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Der Israelit · 1898-03-31 · Heft 26 (31.3.1898) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
39 (1898)
Issue
Heft 26 (31.3.1898)
Date
1898-03-31
Page
– (sequence 3)
Language
German
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485 d. die Vertrauensmänner. Dem aus neun Mitgliedern bestehenden Vor stände, von denen vier ordentliche Mitglieder sein müssen, liegt die Führung der laufenden Geschäfte — natürlich ehrenamtlich — ob. Die Anstellung einer tüchtigen, arbeitsfreudigen bezahlten Kraft wird allerdings durchaus nöthig sein. In dem Verwaltungsrath, von dessen zwölf bis achtzehn Mitgliedern höchstens fünf in Frankfurt wohnen dürfen, ist eine Berufungsinstanz für bestimmte Fälle und zugleich dem Einfluß des am Sitze des Vereins befindlichen Vorstandes ein Gegengewicht geschaffen. Bereits haben sich hervorragende Gesinnungsgenoffen in Breslau, Karlsruhe, München, Hannover, Köln 2c. zum Eintritt in den Verwaltungsrath bereit erklärt. Sehr bedeutsam für den Erfolg unseres Werkes ist eine umfassende Vertrau ensmänner-Organisation. Ueberall, wo am Sabbat geschlossene Geschäfte bestehen, brauchen wir junge, zuverlässige Gesinnungsgenoffen, die der gemeinsamen Sache uneigennützig zu dienen bereit sind. Da ergeht denn unser Ruf an alle, die sich hierzu fähig fühlen, an alle, deren Herz dafür glüht, den halben Schekel ihres Wirkens dem großen Bau zu widmen. Wenn es uns gelingt, die noch treuen Handlungsgehilfen in unsrem Vaterlande zu einem großen Bunde zusammenzuschließen, so wird damit schon viel erreicht sein. Das Gefühl der Zusammengehörigkeit, das Bewußtsein, einem Kreise für einander einstehender Gesinnungsgenossen anzugehören, wird dem Schwankenden in dem Kampfe beiftehen, in den die Roth der Zeit ihn hineinstößt. Lange, ehe er seinen Erwerb verliert, muß er die drohende Gefahr der Centralstelle, dem Vertrauensmanne anzeigen, und nicht nur der materielle Halt, den die Versicherung bietet, der moralische Einfluß der Genossen wird, das Aeußerste oft zu verhüten wissen. So ergeht denn wiederum unser Ruf, jetzt, da der Frühling Leben weckend in's Land zieht, an alle Die, denen ihr Judenthum nicht der armselige Rest einstiger geschichtlicher Größe, sondern ein Leben erzeugendes, Leben bauendes, unveräußerliches Prinzip ist — an alle Die, die an sich selbst es erfahren, welch köstliches Gut wir im Sabbat unsren Kindern zu vererben haben, an alle, die da wissen, daß es ohne Sabbat kein Judenthum giebt, — in erster Linie aber an Diejenigen unter ihnen, die ein gnädiges Geschick auf die Höhen des Lebens gestellt, die Begüterten, die Führer des Geschlechts, daß sie die Größe der Aufgabe, die Größe ihrer Verantwortung erfassen und spendend, leistend voranschreiten im Spenden und Leisten. Nur dann, wenn das Werk auf festem Grund vollendet dasteht und dann dennoch — wer vermöchte das zu hindern? — im Sturme der Zeit der welken Blätter, manche uns verloren gehen, nur dann kann die jüdische Gesammtheit reinen Herzens hintreten und im neriy nb:r- Geiste sprechen: jtn sb mn cm rx «bp sb wr Anmerkung: Dem provisorischen Comitö — in dem Gehülfen und Chefs vertreten sind, — gehören an die Herren Maier Bing. Emannel Ettinghausen, Rasaet Ettltnger, Louis Feist, Wilhelm Hackenvroch, Hermann Lehmann. Oscar Lehman« (Mainz). MoritzM. Loeb, Jacob Rosenheim, Gust Rothenberger, Aböls Stern, Jsaac Tulzbach, Joseph Wohlfahrt. Exemplare der Satzungen und Anmeldeformulare sind bei sämmtlichen Mitgliedern des provisorischen Comtös erhältlich. Zeitungsnachrichten und Correfpondenzen: Deutschland. V. Berlin, 29. März. Die Frage, ob orthodoxe Juden berechtigt sind, bei der Eidesleistung vor Gericht sich den Hut aufzusetzen, hat jüngst , zu ^gerichtlichen Erörterungen geführt. In einem Cioilprozeß hatte ein jüdischer Candidat der Philosophie für den Verklagten Zeugniß abgelegt, er hatte's'sich aber geweigert, den Eid anders zu leisten, als unter Bedeckung des Kopfes. Die 46. Abtheilung"des Amtsgerichts I hatte darauf durch Zwischenurtheil den Eid des Zeugen für verweigert erklärtda es keine gesetzliche Vorschrift gebe, die den Bekennern der mosaischen Religion die von dem Zeugen beanspruchte Vergünstigung gestatte. Hätte eine. solche etwa früher bestanden, so wäre sie ebenso wie die von der allgemeinen Gerichtsordnung den nicht unirten Griechen und Muhamedanern gewährten Vergünstigungen und Feierlichkeiten (wie Zuziehung eines Geistlichen) durch die Paragraphen 443, 444 der Cwilprozeßordnung als beseitigt zu erachten. Mangels einer Zulässigkeit gewisser Zusätze und Zeichen ausdrücklich aussprechenden Vorschrift müssen diese für unerlaubt angesehen werden. Hiergegen legte der Vertheidiger sofortige Beschwerde ein und^führte aus, daß sich das angefochrene Urtheil mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und mit einer im Justizministerialblatt von 1880 wiedergegebenen Ansicht des Justizministers in Widerspruch setze. Das Reichsgericht habe ausgesprochen und auch der Justizminister habe diese Ansicht vertreten, daß nur solche Zusätze bei der Eidesleistung unzulässig seien, welche mit dein Wesen des Eides nicht vereinbar sind oder auf eine Negierung der in den Eidesworten enthaltenen Betheuerungen hinauslaufen. Als solche stelle sich aber das Bedecken des Hauptes in diesem Falle nicht dar. Der Zeuge, ein orthodoxer Jude und Rabbinatskandidat, könne beanspruchen, daß ihm eine Formalität

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