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Der Israelit · 1911-10-19 · Heft 42 (19.10.1911) · page 12

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Journal
Der Israelit
Volume
52 (1911)
Issue
Heft 42 (19.10.1911)
Date
1911-10-19
Page
– (sequence 12)
Language
German
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12. Rr. 4) Der7ZStaettt. - r' -j.- .,-HjjP^- -5 IS. Oktober 1911. der Lehrerverernignngen, der allgemeinen und der jüdischen, Ku setzen sind. Me in vorliegender Darstellung geschilderte Gehlaltsbewegung möge an folgendem konkreten Beispiel dargelegt werde«: „Einem in Nr. 44 der „Hessischen Schulz.ütung" von 1910 veröffentlichten Nekrologe entnehmen wir folgende nach Tagebuchaufzeichnungen des Verstorbenen gemachte Angaben. Im Jahre 1854 übernahm der College Hauslehrerstelle für ein jährliches Gehalt von 22 Talern; im folgenden Jahre die Religionslehrerstellc zw?ier benachbarten Gemeittden für — 63 Taler. Im Jahre 1858 trat er in den öffentlichen kurhessischen Schuldienst über („Gehalt 110 Taler, keine Nebenverdienste"): 1863 erhielt er die damals größte, aber auch beschrverlichste Stelle des betreffenden Rabbinatsbezirks (4 Filialorte, mehr als 60 Schüler), („Gehalt 135 Taler und für jeden Schüler einen Silbergroschen Neumondsgeld"); im Jahre 1867 vertauschte er diese mit einer weniger beschwerlichen, und dennoch einträglicheren Stelle in einem anderen Borsteheramtsbezirke („162 Taler Gehalt, freie Wohnung und gutes Schächteinkommen"). Nach einer Abwanderung in das besser zahlende Westfalen („370 Taler Gehalt, freie Wohnung und Feuerung") kehrte er 1876 wieder in den hessischen Schuldienst zurück, bezog zunächft 780 Mi. Gehalt, freie Wohnung und 90 Mk. Fe uerungsentschädigung, hatte aber anr 1. Mai 1909 bG seinem Uebertritte in den Ruhestand etuZLinkommen von 3400 Mk. und freier Wohnung. -sein Ruhegehalt betrug ca. 3000 Mk.; die Witwe erhält eine jährliche Pension von rund 1200 Alk. (Das Stellentiufontmen ist inzwischen um 200 Mk. für den Borbeterdienst erhöht worden.) Das Pensionsgesetz vom 6. Juni 188-5 sichert den Lehrern nach 40 jähriger Dienstzeit »4 ihres pensionsfähigen Einkommens zu, zahlbar aus den staatlichen Ruhegehaltsklassen. Das unterm 4. Dezember 1899 erlassene „Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen" gewährt ein Witwengeld von 40 Proz. des zur Zeit des Todes zu beziehenden Ruhegehalts und ein Waise ngeld (bis zum 18. Lebensjahre zahlbar) von V), des Witwengeldes, wenn die Mutter noch lebt, oder 1/3 desselben für eine Ganzwaise. Staatliche Witwen- Utrd Waisenkaffen, zu denen sämtliche Gemeinden Beiträge zu entrichten haben, zahlen diese Bezüge. T« der Staat für jeden alleinstehenden Lehrer 700 bezw. 800 Mk. an die Schnlkasse zahlt, leistungsschwache Gemeinden durch Ergänzungszuschüss? unterstützt, die Kommunen aus grund des Schulunterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 1906 bat jüdisch m Gemeinden zur Unterhaltung ihrer schulen Beihilfen zahlen müssen, haben die Synagogengemeinden in den meisten Fällen für ihre Schulen heute weniger aufzubringen als vor etwa 30 Jahren, obschon sich in dieser Zeit das Endgehalt der Lehrer verviersächt hat. Diese geschichtliche Studie gipfelt in dem Wunsche, daß den Kollegen in anderen Landesteilen dieselben Errungenschaften wie den Kurhessen beschieden sein mögen und daß auch sie in nicht allznferner Zukunft befriedigende Vergleiche anstellen können über einst und jetzt. Bessens erster llrokberrog und sein Einfluß auf die Erziehung der ifldischeu lugend. Von I. Sebermann, Darmstadt. Aus dem Luisenplatz zu Tarmstadt erhebt sich das unter dem Namen Ludlvigsmvnumeitt bekannte prachtvolle Denkmal des ersten hessischen Großherzzgs (Ludwig I. 1790—1630), das den Mittelpunkt der reizvollen Perspektive bildet, welche die imposante Rheinstraße dem Besucher der hessischen Residenz gleich bei feinem Eintritt in diese Straßenanlage gewährt. Der Sockel des Monuments trägt die Inschrift: „Ludwig dem Ersten sein dankbares Volk", welche in lapidarer Kürze die Erinnerung an den verdienstvollen Fürsten hochhält, der dent hessischen Volke im Jahre 1820 die Verfassung gewährte und eine neue Aera in der Entwicklung des .Hessenlandes begründete. Nicht zum wenigsten wurde auch die jüdische Bevölkerung He s s e n s von dent freiheitlichen Ausbau des Landes betrossen, -schon im Jahre 1609 hatte feine Regierung den hervorragenden Staatsmeuut und späteren Staats minister Zu Bas du Thil zu einem Gutachten über di: Frage veranlaßt: „Ob den Juden des Großh-'rzogtums H'ssen eine neue Berfassung zu geben sei". Int Jahre 1812 wurde der Rerrakt der Christen bei Ankauf von Jmntvbiticn durch Juden überhaupt aufgehoben, und in du Jahren 1808, 1809 und 1812 wurde den jüdischen Familienvätern zur Pflicht gemacht. für sieb und ihre Nachkommen einen bestimmten deutschen Familiennamen zu wählen (während noch Ende der dreißiger Jahre den Juden in Preußen ritte Verordnung die Führung christlicher Taufnamen verbot) Und als nach den Freiheitskriegeit das durch die Siege über die Franzosen geweckte Selbstbewußtsein sich bei dielen in einer überspannten Deutschtümelei äußerte, welche, genährt durch antisemitische Hetzschriften, an verschiedenen Orten Deutschlands Judenverfolgungen hcrbeisührte, trat der warmfühlende hessische Fürst schon im voraus warnend ähnlichen Ausschreitungen in seinem Lande entgegen. Wir lassen als Zeichen seiner human;» Denkart das äm 4. September 1819 gegen die „polizeiwidrigen Angriffe gegen die Juden" erlassene Ausschreiben der hessischen Staatsregierung im Wortlaut folgen: „Eine schmerzliche Erfahrung hat gelehrt, dast die ttnwürdigen ttnd strafbaren Unterttehtnungen, welche sich der Pöbel in einem deutschen Orte gegen die Rechtssicherheit der Israeliten erlaubt hat, als ein ansteckendes Beispiel auch aus andere deutsche Orte zu wirken vermochte, so wenig man auch dieses in einem Zeitalter hätte erwarten sollen, in welchem man mit Aufklärung und liberalen Gesinnungen so gerne zu prunken pflegt. In dem Umfange des Großherzogtums haben zwar bisher nur wenige und unbedeutende Unordnungen dieser Art stattgesnnden und bei den stattgefundenen hat man die angenehme Bemerkung zu machen Gelegenheit gehabt, daß kein solider rechtlicher Bürger und kein achtbarer Familienvater Anteil genommen hat; es bleibt aber imtner heilige Pflicht der höchsten Staatsregierung, durch kräftige Maßregeln dem fcr- ‘ ttcrctt Entstehen aller solcher Unordnungen oorzubeugen ltnd dadurch den Schutz der Rechte zu bewähren, auf welche jeder Angehörige des Staats, ohne Unterschied der Religion und des Standes, gleichen Anspruch hat. Aus dieser Rücksicht haben Sr. König! Hoh.eit der Großherzog gnädigst zu verordnen geruht, daß in Zukunft für joden Schaden, welcher den Israeliten bei Zusammenrottungen und Aufläufen zugesügt werden würde, die Gemeinden vorbehaltlich ihres Rückgriffs gegen die Schuldigen verantwortlich sein sollen. Indem man diese allerhöchste Entschließung hierdurch zur Kenntnis des Publikums bringt, bemerkt man zugleich, daß man auch ferner darauf vorzüglich rechne, daß die Familienväter fortfahren werden, ihre Hausangehörigcn, Kinder, Untergebene und Dienstboten aus das Unvernünftige und B e r ä ch t l i ch e solcher Ansbrüche des Hasses oder eines gefährlichen Mutwillens aufmerksam zu machen, und man glaubt, daß der oernünstigere Teil des Publikttms in jener Entschließung ein kräftiges Mittel zur Unterstützung der häuslichen Zucht erkennen werde, indem nunmehr auch der Unbefangenste begreifen lernen wird, daß die nachteiligen Folgen der Störung der öffentlichen Ordnung nicht die ausgewählten Opfer treffen, sondern vielmehr ans ihn selbst und auf diejenigen zurücksallen werden, mit welchen er innig verbunden ist." Sodann hatte Großherzog Ludwig I. noch als Landgraf (1790—1806) verordnet, daß, um die Jüdenschaft aufzumulkt'rn, ihre Kinder Professionen Und nützliche Kenntnisse erlernen zu lassen, diesen nach gründlicher Erlernung derselbn das Bürgerrecht zu erteilen sei. Namentlich ist dies in Tarmstadt der Fall. Amtlich koninit in der Tarmstädter Generalmatrikel zum ersten Mat der „Bürger" und Uhrmacher Abraham Lintz, ältester Sohn des verstorbenen Schutzjuden Jakob Lintz, vor, welcher sich ain 1?. Februar 1796 mit Sarah, Tochter des Schutzjuden Juda Beifuß zu Frankfurt ä. M. vermählte. Im Jahre 1820 gewährte Ludwig I. seinem Lande die K 0 n st i t u t i 0 n, welche die bisherige Periode der Jndengesetzgebung abschloß uitb als deren Kernpunkt die Bestimmung anKnsehetl ist» daß der Genuß aller bürgerlichert Rechte allen Inländern ohne Unterschied des Glaubens zttstehe. Staatsbürger sind alle volljährigen Inländer männlichen Geschlechts, welche in k-.ineut srentden persöltlicheit Untertanenverband stchcu nild wenigstens 3 Jahre int Grvßherzogtum ivohmtt. Alien Einwohnern Hessens wird dev Genuß vollkommener Grwissensfreiheit zngesichert, jeder hat das Recht freier Auswanderung, alle sind zur Verteidigung des Vaterlandes verpflichtet, und jedem steht die Wahl seines Berufes und (Gewerbes frei. Alle Hessen sind zu gleichen staatsbürgerlicheit Verbindlichkeiten und zu gleicher Teilnahme an den Staatslästert verpflichtet. In hervorrageitdem Maße erstreckte sich die Fürsorge des ersten Großherzogs und seiner Regierung ans die kulturelle Hebung der jüdischen Bevölkerung Hessens, namentlich auf die Erziehung der Inge n d. Schon der spätere Staatsmimster Du Thil hatte in seinem oben erwähnten Gutachten im Jahre 1809 sich in ausführlicher Weise über diese Frage verbreitet. Besonders befürwortet er die Einrichtung von Stmultanschulen und ertvartet in überschwänglichem Optimismus von dem gemeinschaftlichen Schulbesuch jüdischer und christlicher Kinder die segensreichsten Folgen. Unter anderem betnevkt er, daß sich in Darmstadt z. B. keine öffentlichen Schulen für jüdische Kinder befinden, sondern mehrere Familien gemeinsam einen Lehrer unterhalten, und die bemittelten Familien für ihre Kinder sogar einen Hauslehrer halten, der sie 250—300 fl. jährlich kostet. Dabei hebt Du Thil rühm'nb hervor, daß „selten einer unserer Bürger für die Erziehltng seiner Kinder eincm solcheit Aufwand mache." Seine Ausführungen verdichten sich dann zu dem folgenden Antrag: „Alle Jndenkinder beiderlei Geschlechts sollen vom 7. bis zum 14. und, wenn sie besonders ungelehrig siitd, bis zum 15. Jahre bic Bürger- und Industrieschulen ihres Wohnorts besuchen und, Religionsunterricht ausgrnommen, alten daselbst erteilten Unterricht genießen. Deren Eltern sollten für i-ebe. von den Kindern ohne gültige dem Lehrer angezeigte Entschuldigung versäumte Stunde während der 5 ersten Jahre nach Erscheine« des Gesetzes das dreifache von der für christlichk Eltern in solchem Falle festgesetzten Strafe bezahlen. In Rücksicht dieses Unterrichts sollen die Judenlinder unter der Direktion des Ortsgeistlicheu, Schul inspektors und Kirchenrats der Provinz verbleiben. ■ iZjf, Diejenigen, welch? ihren Kindern eine höhere Bitdnng geben wollen, als man in Bürgerschulen erhält, wüten natürlich von diesem (besetze auszunehmen, sei es nun, daß sie dieselben Erziehungsanstalten oder Gymnasieit besuchen lassen oder einen Hauslehrer unterhalten. Der letztere müßte jedoch von dem Großherzoglichen Schulrat geprüft und tüchtig befunden {tvA sein". “ j Wohl infolge dieses Antrages wurde am 10. Febr. Af und am 7. April 1815 durch ministerielles Ausschrei- _ Q/i den empfohlen, die „Jndenkinder" in die christlichen Schulen zu schicken. Die Maßnahmen der hessischen Regierung, dir jüdische Bevölkerung durch geregelten Jugendunterricht, sowie durch Zuführung zum Handwerk kulturell zu heben, fanden bei dieser verständnisvolle Würdigung, denn im Jahre 1823 ließ die hessische Staatsregiernng belobend öffentlich bekanntmachen, daß man als erfreuliches Zeichen der Zeit wahrgenommen habe, daß sich sowohl in Mainz als auch in Osfenbach ein Ausschuß von Bekenner» mosaischen Glaubens gebildet habe mit dem Zweck, sich solcher armen Kinder anzu nehmen, welche nützliche Handwerke erlernen wollen. In detnselben Jahre waren bereits 13 Knaben oer schndemn Handwerksmeistern anvertraut und noch außerdem im Schreiben und Zeichnen und anderen ttützlichert Kenntnissen unterrichtet worden. - T nrch eilt besonderes Edikt vom 17. Juli 1823 versuchte dann Großherzog Ludwig I. die Jugenderziehung der Israeliten zuordii e n. Dasselbe gestattet den Juden die Gründung eigener Schulen, entspricht aber sonst allen Forderungen Du Thils, und lautet: s „Ludwig .... Wir haben uns seit längeres Zeit von der dringenden Notwendigkeit überzeug^ vas; dem Jugendunterricht derjenigen unserer Unter? tattcn, welche sich zu der mosaischen Religion beünncti, eine zweckmäßigere Einrichtung gegeben werde. Zn dein Ende und um den an Uns gebrachten Wünscheit Unserer treuen Stand? zu entsprechen, verordnen Wir Folgendes: 1. Soll jeder Bekenner der mosaischen Religion verbunden sein, seine Kinder fernerhin zum Besucd? der öffentlichen angeordneten Schulen aitzuhaltcn. Was di? Bestintmnltgen über Anfang und Dauer dieses Unterrichts betrifft, so gelten hinsichtlich ihrer dieselben Vorschriften, welche überhaupt desfalls erteilt sind. 2. Zn dem Ende soll es allen mosaischen Religionsgemeinden freistehen, eigene Schulen zu errichten, oder ihre etwa schon bestehenden Religionsschulen auch für den beabsichtigten Unterricht einzurichten. Sie haben sich hierbei nach den für die Volksschulen überhaupt erteilten Vorschriften zu richten. 3. Tie Lehrgegenstände in diesen Schulen sind, mit Ausnahme bc§ Religionsunterrichts, die in den Volksschulen überhaupt vorgeschriebenen. Ter Unterricht in der hebräischen Sprache soll daher in denselben nicht erteilt werden, sondern es bleibt solcher den höheren Lehranstalten Vorbehalten. 4. Tie anzikstellenden Lehrer sind von der dazu v?rordnetcit Prüfungsmelhode, unter Zuziehung eines Bekenners der mosaischen Religion, nach den bestehenden Vorschriften zn prüfen. Ohne diese Prüfung und darauf erfolgte Approbakion^darf keiner eine Lehrerstcllc an einer öffentUchen stelle übernehmen. Dasselbe gilt dort .Hauslehrern und Vorstehern von Privatlehr- und Erziehungsanstalten. < 5. Um aber bett dem Lehramt sich widmenden Jünglingen die (Gelegenheit zu ihrer Ausbildung zu verschasfeii und zu bewirken, daß in Zukunft tüchtig.', bewährte, mit der vorgeschriebenen Methode vertraut? Lehrer zn erhalten seien, soll es den Lehramts-Kandidaten rnosaischer Religion verstattet sein, die Schullchrer-Sentittarien des Landes zu besuchen und aik den darin stattfindettdert Vorlesungen und Uebungen teilzunehmen. Das Wohnen in den Seminarien selbst wird jedoch nicht von ihnen gefordert werd-en. (Schluß folgt.) Briefkasten. E in F. Ihre Mitteilung, daß sich in Bayern di? Angelegenheit schon im Stadium der Vorbesprechung befindet, hat mich recht gefreut. Ich wünsche übrigens keineswegs den vollständigen Ausschluß der pensionsberechtigten Lehrer aus unseren Hilfskassen. Bei frühzeitig eintretender Invalidität ist auch die Pension eines Volksschnllehrers recht knapp bemessen und er kann einen Zuschuß gut brauchen. Wohl aber möchte ich Vorschlägen, daß, wenn sein Pensions-Anspruch eine gewisse Höhe erreicht, er aus der Kasse ansscheidet tutter Rückerstattung der bisher erfolgten Einzahlungen. Da De -ellten >as ge avze strahl sch ue mb ta Sefolg, Di. mb be £<fett : Karge raume mb br chwere »rauste in fri lUs, d inte s Norge Da Di, osen $ Zn all >er H> Zen stei Nesims rineir ind himb ei öschte De; nit roi »elläug traßau Zarten 3uft de chwtno Welt!ärm Volkes mb dr lläckte- Sterne änterr fab Bt md m ins ih ebendti wlle G »er M, Zamme eben Z ieder r oten L ^emüde elaben' Dal en Je ML. iüi& “'itr ifti

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