Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 52 (1911)
- Issue
- Heft 28 (13.7.1911)
- Date
- 1911-07-13
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2446951-2448803-2448832--66731-2494907- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Das Edikt vom ii. märz irir im ersten Uierteliabrbnndert seiner Wirksamkeit. Von Professor Dr. A. Berliner in Berlin. II. Uebrigens sind wegen einer solchen und anderer ähnlichen Bezeichnungen für die Juden seitens der Behörden im Jahre 1836 andere Verordnungen ergangen, welche charakteristisch genug erscheinen dürften, um von denselben hier Notiz zu nehmen. Unterm 10. August erließ der Justtzmintster Mühler auf Grund einer unterm 19. Juni erlassenen Kabinettsordre an das Kammergericht die Weisung ergehen, sich in allen vorkommenden Verhandlungen und amtlichen Schriften, der Bezeichnung der Bekenner der jüdischen Religion, als: „mosaische oder alttestamentarische Glaubensgenoffen" zu enthalten, und sich statt deffen, wo es auf die Glaubensverhältnisse ankommt, der Ausdrücke: Juden oder jüdische Religion, jüdischer Glaube usw. zu bedienen. Unterm 1. Oktober erfolgte ein zweiter Bescheid desselben Ministers, der hier ganz abgedruckt werden möge: „Ihr Schreiben vom 25. v. Mts. habe soeben erhalten und kann Sie nur ersuchen, die Fälle anzuzeigen, wenn Gerichtsbehörden und einzelne Justizbeamten sich beikommen lassen sollten, sich der Adresse: „an den Juden N. N." zu bedienen. So wenig man es sich einfallen laffen kann, an den Christen N. N. und an den Türken N.N, zu schreiben, ebensowenig werde ich es gutheißen, sich jener Adresse an den uden zu bedienen. Wo es auf seine laubensverhältniffe ankommt, da stellt sich die Sache anders, da ist die Bezeichnung: „Jude oder jüdischer Religion", ganz an ihrem Platze und dieser uralte Volksname jedenfalls ehrwürdiger und treffender als. der mosaische, „alttestamentarischer Glaubensgenosse," und wie die Erfindungen der neueren Zeit alle heißen mögen, deren Gebrauch, weit entfernt, etwas höheres auszudrücken, nur verletzend ist, weil kein Jude und überhaupt kein vernünftiger Mensch zugeben wird, in der Benennung Jude liege etwas, was man zu umschreiben nötig habe. Von Religionshaß kann überall nicht die Rede seinwer dem Glauben seiner Väter und sonst seiner religiösen Ueberzeugung folgt und ein ehrlicher Mann, rechtschaffener Bürger des Staates ist, dem er angehört, bleibt stets ehrenwert, und der kein höheres Moralprinzip anerkennt, er mag sein Christ oder Jude, ist ein Mann, gegen den man weder Ächtung, noch zu dem man Vertrauen hegen kann, und den man nur zu dulden hat, so lange er nicht dem Arme der Gerechtigkeit verfällt." In ähnlichem Sinne lautet eine Verfügung des Ministers v Rochow, die er unterm 13. Oktober an sämtliche Regierungen deS Staates erließ. „Aus Ihrer Eingabe vom 22. v. M. habe ich mit Befremden ersehen, daß Sie den Antrag gemacht, „daß ich durch ein Wort der Gnade Sie und Ihre Glaubensgenossen vor unverschuldeter Geringschätzung schützen, und vor unverdienter Verachtung bewahren möge", und Sie haben die Veranlassung zu diesem Gesuch auS einer öffentlich bekannt gemachten Verordnung des Justizministers über die unpassenden Umschreibungen des Namens Jude, und in welcher zugleich an eine frühere und nicht gehörig beachtete Verordnung wegen jüdischer . Vornamen erinnert wurde, welche Meiner Ordre vom 19. Juni zu Grunde tag, entnommen. In dieser Ordre habe ich den Ministerien und Behörden anempfohlen, in ihren Berichten sich, wenn von Juden die Rede fey, der modernen, vielfältigen Umschreibungen dieser Bezeichnung zu enthalten, und wenn hieraus Geringschätzung und Verächtlichkeit in Hinsicht aus Juden gefolgert werden sollte, so kann dabei nur böser Wille zum Grunde liegen, indem ich nichts anderes beabsichtigt habe, als diejenige Bezeichnung, welche in allen Gesetzen, und auch in dem letzteren über die bürgerlichen Verhältnisse der Judun vom 11. März 1812 ausgenommen worden ist, für die allein richtige zu halten, mithin auch für diejenige, deren sich die Ministerien und Behörden zu bedienen haben. Sie werden hieraus meineAbsicht, den gesetzlich bestehenden Zustand auftecht zu erhalten erkennen und hieraus also auch entnehmen, daß es gar keines erneuerten Wortes der Gnade und Beruhigung bedarf. Eine vorurteilsfrei unternommene Vergleichung der jetzigen und der ftüheren Zeiten in Bezug auf die Verhältnisse der Juden im Preußischen Staate, kann wohl nur zum Bortheil der ersteren ausschlagen, und treue Erfüllung der Unterthanen- und Bürgerpflichten wird, zu welcher Religion sich auch die Einzelnen bekennen, von mir nach wie vor stets anerkannt werden. Ich verstatte Ihnen von dieser Ordre jeden beliebigen Gebrauch zu machen. Berlin, den 15. Oktober 1836. Friedrich Wilhelm." Die Eidesleistung der Juden war bereits vor dem Erlaß des EdtÜs auf Grund religionsgesetzlicher Information, welche von den Rabbinern in Berlin erfordert wurden, in dem Edikt vom 1. Mai 1786 näher festgestellt. Der Eid morv judaicomtt allen seinen Attributen wurde für alle vorkommenden Fälle gefordert. Nur der Fahneneid wurde gemäß der Königlichen Kabinets-Ordre vom 30. Oktober 1819 nach dem gewöhnlichen christlichen Soldateneid mit Weglassung des Glaubensbekenntnisses am Schluffe, formuliert, während der Anfang der Formel selbst auf den Vorschlag des Vize- Ober-Land-Rabbiners M. Wehl entsprechend geändert wurde. Ebenso hat derselbe eine besondere Verwarnunungsformel vor der Vereidigung der jüdischen Aerzte und Wundärzte verfaßt, welche die Regierung genehmigte und für vorkommende Fälle anordnete. Ost wurden in Prvzeffen und Zivil-Angelegenheiten Rückfragen wegen der „Ableistung des JudeneideS" an die Regierung gerichtet, wo und wie, auch vor wem der Eid aozulegen fei, wodurch eine ganze Zahl von Spezialverordnüngen hervorgerufen wurden. Ein Vorfall, der hier besonders mitgeteilt werden soll, ist schon der Personen wegen, die hierbei in Betracht kommen, erwähnenswert. Der berühmte Ichthyologe Dr. Marcus Elieser Bloch hatte einen Juden mit Namen Hirsch Dresden in seinem Dienste, der später sich getauft und den Namen Johann Heinrich Dresden angenommen hatte. Dieser geriet mit seinem ehemaligen Brotherrn in einen weitläufigen Prozeß, weil er die Erstattung seiner Auslagen für mehrere auf des ersteren Geheiß ihm aus Surinam mitgebrachten Naturalien fordert. In diesem Prozeß hatte nun Dr. Bloch einen Eid geleistet, deffen Gilttgkeit der Kläger Dresden bestreiten wollte, weil nach der Meinung desselben bei dieser Eidesleistung ein Gebetmantel gebraucht wurde, der, wie er sagt, nicht die gesetzliche Form gehabt habe. Aber — so heißts weiter in dem Berichte des Kammergerichts an den König — nicht die Ungiltigkeit dieser Eidesleistung allein hat der Dresden in seiner alleruntertänigsten Eingabe vom 21. April 1792 und sonst in den Akten ausführen wollen, sondern eS ist ihm vielmehr eigentlich und hauptsächlich darum zu tun, als Assistent bei den jüdischen Eidesleistungen angestellt zu werden, um auf die gehörigen Förmlichkeiten der jüdischen Eidesleistungen zu vtgilieren usw. Dann ^olgt eine nähere Darstellung, daß der von Dr. Bloch gebrauchte Tallis keine Mängel gezeigt hat, worauf es weiter heißt: „Der Ober-Land-Rabbiner