Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 52 (1911)
- Issue
- Heft 25 (22.6.1911)
- Date
- 1911-06-22
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Das haben, wie es scheint, auch die großen Organisationen eingesehen, die, wie man hört, sich vom Kongresie fernhalten. Es wäre aber unverzeihlich, wollten diese es bei dieser negativen Einsicht bewenden lasten. Sie müssen, und jetzt mehr denn je, nach einem Zusammenschluß streben, der im Rahmen des Gegebenen und Erreichbaren eine Beseitigung der größten und abstellbaren Uebel auf dem Gebiete der Auswanderung ermöglicht. Ohne jeden Schaden für den inneren Sonderchrakter der in Betracht kommenden Körperschaften läßt sich doch wohl einen Ausschuß bilden, der aus Vertretern aller großen philantropischen Organisationen, zu deren Arbeitsgebiet die Emigrantensürsorge gehört, bestehend, in Permanenz zu arbeiten hätte, und ohne der Welt die Sensation einer öffentlichen Schaustellung des jüdischen Emigrantenelends zu bieten, überall da zu helfen, wo nach Lage der Dinge Hilfe geboten und möglich ist. Es handelt sich bei den Auswanderen zumeist um Leute, die mit reinem Gewissen ihre Heimat verlassen, die sich selbst sehr wenig, ihrem Vaterlande dagegen recht viel vorzuwerfen haben. Ihre Abwanderung wird ja bekanntlich von den Behörden nicht einmal ungern gesehen. Warum dann die Paßschwierigkeiten? Warum sperrt man den Armen, denen man daheim weder das Brot noch den Frieden gönnt, die Grenze, sobald sie sich anschicken, das Land der Not zu verlassen? Einfach weil die bestechungslüsterne Polizei es seit Jahrzehnten gewöhnt ist, mit dem jüdischen Elend schnöden Schacher (siehe Prozentnormprozeß in Odessa) zu treiben, weil sie das jüdische Leid als Quelle unbegrenzter Einkünfte betrachtet. Diesem Zustande kann und muß mit Hilfe der russischen Vertrauensmänner und auch auf legislativem Wege ein Ende gemacht werden. Und damit hört auch das Unwesen des Agententums einmal sür allemal auf. Denn es ist einleuchtend, daß der Auswanderer keine kostspteliege nnd gefahrlose Hintertüre suchen wird, wenn ihm der Ausgang offen und auf ehrliche Weise gestattet wird. Wie sich auf der Fahrt den Auswanderern helfen läßt, darüber brauchte man nicht viel Worte brandts eigene leid reiche Lebensgeschichte kennt, dem ist es hier, als habe Rembrandt seine eigene Seele sprechen lassen aus diesem fremden, feinen T-ulderwpf. Wunoerbildungen der Ausdruckskunst sind die beiden Augen. Auch der Mund, obgleich kaum mehr als eine Schattenlinie, ist beredt wie ein Verstummen der Entsagung nach schiveren und langen Kämpfen. Tas Wert hängt in der Londoner Nationalgalerie, »vo es von Kunstfreunden aufs höchste bewundert wird. (Der „Prüfungskuchen".) Herr Purifchkeivitsch, der bekannte russische Haman, richtete dieser Tage, wie Petersburger Zeitungen Mitteilen, an den Kurator des Petersburger Lehrbezirkes, den Grafen Mussin- Puschkin, nachstehendes Telegramm: „Im Gymnasium Stolbzowa finden jetzt schriftliche Examina in der Mathematik statt. Während des Examens -'rhalten die Schüler je ein Glas Tee und einen Kalatsch (ein kuchenartiges Gebäck): der Kalatsch enthält in seinem Innern die Lösungen der mathematischen Aufgaben. Das »vird einer großen Anzahl jüdisch.'r Schüler ermöglichen, den Kursus zu absolvieren. Graf! Befehlen Sie, daß die Kalatschi konfisziert »verden, ».-der daß alle jüdischen Gymnasiasten sis in Gegenwart des Lehrers aufzuessen haben, ohne sie zu brechen." Aus dem Telegramm ist nicht ersichtlich, ob nur die jüdischen Schüler die Lösungen in gebackener Gestalt erhalten, oder ob nur sie sie nicht so erhalten dürfen. Auch das Wort „brechen" ist nicht ganz verständlich: heißt das, daß die Schüler die Kalatschi ganz hinuntcrwnrgen sollen, ohne sie entztveiznbrechen, oder aber daß sie die mithinuntergeschlückten mathematischen Lösungen nicht wieder ausbrechen dürfen? zu verlieren. Hier liegt die Sache klar und einfach. Die der Sprache und Verhältnissen unkundigen Auswanderer müssen vor Roheiten robuster Matrosen geschützt werden. Es muß dafür gesorgt werden, daß den Auswanderern während der Ueberfahrt streng rituelle Kost und die Möglichkeit, all ihren rituellen Bedürfnissen zu genügen, geboten wird. Dies alles ist schon vereinzelt vielfach geschehen. Aber auch darin muß mehr System und Einheitlichkeit erstrebt werden, sodaß die Gefahr für die Auswanderer, in ein fremdes feindliches Milieu hineinzugeraten, ganz beseitigt wird. Etwas schwieriger liegt die Emigrantenfürsorge bei der Landung. Daß die Bureaus peinlich darauf bedacht sein müssen, nur solchen Leuten zur Ueberfahrt zu raten und zu verhelfen, die alle Bedingungen der Einwanderungsbehörden vollauf erfüllen, ist klar. Was die weitere Fürsorge im Einwanderungslande selbst betrifft, so ist darin die Jto, den anderen Organisationen ein gut Stück Weg vorausgeeilt, und ihre, bei der Organisierung der Auswanderung über Galveston erzielten Erfolge .dürften dem Ausschuß der Organisationen wertvolle Fingerzeige geben. Ein solcher Ausschuß kann aber garnicht rasch genug geschaffen werden. Er sollte noch zeitig genug ins Leben treten, um den geplanten Kongreß, von dem wir uns in praktischer Beziehung nur sehr wenig versprechen können, wohl aber mancherlei Gefahr für die gute Sache, die er vertreten will, befürchten, überflüssig zu machen. Der Entwurf einer Kircbenvtrkassnng der Israelit. Religion** geseiiscdafl in Württemberg. II. Auf einen weiteren Punkt in dem Entwürfe ist nochmals mit aller Entschiedenheit hinzuweisen, obgleich malt auf denselben sowohl in den Besprechungn der Presse als auch in zahlreichen Eingaben an die maßgebenden Stellelt aufmerksam gemocht hat. Es fehlt in dem Entwürfe nämlich die Bestimmung, daß alle religionsgesetzlichen Fragen und Attgelegenheitcn auf Grund und nach Maßgabe der allgemein anerkannten religiösen Urkunden und der auf diesen aufgebauten Entscheidungen der anerkannten Autoritäten behandelt werden müssen. Vielleicht glaubte der Entwurf, dieser Bestimmung entraten zu körn'?», da es doch selbstverständlich sei, daß eine Germ iri schüft zur Pflege des „Israelitischen" Kultus u. d zur Errichtung und Instandhaltung der von diesem für notwendig erachteten Institutionen eben an die Vorschriften des Israelitischen Reltgionsgesetzes sich zu halten habe, und daß eine andere 'Meinung gar nicht denkbar fei. Geben wir dies auch einen Augenblick zu, so ist aber doch unentbehrlich, daß man den Vertretern und Kennern des Religionsgesetzes einen maßgebenden Einfluß einräume bet der Behandlung von rein religiösen und solchen ökonomischen Angelegenheiten, welche mit religiösen Dingen in Zusammenhang stehen, und das werden die meisten sein. Wenn wir von „maßgebendem Einfluß" sprechen, so beharren wir nicht einmal auf jenem absoluten Einspruchs¬ und Bestimmungsrecht, welches den Rabbinern in Bayern nach jeder Richtung eingeräumt ist. Wir billigen dies zwar im Interesse des Religionsgesetzes vollkommen, aber es wird in der Verfassung der württembergischen Religionsgemeinschaft, die aus ganz verschieden gearteten Bestandteilen sich augenblicklich zusammensetzt, nicht durchzusetzen sein. Trotzdem muß aber auch hier die Bestimmung mit aller Entschiedenheit gefordert werden, daß Beschlüsse über religiöse Angelegenseiten und solche, welche mit religiösen Angelegenheiten in Verbindung stehen, verfassungsmäßig nicht ohne Einverständnis mit dem zuständigen Rabbiner gefaßt werden können. Wenn Rabbiner und Lehrer in den Kirchenvorsteherämtrrn auch den Vorsitz führen, so muß doch dafür gesorgt werden, daß des Rabbiners Entscheidung in religionsgesetziichen Fragen gehört und befolgt wird, daß er also nicht einfach überstimmt und seine auf dem Studium des Religionsgesetzes und der einschlägigen Literatur beruhendes wissenschaftlich dargestelltes Gutachten als gleichgiltig bet Seite geschoben wird. Selbstverständlich gilt dies auch für diejenigen Gemeinden, welche nicht Sitz eines Rabbinars sind. Da muß durch klare und unzweideutige Bestimmung die Verfassung dem Kirchenvorsteheramte die Pflicht auflegen, nicht eher einen Beschluß zu fassen, bis der zuständige Rabbiner seine Zustimmung erteilt hat. Wir haben da im Auge die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 — 5. Diese ordnen die rein religiösen Angelegenheiten, betreffen also die allerwichtigsten Angelegenheiten einer Gemeinde, gerade diejenigen, derentwegen die Israelitische Kirchengemeinde existiert. Es muß also schon aus denk Begriffe der „Kirchengemeinde heraus gefolgert werden, daß dem eigentlichen Vertreter und Kenner des „Kirchengesetzes" (Religionsgesetz) maßgebende Autorität eingeräumt wird: 1. die Fürsorge für die Abhaltung des öffentlichen Gottesdienstes nach den allgemeinen Anordnungen der Oberkirchenbehörde (?) sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Würde beim Gottesdienste,' 2. die Fürsorge für Errichtung und Unterhaltung der Synagogen- und sonstigen Getneindeanstalten, 3. die Fürsorge für den Religionsunterricht der israelitischen Schüler, 4. die Stellung von Anträgen in betreff der Ernennung von Vorsängern und Religionslehrern, 5. die Anstellung und Entlaffung von Vorbetern, die nicht zugleich Vorsänger oder Religionslehrer sind, sowie von Schächtern und Geindedienern. Es erübrigt sich, nachzuweisen, daß diese fünf Pt.nkte in ganz hervorragendem Maße zum Bereiche der rabbinischen Amtsbefugnis gehören und daß außer dem Rabbiner oder dem Inhaber der Approbation sür rabbtnische Fähigkeit niemandem in der Gemeinde, und mag er auch noch so tüchtig und bewandert in seiner beruflichen oder allgemeinen Bildung sein, ein Urteil zukommt über die rituelle Tauglichkeit einer Ritualbadanlage, einer Seferthora, einer Synagoge, der Zulässigkeit eines Schochet, eines Vorbeters, über die Güte des Religionsunterrichtes usw. Zur Beurteilung und zum Verständnis all dieser unendlich subtilen und heiklen Einzelheiten gehört ein lebenslängliches, eifriges Talmudstudium, und das Religioinsgesetz selbst untersagt jedem, der der rabbinischen Approbation entbehrt, ein maßgebliches Urtell über diese religionsgesetzltchen Angelegenheiten abzugeben. Es gebietet aber auch kluge Voraussicht die zeitige Anhörung und Befolgung des rabbinischen Gutachtens. Denn die Gemeindemitglieder, welchen die Wahrung des Reltgionsgesetzes am Herzen liegt, werden die Uebergehung des Rabbiners nicht ruhig hinnehmen, und es wird an Protesten und Widerwärtigkeiten, Anzweiflungen und Meidung der Gemeindeanstalten nicht fehlen. Man bestimme also gleich von vornherein im Gesetze, was man nachher zwangsweise nachholen muß, nachholen, nachdem man G.ld und Zeit umsonst verbaut und ausgegeben haben wird. Eine Beachtung der religtonsgesetzlichen Autoritäten muß auch schon darum anbefohlen werden, weil § 73 Abs. 2 bestimmt: „In rein kirchlichen Sachen entscheidet der weitere Rat (der Oberkirchenbehörde) endgiltig." Dieser besteht aus 12 Laien und 2 Rabbinern. Alle Achtung vor den Kommerz, Justiz- und Sanitätsräten, welche Mitglieder des engeren und weiteren Rates einstmals sein werden, aber es dürfte doch dem Zweifel Raum zu geben sein, ob ihr Urteil über koscher und poßul/ko'cher und trepha, ihre Ent- - Ms