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Der Israelit · 1898-04-25 · Heft 32 (25.4.1898) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
39 (1898)
Issue
Heft 32 (25.4.1898)
Date
1898-04-25
Page
– (sequence 2)
Language
German
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592 gebung und Rechtspflege für das Großherzoglhum Hessen in den 30er Jahren findet, wiedergegeben: „Das Großherzogliche Ober - Appellaiionsgericht haf den Grundsatz ausgestellt und zur EntscheidungSnorm für alle Gerichte des Landes erhoben. Die Vorschriften^ des römischen und kanonischen Rechts und wr Reichsgesetze, nach welchen jüdische Zeugen füo'einen Juden gegen einen Christen unzulässig sind,^ müssen auch jetzt noch Anwendung finden und zwar' Nicht bloß zu Gunsten der Katholiken, sondern auch der Protestanten, und es sind dieselben keineswegs durch die Verfassungsurkunde aufgehoben. Wenn daher ein jüdischerZeuge für einen Juden und gegen einen Christen aus besonderen Gründen zugelassen werden sollte,, .so erscheint er doch keineswegs als völlig glaubwürdiger festis elasZieus, sondern als verdächtiger Zeuges Man bedenke, welche Anschauung von dem Recht-- und Wahrheitsgefühl aller Bekenner der jüdischen, AMgion man noch in den ersten Jahrzehnten unseres Jahrhunderts hegte! Voy weiteren Ausnahmebestimmungen, welche noch bis in die 40er Jahre unseres Jahrhunderts bestanden, dürfte uns besonders solgende interessiren. So Waren z. B. die Erfordernisse zur völligen, politischen.Emancipation (d. h. zur Aufnahme als Staatsbürger) :;; 1) Jeher als Staatsbürger aufzunehmende Jude mußte deutsch lesen und schreiben können, 2) betr. Handlungsweise und Lebenswandel guten Leumund haben, 6) Handel im Großen, sei es mit Magren, Vieh oder Frucht treiben, unv zwar: ä) ein Vermögen von 4000 fl. an Capitalien ,' und 'Immobilien Nachweisen, b e i Maarenhandel offenen Laden führen, oder eV sich lediglich mit Ackerbau und Landwirth- . schaft, oder ck). mit einem Handwerk oder einer wohlerlernten ' Kunst.beschäftigen. Wo Zünfte sind, mußte .er das Handwerk zunftmäßig erlernt haben. . 4) Er muß den gewöhnlichen Schacher aufgebefl und darf nie mehr solchen treiben. . Dazu kam noch die Entwürdigung des sogenannten^ Judeneide». Wurde schon in Prozeßsachen von Juden gegen Christen das jüdische Zeugniß nicht als vollwichtig und giltig angesehen, so war auch die-Wtlieferte Form der Eidesabnahme von Juden dem'Äh'igend und beschämend für das Wahrheitsgefühl''derselben. In der Synagoge und zwar in GegeÄtvartdr» Gerichtshöfe» und lO jüdischen Männern mußke'^tzt WchhiÄrrnde, mit dem Lotenhemd bekleidet, ^MDierkichien Eid auf die Thora schwören, während der^Mjber'De^liche durch Auflegen der rechten Hand auf'bke"Bkllek'gMfle? Mrds. , : . Ferner war die Schuldurkunde eines Juden an einen Christen über ein mehr als 20 fl. betragendes Geld- oder Fruchtdarlehen nicht beweiskräftig für die Forderung, bevor dieselbe nicht der richterlichen Bestätigung unterzogen worden war. Dies find einige der schwersten Ausnahmegesetze, welche noch in den ersten Jahrzehnten dieses Jahrhunderts jede Entfaltung und Verbesserung der Juden auf sozialem Gebiete auch in unserem Vaterlande unterdrückten. Doch begann jetzt der Kampf um die völlige Beseitigung dieses ungerechten Verhältnisses, welcher von 1820—1848 dauerte, und diese Zeit ist es, welche einer eingehenden Betrachtung unterzogen werden soll. — Dreifacher Art waren die Bestrebungen der gerechten Kämpfer, auf drei Gebieten versammelten sie ihre Streitmacht für den Sieg der edlen Sache, und zwar: 1) in der Presse, 2) in der Volksvertretung und 8) auf dem empfehlenswerthesten und dankbarsten Gebiete, geschaffen von Juden selbst zur Verbesserung de» LooseS ihrer Glaubensgenossen, in moralischer, sozialer und geistiger Beziehung. Die Entwicklung und die einzelnen Phasen dieser Bewegung zur Herbeiführung der Emancivation wollen wir auf allen drei Gebieten betrachten und zuerst mit derjenigen in der Presse beginnen: Bor allem war e» ein Blatt, welches Anfangs des Jahre» 1832 in Darmstadt erschien und wegen seiner freiheitlichen Tendenz und seines echt freimüthigen Wesens schnell beliebt wurde: „Der Beobachter in Hessen und bei Rhein", eine Zeitschrift für freisinniges Bürgerthum und Vorkämpferin für die Rechte des Volkes, im Verlage von Hofbuchhändler Leske in Darmstadt.*) In diesem Blatte war nun anläßlich der in der Hessischen Kammer Anfangs der 3Oer Jahre wiederholt angeregten Verbesserung des Zustandes der Juden eine Polemik entstanden, welche das größte Interesse beansprucht: Im Jahre 183 2 erschien unter dem Motto: „Die Freiheit geb' ich euch und Gleichheit. Gleich beglückt sollt all ihr sein!" ein größerer Artikel über „Die Emancipation der Israeliten im Großherzoglhum Hessen", in welchem dieser Gegenstand vom *) Wie sehr damals die Argusaugen der Censur wachten und wie man allen freiheitlichen Regungen begegnete, zeigt uns am besten die Thatsache. daß am 8. November 1833, also nicht ganz zwei Jahre nach der Gründung des Blattes, der Redaktion folgendes Reskript zuging: „Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Darmstadt eröffnet dem Großh. Hofbuchhändler Leske, dahier, im höchsten Aufträge, daß S K- Hoheit der Großherzog die ihm ertheilte Erlaubniß zur Herausgabe der Zeitschrift: „Der „Beobachter in H. u. bei Rhein" zurückzunehmen geruht haben, und von der Zeit dieser Eröffnung an, die gedachte Zeitschrift nicht-mehr gedruckt und ausgegeben werden darf." , Gczm. Stark. Der „Beobachter in Hessen" war also unterdrückt.

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