Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 39 (1898)
- Issue
- Heft 25 (28.3.1898)
- Date
- 1898-03-28
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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470 Berlin für das Jahr 1896—97 herangezogen, hat die Klägerin Freistellung verlangt, weil ihr i. I. 1893 verstorbener Ehemann i. I. 1876 aus der jüdischen Gemeinde abgeschieden und sogleich zur israelitischen Synagogen-Gemeinde (Avaß-Jisroel) übergetreten sei, sie selbst auch seit jener Zeit der letzteren Gemeinde ununterbrochen angehört und seit dem Tode ihres Gatten die dort zur Hebung gelangenden Jahresbeiträge entrichtet habe. Sie ist jedoch mit diesem Anspruch durch das — seinem ganzen Inhalte nach hiermit in Bezug genommene - Urtheil des Bezirksausschusses vom 16. März :897 kostenpflichtig abgkwiesen worden, und der hiergegen von ihr noch eingelegten Berufung mußte der Erfolg gleichfalls versagt bleiben. Den Ausführungen des Vorderrichters konnte im Wesentlichen nur beigetrcten werden. Die in Berlin wohnende Klägerin ist beitragpflichtiges Mitglied der jüdischen Gemeinde daselbst (§§ > 5, 58 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Jul: 1847, §§ 1, 7, 10, 66 deS Statuts für die jüdische Gemeinoe zu Berlin vom 23. Mai (31. August) i860 in der Fassung des Nachtrages vom 12. April (20. September) 1893. §§ l, 6, 59 des revidirten Statuts für dieselbe Gemeinde vom 11. November 1895, 11. Januar 1896.) Sie würde es nur dann nicht sein, wenn sie entweder — was hier nicht in Frage kommt — ihren Wohnsitz aufgegeben, oder unter Beobachtung der in §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 28. Juli 18/6 (Gesetz-Sammlung Seite 353) vorgeschriebenen Formen, also in eigener Person aus der jüdischen Gemeinde ausgetreten wäre. Der Austritt rares Ehemannes konnte nach den eben erwähnten, vollkommen klaren Bestimmungen den Austritt der Klägerin nicht nach sich ziehen, mag er auch etwa in der Meinung und Absicht, zugleich diese Folge herbeizuführen, geschehen sein (oergl. auch Endurtheil vom 14. September 18^5—Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Band XII Seite 238). Gewiß theilte die Ehefrau die Standesrechte des Mannes, zu diesen gehört aber nicht das religiöse Bekenntniß. Es ist auch nicht abzusehen, wie die Klägerin, wenn anders die Organe der israelitischen Synagogengemeinde (Adaß Jisroel) nicht wider das Statut gehandelt haben sollten, was nicht vermuthet werden darf, hätte Mitglied dieser Gemeinde werden können, da von ihr weder behauptet ist, daß sie zu den in § 1 des am 2. November 1885 veröffentlichten Status gedachten Personen gehöre, noch daß ihre Aufnahme auf Grund des § 4 eben dieses Statuts erfolgt wäre. Zahlt sie gleichwohl die dort zur Hebung kommenden Beiträge, sothut siediesohne rechtliche Verpflichtung. Dem gegenüber wird mittelst der Berufung nur geltend gemacht: Das Gesetz vom 28. Juli 1876 habe die Frage, ob und inwieweit der einmal erfolgte Austritt des Familienhauptes aus der einen und sein Uebertritt zu einer anderen Synagogengemeinde die entsprechende Zugehörigkeit der Familienangehörigen in sich begreife, überhaupt nicht geregelt; diese Frage sei vielmehr nach den allgemeinen Grund' sätzen über die Rechtsstellung der Ehefrau und der unter väterlicher Gewalt stehenden Kindern zu entscheiden. Was insbesondere die Ehefrau betreffe, so bestimme der § 164 Titel Theil II des Allgemeinen Landrechts, daß der Mann das Haupt der ehelichen Gemeinschaft (richtiger: Gesellschaft) sei und daß sein Entschluß in gemeinschaftlichen Angelegenheiten den Ausschlag gebe. Dieser Angriff ist indeß verfehlt. Der erwähnte § 184 bringt ein Mehreres nicht zum Ausdruck, als daß dem Mann in häuslichen Angelegenheiten, beispielsweise der Wahl des Wohnsitzes — vergl. § 679 a. a. O. — die Anordnung und schließliche Entscheidung zustehe, und hat mit dem Religionsbekenntuiß nichts zu thun. Und aus den Vorschriften ves II. Abschnitts im Titel 2 Theil II des Allgemeinen Landrechts, insbesondere der §§ 84, 85 ergiebt sich vielmehr, daß das Glaubensbekenntniß des Vaters keineswegs maßgebend ist für das der Kinder. Demgemäß ist denn auch in der in Sachen der Kaufleute Jacob Schloß und Gustav Ulmann zu Trier wider den Vorstand der dortigen Synagogengemeinde diesseits am 6. Juni 1894 ergangenen Entscheidung bereits ausgesprochen, es könne Mangels einer entsprechenden Bestimmung nicht angenommen werden, daß der Austritt des Vaters aus der Synagogengemeinde auch ohne Weiteres den Austritt der Kinder nach sich ziehe." Stratzburg i. E, 14. März. Daß der „Israelit" ein in allen Schichten der hiesigen jüdischen Bevölkerung, ohne Unterschied der religiösen Gesinnung gern gelesenes Blatt, ein unentbehrlicher „Hausfreund" geworden ist, ersehen Sie, geehrtester Herr Redacteur, aus der von Quartal zu Quartal zunehmenden Abonnentenzahl, daß der „Israelit" ein in Bezug auf die hiesigen religiösen Angelegenheiten, hiesiges jüd. Leben und Wirken, einflußreiches, tonangebendes Organ geworden ist, beweisen die von Tag zu Tag zunehmenden Correspondenzen, die Straßburg dem „Israelit" liefert, daß aber auch der „Elsässer", der erst unlängst die wunderschöne Melodie: „D'r Mauschele, d'r Jeigele uu d'r Jtzig- Davidsohn, sin doch wahrhaftig e bravi Nation", angestimmt hat, ein eifriger Leser des „Israelit" ist, und sogar Auszüge aus demselben bringt, dürfte weder Ihnen, noch den Lesern Ihres geschätzten Blattes bekannt sein. Ich erachte es daher als eine Berichterstatterpflicht, einen aus einer der letzten Nummern des „Elsäffers" diesbezüglichen Auszug wörtlich hier wiederzugeben, der unter der Ueberschrift: „Israelitische Kandidaturen", wie folgt lautet: