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Der Israelit · 1898-02-23 · Heft 16 (23.2.1898) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
39 (1898)
Issue
Heft 16 (23.2.1898)
Date
1898-02-23
Page
– (sequence 2)
Language
German
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274 hofft man allgemein auf einen zeitigen Frühlingsanfang, und man erwartet die Touristen schon Ende Februar ankommen zu sehen. Jndeffen herrscht im Augenblick noch entsetzliches Elend und täglich sollen Leute Hungers sterben. Da laßt uns denn sofort, namentlich aber am herannahenden Purimseste unserer unglücklichen Brüder im Lande unserer Väter gedenken! Und namentlich Ihr, denen das Wort gegeben und die Ihr Einfluß habt in Euren Gemeinden, Ihr edlen Rabbiner, Vorsteher, Prediger, Lehrer, benützet Euren Einfluß und erhebet wackeren Muthes Eure Stimme, damit es gelinge, dem Elende zu steuern, die Roth zu verringern, die Hungrigen und Durstenden zu sättigen. Der Allgütige wird reichlich belohnen alle edlen Spender; sein reicher Segen wird Euch in Fülle ersetzen, was Ihr gespendet, wird Euch, Eure Frauen und Kinder schützen vor Roth und Gefahr, bis daß die Zeit kommt, daß er bannet den Tod für immer, trocknet die Thräne von jeder Wange und hinwegnimmt die Schmach von seinem Volke; denn also hat es der Mund des Ewigen verheißen.*) Zeitungsnachrichten und Correfpondenzen. Deutschland. *• Berlin, 16. Febr. (R e ligi o n s w e ch s el.) Im Jahre i897 sind in Berlin 75, vor zwei Jahren 68 Personen aus dem Judemthum ausgetreten. Die Mehrzahl sind Philologen und Juristen. Zwölf Damen aus jüdischen Finanzkreisen haben die Ausnahme ins Christenthum gesucht und gesunden. Hier ist wohl die Rücksicht auf den künftigen Galten maßgebend gewesen. Umgekehrt sind drei Christen wegen der Heirath mit Jüdinnen zum Judenthum übergetreten. A>s Kuriosum mag erwähnt sein, daß die Tochter eines jüdischen Justizraths in der Provinz, die bereits gelaust war, wegen der Heirath mtt einem jüdischen Baumeister zum Judenthum zurückkehrte. *) Anm. der Red : Ebenso wie wir, sind alle Eaöcnm der Almosen für das heilige Land, namentlich auch der ehrm. Herr Distr.-Nabb. Ban: berge r zu Würz bürg gern bereit. Spenden entgegenzunehmen und in diesen Blättern zu veröffentlichen. Wir machen die Herren Gabaim wiederholt darauf aufmerksam, daß wir selbst dann die Spendenlisten veröffentlichen, wenn das Eeld von rhncn direct an das Zentralkomitee in Amsterdam gesandt wird, vorausgesetzt, daß die Herren das.wünschen und uns die betreffenden Spendenlisten in deutscher Schrift einsendcn. Die Zahl der Kinder jüdischer Eltern, die bald nach der Geburt getauft werden und am Religionsunterricht in der Schule theilnehmen, nimmt stetig zu. ** Berlin, 17. Februar. (Handel mit Menschenresten.) In einer Stadt Ostelbiens lebte vor einiger Zeit der Bankier Aron, der sein Geschäft einem Herrn Müller vermacht hatte. Aron, der später ebenso wie seine Ehefrau in Gotha verbrannt wurde, hatte ferner bestimmt, daß die Urnen im Geschäft ausgestellt werden sollten. So geschah es auch; als aber Müller in Konkurs gerieth, wurden die Urnen nebst anderen Dingen öffentlich versteigert. Es fand sich auch ein Käufer L., der für 15 Mark den Zuschlag bekam. Der Käufer hatte die Absicht, die Urnen mit Vortheil wieder zu verkaufen und bot sie u. a. der Synagogengemeinde für 800 Mark an. Der Vorstand der Synagogengemeinde wurde darauf bei der Polizeibehörde vorstellig, die dann die beiden Urnen mit Beschlag belegen und der Synagogengemeinde aushändigen ließ, weil durch das zum Verkaufstellen der Urnen ein öffentliches Aergerniß erregt worden sei. Der Käufer der Urnen beschritt den Beschwerdeweg beim Regierungspräsidenten. Dieser wies jedoch die Beschwerde ab. Da auch die Beschwerde beim Oberpräsidenten von Erfolg nicht begleitet war, verklagte L. den Oberpräsidenten beim Oberverwaltungsgericht und machte geltend, er habe die Urnen lediglich der Synagogengemeinde und der Leichenverbrennungsanstalt zu Gotha käuflich angeboten; übrigens würden auch Skelette und Schädelknochen verkauft. Die Polizeibehörde habe kein Recht, die Urnen mit Beschlag zu belegen. Der Oberpräsident beantragte die Zurückweisung der Klage und erklärte das polizeiliche Einschreiten für gerechtfertigt; es verletze das religiöse und sittliche Gefühl im hohen Grade, wenn mit menschlichen Ueberresten Handel getrieben werde. Der I. Senat des Oberverwaltungsgerichts wies die Klage des L. als unbegründet ab und führte aus, der bloße Besitz der Urnen gebe der Polizei noch kein Recht, einzuschreiten. L. habe die Urnen aber nicht nur in seiner Wohnung aufftellen, sondern zu einem hohen Preis verkaufen wollen. Menschliche Ueberreste sollen aber zur ewigen Ruhe gelangen und nicht in den Verkehr gebracht werden. Das Verhalten des Klägers sei geeignet gewesen, ein öffentliches Aergerniß zu erregen. Die Polizei sei berechtigt, dem Kläger den Besitz der Urnen so lange zu entziehen, bis sie die Gewähr habe, daß ein Verkauf der Urnen ausgeschloffen sei. (In verschiedenen Zeitungen wird der Name des Käufers L. mit Lewin bezeichnet; dem Namen nach scheint der Käufer ein Israelit zu sein. Wenn dem so ist, müffen wir gestehen, daß es uns sehr

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