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Der Israelit · 1898-03-31 · Heft 26 (31.3.1898) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
39 (1898)
Issue
Heft 26 (31.3.1898)
Date
1898-03-31
Page
– (sequence 2)
Language
German
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484 Keiner Menschenkraft wird es gelingen, die so Verlorenen der Sabbattreue zurückzugewinnen: wer einmal dem Erfolge als allein maßgebendem Prinzips die Pforten seiner Geschäftsräume geöffnet hat, der wird in der Regel — sammt seinen Angestellten — die neuerwählte Lebensbahn ewig unbeirrt weiter ziehen. Aber gerade diese Angestellten sind's, denen die Zukunft gehört, von denen die Zukunft abhängt. Gerade sie sollten heute dem Judenthum erhalten werden, damit in Zukunft durch sie sich der Kreis gesetzestreuer Geschäfte immer wieder verjünge. Mit jedem Einzelnen von ihnen, den Roth oder Ehrgeiz ins jenseitige Lager treibt, geht dem wahren Judenthum nicht nur eine junge Seele, sondern eine zukünftige Ausbildungsstätte junger Kaufleute, ein ganzes Stück Zukunft verloren. Ihnen also, den jungen Kaufleuten, den Angestellten, die doch naturgemäß auch die wirthschaftlich Schwachen und innerlich noch nicht Gefestigten sind, muß zu allererst geholfen werden, geholfen, soweit Menschenmacht dies überhaupt vermag, geholfen aber auch so, daß weder das Bewußtsein ihrer eigenen Verantw ortlichkeit getrübt, noch das Ehrgefühl verletzt, noch auch die jüdische Gesammtheit allzuschwer belastet werde. Das sind die Grundsätze, auf denen sich die Organisation des soeben constituirten Vereins zur Versicherung gegen St ellen losigkeit r.stw aufbaut, der in Frankfurt a. M. seinen Sitz haben und seine Thätigkeit über das ganze Deutsche Reich erstrecken soll. Jeder jüdische junge Mann, der in einem an Sabbat und isr. Feiertagen geschloffenen Geschäfte Deutschlands angestellt oder an diesen Tagen vom Dienste befreit ist, kann ordentliches Mitglied des neuen Vereins werden und sichert sich durch Zahlung der Prämien (Mk. 6 jährlich in Klaffe I sGehalt bis 900 Mk.j, Mk. 9 in Klaffe II sGehalt bis 1200 Mk.^j und Mk. 12 in Klasse III) das Recht auf die Leistungen des Vereins?) Wir müssen darauf verzichten, an dieser Stelle die Organisation und die Ergebniffe der bereits in *J §. 10. Die Versicherungskasse gewährt den ordentlichen Mitgliedern im Falle der Stellenlosigkeit in Klasse I Klasse II Klasse III Mk. 30 — Mk. 45.— Mk 60.— monatlich postnumerando unter den im folgenden festgesetzten Bedingungen. — $ 13. Die Leistung der Versicherungskasse beginnt 15 Tage nach Eintritt der Stellenlosigkeit und währt a) nach sechsmonatlicher Beitragsleistung höchstens drei Monate, b) nach zwölfmonatlicher Beitragsleistung höchstens ' sechs Monate. Im Laufe von zwei Jahren kann die Versicherung nicht länger als neun Monate in Anspruch genommen werden. außerjüdischen Kreisen bestehenden Versicherungen gegen Arbeits- und Stellenlosigkeit zu schildern — ihre Verhältnisse sind überdies untereinander und von den für uns in Betracht kommenden allzu verschieden, als daß sich daraus ziffermäßige, versicherungstechnisch verwerthbare Unterlagen für unser Unternehmen hätten ergeben können. Wir mußten fast durchweg mit unbekannten Größen rechnen, und obwohl mit Annahme einer gegen den sonstigen Durchschnitt um ein Drittel erhöhten Zahl von Stellenlosen und einer sehr langen Dauer der Stellenlosigkeit der Besonderheit unserer Verhältnisse durch unsere Sätze einigermaßen Rechnung getragen ist, so hätten diese doch, eben wegen der unsicheren statistischen Grundlagen, vor allem zur Bildung großer Reserven bedeutend höher gegriffen werden müssen. Höhere Sätze aber würden gerade diejenigen jungen Leute von den Wohlthaten der Versicherung ausschließen, die ihrer am meisten bedürfen. Hier ist der Punkt, an dem die jüdische Gesummt heit eingreifen muß: sie wird die zur vorläufigen Fundirung des Unternehmens erforderlichen Reserve aufzubringen haben. Wenn Staat und politische Gemeinde zur Arbeitslosen- Versicherung (z. B. in der Schweiz) dauernde Zuschüsse leisten, weil Arbeitslosigkeit eine nothwendige Begleiterscheinung unseres sozialen Lebens, nicht die Schuld des Einzelnen ist, so erscheint gewiß hier die subsidiäre Theilnahme nicht interessirter außerordentlicher Mitglieder um des Sabbats willen, des uns ja gemeinsamen Faktors, zweifellos berechtigt. Daß eine gut organisirte, intensiv betriebene Stellenvermittlung eine nothwendige Ergänzung, das Sicherheitsventil jeder Stellenlosigkeits- Versicherung bildet, bedarf kaum der Erwähnung. Auch die Kosten dieses Zweiges unserer Thätigkeit, den wir in enger Verbindung mit den bereits bestehenden, segensreich wirkenden Stellenvermittlungsvereinen pflegen wollen, dürfen nicht aus der eigentlichen Versicherungskasse gedeckt werden. Hierfür, sowie zur Bestreitung der Propagandakosten bedürfen wir, neben den einmaligen, größeren Spenden zur Reserve, der Jahresbeiträge der außerordentlichen Mitglieder. (§ 22—24 der Satzungen.) Es würde hier zu lueit führen, alle Einzelheiten der in monatelanger Arbeit von Männern aller Berufskreise berathenen und schließlich auSgearbeiteten Satzungen zu besprechen. Nur der äußeren Organisation sei noch mit kurzen Worten gedacht und ein Blick auf die wohlthätigen Folgen geworfen, die sich an die Durchführung dieser Organisation knüpfen können. Die Organe des Vereins sind: a. der Vorstand, b. der Verwaltungsrath, c. die Hauptversammlung,

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