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Der Israelit · 1898-04-25 · Heft 32 (25.4.1898) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
39 (1898)
Issue
Heft 32 (25.4.1898)
Date
1898-04-25
Page
– (sequence 3)
Language
German
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' 593 rech tlichen Standpunk t aus, so umfassend und interessant beleuchtet wird, daß wir die eklatantesten Stellen hervorheben wollen: „Wollen wir dem Wohlverhalten der Einzelnen nicht bloß den Gesichtspunkt des Nützlichkeilsprinzips abgewinnen, wollen wir nicht Tugenden, sondern Tugend herbeiführen, so müssen wir der Tugend der Israeliten auch die Richtung zu geben wissen, — daß sie um ihrer selbstwillen kultivirt wird. — Einen solch' selbstständigen Werth kann sie nur gewinnen, wenn sie außer und über den Kleinlichkeiten der Privalinteressen ihren Hallpunkt hat, und dies ist da» öffentliche Leben, die Bürgertugend, die natürlich auch Gleichstellung mit den Bürgern voraussetzt. Ist hiermir die Vorfrage, ob es an der Zeit fei, auf Line unbeschränkte Emancipation hinzuarbeiten, zu bejahen, so sollen die Gesichtspunkte ausgezählt werden, welche die Emancipation der Israeliten im Zwecke und im Interesse des Ganzen des Großh. Hess. Staates als solchen darstellen: Die Israeliten erscheinen in einer doppelten Beziehung, nämlich als Mitglieder eines gesonderten Volkes und Bekenner einer gesonderten Religion. — Ersterer Punkt kann kein Hinderungsgrund sein, da nationale Verschiedenheit in Abstammung in Hessen niemand zurücksetzt, der getaufte Jude genießt die vollen Rechte des getauften Deutschen. Als alleiniger Grund für Beschränkung der Emancipation erscheint also religiöse Verschiedenheit und diese sollte in unseren Tagen (1832) kaum einer Motivirung der Emancipationsfrage bedürfen. Im Großherzogthum Hessen ist aber auch in dieser Beziehung Bahn gebrochen, da 1) kein spezielles Glaubens bekenntniß zur Staatsreligion erhoben ist, 2) der Ausübung der israel Religion Duldung und Schutz gewährt ist, ja sogar 3) den Juden ist bereits bedingt die Ausübung der höchsten politischen Rechte zugesichert, deren die Christen fähig sind, (er könnte sogar an der Staatsregierung als Abgeordneter oder Staatsbeamter theilnehmen), nämlich bei dem Besitz eines gewissen Vermögens. Rur 3 Punkte, allerdings sehr wesentlicher Art, waren es damals, welche den Israeliten an völliger Gleichstellung mit den christlichen Staatsangehörigen noch fehlten: 1) Daß zum Vollgenuß der politischen Rechte ein bestimmtes Vermögen erfordert wird, wessen der Christ nicht bedarf. . 2) Daß in manchen Thetlen der Hroßherzogthums iü pkivatrechtlicher Beziehung die Israeliten ohne Rücksicht auf das Vermögen vielen Beschränkungen im Verkehr unterworfen sind. 3) Daß zur Repräsentation der jüdischen Kirche, zur Entwicklung ihrer reinen Lehre, ihre« Ritus, ihres Religionsunterrichts und resp. zur Zurückführung des jüdischen Cultus auf die mosaische Lehre mit Berücksichtigung unserer ZeitverhältNisse keine, allein innere und äußere Wirksamkeit habende Centralstelle, sei es als Consistorium, fei e»-als Consilium sich findet." Ich möchte hier bemerken, daß so klar und treffend die Ausführungen des Verfassers über die rechtliche Stellung der Juden sind, sie im letzten Punkt, der Beziehung des Cultus 'zum Mosaischen Gesetz als unzutreffend zurückgewiefen werden müssen, der Verfasser in dieser Frage nicht maßgebend sein kann. Der Verfasser beleuchtet nun die rechtliche Möglichkeit und Konsequenzen der 8 Punkte und schreibt namentlich betr. Rothwendigkeit eines gewissen Vermögens. „Während bei den staats- und ortseingeborenen Christen kein gesetzliche» Gebot eines bestimmten Vermögens als Requisit ihrer Aufnahme als Staatr- und Ortsbürger besteht, verlangt es dagegen die Verfassung bei den Israeliten. Worauf kann sich diese Ausnahme also anders gründen, als auf das — Glaubensbekenntniß dieser Klasse von Staatsbürgern f Die Regierung hat aber bereits ausgesprochen, oaß jede politische Beschränkung nach dem Glaubensbekenntnisse wegfallen müsse, deßhalb auch nach den Regeln der Logik, Politik und Gesetzgebung die daraus hergeleitete Folgerung wegfalle, nämlich die Bedingung des Genusses der politischen Rechte an einen bestimmten, von Christen nicht verlangten Vermögensbesitz. — Ferner, welcher Widerspruch! Die Staatsregierung will die Israeliten vom Schachergeist zurückführen, sie will die Amalgamation derselben mit den Christen durch die Annährung in den bürgerlichen Gewerben und Geschäften vorbereiten — und dennoch soll derjenige, der sich ein Kapital zum Schacher oder durch Schacher beisammen gehalten, bei Erlangung des Staatsbürgerrechts den Vorzug vor demjenigen haben, welcher dieses Kapital nicht in baarem Gelde hat, weil er dasselbe zu seiner Ausbildung, zur Erlernung einer Kunst oder Wissenschaft verwendet bat!" (Fortsetzung folgt.) .

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