Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 52 (1911)
- Issue
- Heft 48 (30.11.1911)
- Date
- 1911-11-30
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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V'~ V »er Mraew. Der Herr Rabbiner von Bamberg ließ es indessen bei diesem — zweifelsohne auf seine Initiative hin — erwirkten Verbot des orthodoxen Gottesdienstes nicht bewenden, er fand sich vielmehr in seiner Eigenschaft als Religionslehrer an den Bamberger staatlichen und städtischen Mittelschulen veranlaßt, in der ersten Religionsstnnde nach n"n den Söhnen orthodoxer Eltern den Besuch dieses vom Rabbinat verbotenen Gottesdienstes zu untersagen. Der „verbotene" Gottesdienst fand trotzdem am 2"V in dem gleichen Saale statt. Von jenen Mittelschülern, welche der Bamberger Herr Rabbiner in seiner Eigenschaft als Religionslehrer und Seelsorger verwarnt hatte, ihre Eltern m das orthodoxe Minjan zu begleiten, war ein Schüler so widerspenstig, trotz des Verbots des Herrn Rabbiners, dem orthodoxen Gottesdienst in Begleitung seines Vaters anzuwohnen. Doch flugs waltete die Nemesis ihres Amtes. Auf Allzeige des zuständigen Rabbiners und Religionslehrers wurden diesem Schüler, der es gewagt hatte, am heiligsten Tage des Jahres gemeinsam mit seinen Eltern nach alter Väter LLeisc zu beten, von dem Rektorat des Neuelr Gymllasiunls in Bamberg zwei Stunden Arrest „wegen Besuchs eines verbotene n G o t t e s d i e n ft e s" zudiktiert. Inzwischen hatte der Herr Rabbiner, der sich — beiläufig bemerkt — zu den .Führern des religiösen „Liberalismus" in Deutschland zählt, seine D "l'-Predigt dazu benützt, uul eine scharfe Philippika gegen die abwesenden orthodoxen Separatisten von der Kanzel herab vom Stapel zu lassen — gewiß ein eigenartiges, höchst erhebendes Thema ausgerechnet für den Führer und Lehrer der Gemeinde am Versöhnungstage. Der Herr Rabbiner hatte indessen erreicht, was er lvollte. Mit dem 2"1'-Gottesdienst beendigten die bösen Orthodoxen a u s F u r ch 1 v o r der seitens der Behörden angedroht e n S t r a f e i n s ch r e i t u n g zunächst ihren Separatgottesdienst; sie blieben und bleiben an Sabbathcn und Festtagen dem Gottesdienst in der Synagoge fern, die sie nur — um die Thorah-- Vorlesung nicht ganz zu entbehren — unmittelbar vor Beginn der Vorlesung betreten, um sie sofort nach Beendigung derselben wieder zu verlassen. Sie gedenken sich nunmehr an das bayerrische Kultusministerium mit der Bitte zu wenden, die Grundsätze der in Art. 23 des Judencdikts von 1813 allen jüdischen Maubensgenosfen im Königreiche verbürgten Gewissensfreiheit, auch ihnen gegenüber durch Aufhebung des Verbots ihres Separatgottesdienstes in der Praxis gewährleisten zu wollen. Soweit der Tatbestand, der zwar vom Standpunkt der Toleranz und des „Liberalismus" keines weiteren Kommentars bedarf, bei .80. Rüvechber lM dessen Würdigung in rechtlicher Beziehung aber leider ^gestanden werden muß, daß sich her Rabbiner von Bamberg — wie ja auch aus dem behördlichen Hinweis auf Art. 25, Abs. 2 des Iudenedikts erhellt — durchaus im Rahmen der ihm von dem bayerischen Gesetzgeber übertragenen rechtlichen Befugnisse bewegt hat. Ter ungezogene Art. 25, 2 des Edikts "besagt klipp und klar: „Wo eine Synagoge besteht, darf außer denk Rabbiner oder dem bestätigten Substituten kein anderer kirchliche Verrichtungen cmsüben." Die vielzitierte M. E. von 1863 schreibt überdies vor, daß alle in einer Kultusgemeinde yorhandenen „religiöse Einrichtungen" und „Kultusanstalten" unter der ausschließlichen „Aufsicht" und „Leitung" des „zuständigen Bezirksrabbiners" stehen müssen. Wenn über die Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmungen irgend ein Zweifel auftauchen konnte, so hat das oberste bayerische Gericht — der bayerische Verwaltungsgerichtshof — diese Zweifel durch den im Band III der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs veröffentlichten Entscheid des II. Senats vom 5. August 1881 beseitigt und das geltende Recht dahin interpretiert, daß „Mitglieder einer bestehenden israelitischen Kulturgemeinde, welche an dem Gottesdienst dieser Gemeinde nicht teilnehmen wollen, sich nicht zur Abhaltung von Separatgottesdiensten vereinigen dürfen und sich auf die einfache Hausandacht im Kreise ihrer eigenen Familie beschränken müssen." Tie dort veröffentlichten Entscheidungsgründe basieren auf Art. 24 und 25 des Judenedikts, deren Wortlaut dahin zu interpretieren sei, daß es „den Beschwerdeführern nicht zukomme, unabhängig von der kirchlichen Gemeinde, der sie angehören, eigene, regelmäßige Gottesdienste abzuhalten." Wohl sind wir überzeugt, daß auch diesmal der Appell der Orthodoxen in Bamberg an das von dem Geiste der Toleranz und des weitgehenden Verständnisses für die GcwissensbedrAngnis der Minorität beseelte bayerische Kultusministerium nicht ungehört verhallen wird, wohl dürfte sich durch entsprechenden Hochdruck der Aufsichtsbehörden auch in Bamberg wieder die Basis zu einend modus vivendi schaffen lassen, durch welchen — ähnlich den sogenannten „Vereinbarungen" von München und Nürnberg — die Kultusgemeinde Bamberg den Rechtsbestand des orthodoxen Separatgottesdienstes auf Grund eines rechtlich immerhin sehr anfechtbaren Abkommens gewährleisten würde. Aber was wäre de facto für die zukünftige Entwickelung des orthodoxen Judentums in Bayern gewonnen, wenn es nun wirklich dem «ette 4«r. 48 _ memden eine so rasche und so bedauerliche Verwirklichung finden werde, wie sich dies innerhalb der Kultusgemeinde Bamberg durch eine unerhörte Vergewaltigung und Gewissensknebelung der dortigen orthodoxen Minorität vor Kurzem ereignet hat. Rekapitulieren wir zunächst die tatsächlichen Vorgänge: Infolge der Einführung eines gemischten Damen- und Herrenchors in der sin Vorjahr neu eingcweihten Synagoge in Bamburg, schlossen sich im September dieses Jahres etwa 12 bis 15 orthodoxe Bamberger Gemeindemitglieder in der Absicht zusammen, von n"“l ab in einem Saale der dortigen israelitischen Restauration Goldschmidt ein traditionelles Minjan zu veranstalten. Einen Tag vor n ~i erhielt der Besitzer des Hotel Goldschmidt eine Zuschrift des Bamberger Kultusvorstands, in welcher ihm nahe gelegt wurde, seinen Saal nicht zu gottesdienstlichen Zwecken zur Verfügung zu stellen, weil dadurch die Eintracht in der Gemeinde gestört werde. Selbstverständlich blieb es nicht der dieser Platonischen Verwarnungam 1. Abend n"H fand sich ein Polizeiwachtmeifter im Hotel Goldschmidt ein, um' amtliche Recherchen zu pflegen, ob dort kein Gottesdienst veranstaltet werde. Wie bestimmt verlautete, waren diese Recherchen durch das zuständige Bamberger Rabbinat veranlaßt. Die orthodoxen Gemeindemitglieder hatten sich inzwischen eine geeignete Stätte für ihren Gottesdienst in den Eckenbüttnersichen Festsälen gesichert und ließen sich in der Abhaltung derselben auch nicht stören, als während des Gottesdienstes am ersten Tage rr "i ein Polizeiorgnn nach dem Gottesdienst und dessen Veranstaltern recherchierte. Diese Ermittelungen führten zunächst dazu, daß im Anschluß an den polizeilich feftgestcllten Sachverhalt bezüglich der Abhaltung eines vom zuständigen Rabbinat nicht geleiteten und gebilligten Gottesdienstes die drei Hauptveranftalter besselben sowie der Pächter der Ecken büttnersichen Säle das folgende amtliche Schriftstück seitens des Stadtmagistrats Bamburg zugestellt erhielten: Nr. 21.108. 1. Die nebenbczeichneten gottesdienstlichen Verrichtungen erscheinen gemäß 8 25, Absatz 2 des Judenedikts vom 10. Juni 1813 verboten und müßten im Wiederholungsfälle polizeilich abgestellt werden. 2. Ins Referat II zur Kenntnis uitb nachw. Eröffnung an die Nebenbenannten. Bamberg, 30. September 1911. Stadtmagistrat, gez. W^hrl. gez. Nuißl. im — jüdischen Hotel! Der Gesetz^streue bleibt fest und unerschütttrt in seinen Anschauungen, aus denen er kein Hehl macht. Doch auch die ehrliche Ueberzeugung, de Belehrungsversuche des Kameraden bleiben wirkungslos für die „Fortgeschrittenen". Sie beaeben sich ins nahe Spielzimmer, nachdem das Mahl zu End-,- er bleibt am T'sche und — benscht. Der mit so frohen Erwartungen begonnene Abend endet in freudloser und gespannter Stimmung.; Wer möchte bestre ten, daß dies Bild dem Leben abgelauscht ist? Es find ihrer gar zu viele, die in vermeintlicher „Bildung" den Pflichten jüdischen Lebens Auge und Ohr verschließen. Die bestgemeinte Bekehrung fällt da auf unfruchtb >ren Boden. Anders jene, weiche der folgende Teil des Buche ' im Auge hat. Es sind dies meist Kreise, welche aus Unkenntnis der einschlägigen Vorschriften sich Verstöße gegen die religiösen Bräuche zu schulden kommen lassen. Sie werden dankbar die Weisungen akzeptieren, welche ihnen der Verfasser in so reichem Maße und in anziehender Form bietet. Und damit ist ja des Buches Zweck vollauf erreicht. Zunächst behandelt der Herausgeber das Händewaschen- B'T Schon die Ueverschrift dieses Kapitels ist bezeichnend und lehrreich: Erhebung der tände in Reinheit zum Mahle. „Netilas" bedeutet nicht laschen, wie „netilas Lulof" nicht etwa „Wascken" des Lulaf heißt, sondern Erheben, Nehmen. Rein müssen die Hände schon vor dein Waschen sein. Klebt Schmutz irgend welcher Art oder auch nur Ruß an der Hand, dann ist dies zuerst abzuwaschen. Fingerringe sind auSzuztehen. Dann erst erfolgt das „Waschen" zur Mahlzeit. Dabei hebe man die Hände empor, um so zu sagen, unser Essen stelle nicht eine tierische Verrichtung dar, es dient dem erhabenen Zwecke, den Geist zu erhalten, darum e r h e b e n wir die Hände. Bis ans Armgelenk soll man sich waschen und zwar mittels eines Gefäßes, nicht etwa an der Wasserleitung. Beim „Gießfaß" ist darauf zu achten, daß der Hahn beim Waschen jeder Hanb besonders geöffnet und geschlossen wird. Das Uebergießen — dies ist der passendste Ausdruck — geschehe durch ein Gefäß 0^) und durch Menschenkraft (tf-O rDt Das Maß des zu verwendenden Wassers ist ein „Remiß", d. i. beiläufig si, Liter Wasser für jede Hand. Doch beschränke man sich nicht auf dieses Minimum. Keine Unterbrechung, weder durch Sprechen — selbst in hebräischer Sprache, wie dies auch beim Gebet untersagt ist — noch durch allzu lange Pause, während welcher malt 22 Ellen gehen könnte, darf von dem Gedanken an den Zweck des Händewaschens ablenken. Wo solche Pause zwischen Netilaß- Jodajtm und WQ stattgefunden, ist nochmaliges Uebergießen der Hände, doch ohne Brocho, erforderlich. Der Verfasser behandelt die Frage, wie man sich auf der Reste zu verhalten habe, wenn man nicht Gel genheit zum „Waschen" findet. Jedenfalls kann man nicht auf Grund des in der Frühe einmal vorgenommenen Netilaß- Jodajim den ganzen selben Tag essen. Das Gefäß zum Händewaschen muß ganz sein, nicht gesprungen oder am Rande verletzt. Nicht jedes Wasser ist tauglich zum Waschen vor der Mahlzeit Hat es sein Aussehen durch einen darin befindlichen Gegenstand, durch eine darin gemischte Flüsfigkeit oder dgl. verändert, so ist es unbrauchbar zu ETT' (Schluß folgt.) Erdbeben. Das Erdbeben, das in der Nacht des 25.—26. Cheschtvan — 16. November — stattfand, rief mir jene stellen in der heiligen Schrift ins Gedächtnisdie als das älteste Zeugnis für das Vorkommen derartiger Erderschütterungen gelten dürfen, Ö'fWtf tPjnn httßt es im Ruche Amos 1,1 und diese Stelle bezeugt, daß dieses mächtige Naturereignis damals gewissermaßen als epochemachende Begebenheit angesehen und bezeichnet wurde. Es siel in die Regierungseit des Königs Usiah und der Prophet Secharja 14,5) weist nochmals darauf hin, wenn er eine große Flucht voraussagt, die ebenso gewaltig sein wird, wi? jene, die zur Zeit des Erdbebens unter Usiah statlsand. Nach der lleberliesorung soll das Erdbeben an demselben Tage stattgesunden haben, an den» der König Usiah, obwohl er kein Priester war, auf dem Altar' im heiligeil Tempel Räucherwerk darbrachte und dafür Mit Aussatz bestraft wurde, der ihm bis zu seinem Tode anhastete (vgl. Chronik II, 26. 26 V. 16—21; vgl. ferner Midrasch Tanchuma und Falkut, sowie Raschi und Jbn Esra zu Amos 1,1; auch die Schilderung des Propheten Jeschaja 6,1 ff. wird hiermit in Perbindung gebracht; vgl. Midrasch Jalkut und David Kiinchir z. St. und Malbim zu Secharja.) Ein eingehender Bericht findet sich auch bei Josephus (Altertümer IX, 10), der teilweise die Berichte der heiligen Schrift und teilweise die Tradition zur Ausschinückung seiner Darstellung benützt. Asarja de Rosst, der das Erdbeben in Ferrara (18. November 1570) selbst erlebte und in einem Buche beschrieb, kommt aufobenerwähnte Schriftstellen zurück und sucht sie in kritisch-exegetischer Weise auszulegen (vgl. dessen D'yp TIKö ld. Wilna p. 8). Schließlich sei hier aus ein Erdbeben hingewiesen, das am Nieberrhein stattsänd und worüber sich folgende handschriftliche Aufzeichnung vorfindet: „Am 16. Adar I d. I. 5517/1757 d. g. Z. erbebte die Erde am ganzen Niederrhein und der Boden wankte unter heftigem Donnergetöse. Die Steine im