen sind, daß Herr v. Salisch seinen Antrag doch eingebracht hat, der dahin geht, die Bestimmungen, für die alten preußischen Provinzen wieder einzuführen, die aber nicht einmal in ganz Preußen und noch viel weniger in anderen deutschen Einzelstaalen in Geltung gewesen sind. In weiten Kreisen gilt neben den beiden in den Antrag Salisch angeführten Formeln z. B. noch die Formel: „und durch sein heiliges Wort." Diese Formel würde irr Zukunkt bei Annahme des Antrages verboten sein, was zur GewissenSbedrängniß führen kann. Abg. Traeger (fr. Vp.) hält die Anträge v.