Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 52 (1911)
- Issue
- Heft 39 (28.9.1911)
- Date
- 1911-09-28
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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Organ des Bundes gesetosfreuer jüdischer Lehrer Deutschlands. '?§£*" v¥('. vaii^u and Lc|ir Tür Recht und Billigkeit. Es ist eine Gepflogenheit der Journalisten, daß sie auf die zahlreichen schriftlichen Zustimmungen Hinweisen, wenn sie in einer Frage ihre Position verstärken wollen. Wir sind leider nicht in der Lage, solche Zustimmungen aufzeigen zu können in einer Frage, die uns sehr am Herzen liegt und auf die wir bereits in der jüngsten Nummer von „Erz. u. Lehre" in dem Aufsatz: „Zur Frage der Privatbeamtenversicherung" hingewiesen haben: Wir meinen die Frage einer Umgestaltung unseres Hilfskaffenwesens in dem Sinne der größeren Berücksichtigung der gering besoldeten Religionslehrer. Wir nehmen heute jenen Gedanken wieder auf, denn wir halten die Angelegenheit für wichtig genug, sie ausführlich zu behandeln. Wir wissen zwar, daß man uns für unser Vorgehen kaum Dank zollen wird. Es ist unpopulär, für diese Sache zu kämpfen, die zugleich eine Sache -er Gerechtigkeit ist. Wir greifen damit in wohlerworbene Rechte ein. Wir tun es dennoch, wir legen dennoch den Finger in die Wunde, denn wir gehen von dem Grundsatz aus: „Greif' nicht in ein Wespennestdoch greifst du hinein, so greife fest." Wir hoffen zudem, daß unsere Bemühungen den Stein ins Rollen bringen und der Gerechtigkeit zum Siege verhelfen werden. Auch die jüdischen Volksschullehrer bezogen, wie in dem nachstehenden Artikel „Einst und jetzt" anschaulich gezeigt wird, früher ein recht geringes Gehalt und eine so geringe Pension, daß sie selbstverständlich darauf bedacht sein mußten, die letztere durch Zuschüffe aus den verschiedensten Hilfskassen, (Achawa, Friedrich- Wilhelm - Viktoria-Stiftung und die einzelnen Provmzialkaffen) zu erhöhen. Heute aber haben sich die Verhältnisse vollständig geändert. Die Volksschullehrer Preußens beziehen heute ein Gehalt, das sich — in allerdings seltenen Fällen — bis auf das Achtfache eines geringbefoldeten Religionslehrers beläuft. Sie haben diese Zuschüße zu ihrer Pension gar nicht nötig, die sie in gleicher Höhe beziehen wie die Religtonslehrer, die gar keinen Anspruch auf Pension von seiten ihrer Gemeinde haben. Schon diese unterschiedslose Gleichheit, gegen die sich zwar von rein rechtlichem Standpunkte aus nichts auSrichten läßt, ist in Wahrheit eine schreiende Ungleichheit. Denn das Geld, das die Hilfskaffen zum weitaus größten Teile auf dem Wege der öffentlichen Wohltätigkeit aufbringen, kommt in der Hauptsache in die Unrechten Taschen, es kommt in die Hände von Leuten, deren Altersversorgung durchaus gesichert ist. Dies geht schlagend hervor aus einer bloß flüchtigen Durchsicht der Rechenschaftsberichte unserer Hilfskassen. Die bedeutend größere Hälfte der aktiven — unterstützungsberechtigten — Mitglieder der „Achawa" beispielsweise besteht, von einigen Rabbinern abgesehen, teils aus Volksschullehrern, teils aus gut besoldeten Beamten in Größgemeinden, in deren Interesse man wahrlich die öffentliche Mildtätigkeit nicht anzurufen braucht. Daß dieser Zustand der Dinge geändert werden muß, liegt auf der Hand, wenn nicht Goethe auch bei uns mit dem Worte recht behalten soll: „Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage". Die Dinge liegen aber noch schlimmer. Es ist eine bekannte Tatsache, daß Religionslehrer sich recht selten pensionieren lassen, eben aus dem Grunde, weil die Leistungen der Hilsskassen zum Leben nicht ausreichen. Sie ziehen es vor, bis zum letzten Atemzuge im Dienste zu verbleiben. Damit nicht genug. Wir behaupten aus unserer Kenntnis der Verhältnisse heraus, — statistisch beweisen läßt sich das natürlich nicht— daß jene Zuschüsse in manchen Fällen geradezu wie ein Anreiz, wie eine Prämie auf vorzeitige Pensionierung wirken, da die Unterstützungen als willkommene Zubuße zu ihrem Ruhegehalt hinzukommen. Wir wollen auf diesen dunklen Punkt nicht näher eingehen. Wir hoffen, daß man das verstanden hat. Sapienti sat. Man wird uns hoffentlich nach den vorstehenden Ausführungen beistimmen, wenn wir die Forderung erheben, daß in den Hilfskaffen die Interessen der unversorgten Lehrer besser gewahrt werden. Man wende uns nicht ein, daß die Statuten dem entgegenständen. Statuten können geändet werden. Die bessere Einsich muß sich Bahn brechen, damit bestehendes Unrecht beseitigt werde. Bis jetzt steht Peritz- Königsberg, der durch einen konkreten Vorschlag in dieser Richtung einen gerechten Ausgleich herbeizuführen bestrebt ist, ganz allein. Er findet hoffentlich bald Nachfolger. Denn wir dürfen eines nicht vergessen: wenn wir in lauten unleidenschaftlichen Appellen die jüdische Gemeinschaft ermahnen, ihre Pflicht zu erfüllen gegenüber den Lehrern ihrer Jugend, so dürfen wir nicht dulden, daß in unserer Mitte Dinge bestehen, die jeder Gerechtigkeit Hohn sprechen. Deshalb mutz unsere Losung lauten: für Recht und Billigkeit! Gegen Unrecht und Mißbrauch! €in$t und jetzt. Betrachtungen über die Besoldungsverhättuissc der jüdischen Lehrer in Preußen, besonders im ehemaligen Kurhcssen. Tie durch das Lehrer-Besoldungsgesetz vom 26. 9ttai 1909 Herdei geführte Gehaltsaufbesserung darf für den Regierungsbezirk Cassel endlich — zwei Jahre nach Verabschiedung des Gesetzes — als abgeschlossen angesehen toerden, nachdem oer durch § 6 Abs. 5 des genannten Gesetzes für Versetzung des Vorbeterdienstes zu zahlende Mehrbetrag in fast sämtlichen Gemein den festgesetzt und von der Königlichen Schillaussichtsbehörde genehmigt worden ist. Die Gegenwart vermag nur derjenige in vollem Umfange zu würdigen, der die Vergangenheit kennt. Ist die Geschichte die Lehrmeisterin des Lebens, so sollte eigentlich jeder Lehrer die Geschichte seines Statt« vcs — die ja überwiegend eine Leidensgeschichte ist — kennen. Ta dies jedoch nicht überall der Fall ist, und da ich annehme, daß ick in dem Nachstehenden auch den Kollegen außerhalb des ehemaligen Kurstaates nicht nur manches Interessante, sondern auch manches Lehrreiche bieten kann, dürsten nachstehende Taten einigermaßen Beachtung verdienen. Zum übergroßen Teile sind sie in mehr als 30 jähriger Amtstätigkeit erlebt, teil sind sie als Lesefrucht alter Gemeindcakten hessischer Judengesetze, eines Vortrages des verdienstvollen verstorbenen Kollegen Amram-Borken ^rnd der vortrefflichen „Geschichte des hessischen Volksschulwesens im 19. Jahrhundert" von H. Kimpel-Cassel, anzusehen. Jüdische Volksschulen bestehen in unserem Be-. zirke seit länger als' 100 Jahren; sie verdanken ihre Entstehung her französischen Fremdherrschaft am Anfänge des 19. Jahrhunderts. Durch königliches Dekret vom 27. Januar 1808 wurde den Juden die bürgerliche Gleichberechtigung mit den christlichen Untertanen zugestauden. Nun konnten sie u. a. für die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder sorgen, umsomehr, als man 1810 in Cassel ein israelitisches Lehrerseminar errichtete und 80 jüdische Volksschullrhrer im Lande angestellt wurden, die ungesäbr 20000 Frcs Gehalt bezogen; außerdem wurden für Einrichtung und Unterhaltung jüdischer Volksschulen etwa 35000 Frcs. in den Staatshaushalt eingestellt. Indes erfreuten sich die hessischen Juden nur kurze Zeit der Wohltaten der bürgerlichen Gleichberechtigung: die Ereignisse des Jahres 1813, die Auslösung des Königreichs Westfalen und die Rückkehr des Kurfürsten aus siebenjähriger Gefangenschaft, bereiteten all dem ein jähes Ende. Tie voti Jerome Napoleon angestellten jüdischen Lehrer wurden einfach entlassen, wie überhaupt in Hessen in politischer Hinsicht alles auf den Stand von 1806 zurückversetzt wurde. Ter Zeitfortschritr ließ sich aber nicht gewaltsam aufhalten und so mußten den Israeliten bald nach den beendigten Freiheitskriegen (durch Verordnung vom 14. Mai 1816? die meisten Bürgerrechte wieder zugestanden werden, «. a. wurde für ihre Kinder die allgemeine Schulpflicht ein geführt, tz 4 dieser Verordnung lautete nämlich: „Sämtliche jüdische Glaubensgenossen, ohne Unterschied, sind verpflichtet, ihre Kinder in die öffentlichen Schulen der Christen, mit Ausnahme der für ürit Religionsunterricht bestimmten Stunden, zu schicken. Ten Lehrern dieser Schulen wird es zur Pflicht gemacht, keine Aeußerung liebloser Gesinnung, so wenig von oer einen als von der anderen Seite zu dulden." Ter durch den im Jahre 1821 erfolgten Tod des Kurfürsten Wilhelm I. (dessen Regierungszeit für das hessische Volksschulwesen durchaus günstig gewesen war) eingetretene Personenwechsel gestattete den Juden eigene, mit geprüften Lehrern gehörig zu besetzende öffentliche Schulen zu errichten. 1824 trat in Cassel ein israelitisches Lehrerseminar ins Leben, mit dem eine israelitische Volksschule als Musterschule für die angehenden jüdischen Lehrer verbunden wurde." In zwei Punkten war indessen diese Vergünstigung kein vollwertiger Ersatz für die napoleonifche Schulordnung; erstens war den Juden die Errichtung öffentlicher Schulen nur gestattet, nicht aber zur P f l i ch t gemacht — es war also ganz in das Belieben der einzelnen Gemeinden gestellt, ob sic solche Schulen errichten oder ihre Kinder weiter in die Ortsschuten schicken und nur für Religionsunterricht sorgen wollten. Zum andern mußten sie nicht nur ihre Schulen ausschließlich aus eigeneil Mitteln unterhalten, sondern, mußten auch (bis zum 1. April 1908) zu den Kosten der Ortsschulen