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Der Israelit · 1911-06-15 · Heft 24 (15.6.1911) · page 7

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Journal
Der Israelit
Volume
52 (1911)
Issue
Heft 24 (15.6.1911)
Date
1911-06-15
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Vom Auslande liegen bis jetzt außer dem in letzter Nummer mitgeteilten Wahlergebnisse in Basel noch folgende Wahlresultate vor: In Zürich beteiligten sich von 148 Mitgliedern der Alliance 82 an der Wahl. 43 Stimmen wurden für die Pariser Liste, jedoch mit Molzbach statt Retnach, 31 für die Berliner Liste und nur 5 für die ungeänderte Pariser Liste — also mitReinach — abgegeben. — In St.Gallen gehörten alle Stimmen der B e r l i n e r Li st e. In Holland haben sich von 900 Wählern nur etwa 300 für Paris' entschieden, auch in Antwerpen erhielt die deutsche Liste die großeMehrheit. Soweit sich jetzt schon das Wahlresultat übersehen läßt, hat die überwiegende Mehrheit der Alliancemitglieder in Deutschland für die Liste der Deutschen Konferenzgemetnschaft gestimmt. Das ist auch in denjenigen Orten geschehen, wo das Pariser Zentralkomitee einen besonderen Anhang Reinachs vermutete. Das endgültige Wahlresultat aus allen Ländern wird erst in einigen Wochen bekannt sein. Die Alliance zählt etwa 22000 Mitglieder. Da bei so umständlichen Wahlen erfahrungsgemäß höchstens 50—60 % der Wähler von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, so müßte nach menschlichen Ermessen die Berliner Liste durchgedrungen sein. Nichtdestoweniger wird damit gerechnet, daß Reinach infolge der nichts weniger als einwandfreien Wahlmanipulationen, namentlich im O r i e n t „gewählt" wird. Aufgabe der D. K. G. wird es sein, jenen sonderbaren Wahlmachenschaften näher nachzugehen und mit aller Entschiedenheit dahin zu wirken, daß nur die wirklich rechtmäßig abgegebenen Stimmen als gültig anerkannt werden. öenersloerssminlung ges Mlgemeinen geulscken kksbbineroerbsnges. J. Berlin, 14. Juni. Die Generalversammlung des Allgemeinen Deutschen Rabbinerverbandes, die am 7. und 8. d. Mts. im Saal des Verwaltungsgebäudes der jüdischen Gemeinde zu Berlin stattfand, war von 90 Rabbinern besucht. Der Vorsitzende, Herr Rabbiner Dr. Guttmann-Breslau erüffnete die Tagung mit einer kurzen Begrüßungsansprache und erteilte sodann Herrn Geh. Rat Timendorfer das Wort, der im Namen des Berliner Gemeindevorstandes die Versammlung begrüßte. Er wies auf die stetig steigende Besserung der Stellung des Rabbinerstandes hin und insbesondere auf die „weite Rücksichtnahme" des Vorstandes der Berliner Gemeinde fki alten Fragen des religiösen Lebens. (!) Die Wertschätzung der Rabbiner auch in Logenkreisen dokumentiere sich u. a. auch darin, daß eine ganze Anzahl derselben Logenpräsidenten seien. (!) Dann erstattete Namens des geschästssützrenden Ausschusses Herr Rabbiner Dr. Guttmann den Geschäftsbericht, der sich in einer Würdigung der verstorbenen und von ihrer Wirksamkeit zurückgetretenen Kollegen erschöpft. — Nachdem dann Herr Rabbiner Dr. Werner den Kassenbericht erstattet hatte, der keinerlei überwältigende Zahlen aufwies, trat man in die Beratung des Gegenstandes, der dem diesmaligen Rabbinertage seine besondere, das große jüdische Interesse beanspruchende Note verlieh, nämlich in die Beratung des „Orgänisationsgesetzes für die Synagvgengemeinden Preußens." Referenten waren die Herren Rabbiner Dr. Eschelbacher und Dr. Bvgelstein- Itettiu, der erstere sprach über die allgemeinen Gesichtspunkte, der letztere für die Einzelheiten des Entwurfs oder vielmehr der zu dem Entwurf vorliegenden vom Ausschuß mit geringer Majorität gefaßten Resolution. Dieselbe lautet: „Die Aufgabe einer jeden Synagogengemeinde ist es, für das religiöse Leben ihrer? Mitglieder zu sorgen und für diesen Zweck diejenigen Einrichtungen zu UnterArlten, Ne von dem jüdischen Rcligiortsgesetz vorgeschrieben sind, v— Jede Synagogen-Gemeinde erhält einen Vorstand und eine Gemeindevertretung, sowie zur Leitung ihrer religiösen Angelegenheiten Men Rabbiner. Diese erste Resolution wurde, wie hier' vorweg bemerkt sei, auf Vorschlag von Dr. B o g e l st e i n - Stettin und unter Zustimmung fast der ganzen Versammlung in der folgenden veränderten Fassung zum Beschluß erhoben: „Die Aufgabe einer jeden Synagvgengemeinde ist es, für das religiöse LebHl ihrer Mitglieder zu sorgen und für diesen Zweck die notwendigen Einrichtungen zu unterhalten." (Der Zwischensatz „die von dem jüdischen Re- , ligionsgesetz vorgeschrieben sind", Wutfce also ausgeschaltet.) Ebenso wurde aus dem zweiten Satze der Passus „zur Leitung ihrer religiösen Angelegenheiten" gestrichen. Zu ausgedehnten Debatten gab dann die Resolution 2 Anlaß, die sich Mt der Frage des Vetorechtes der Rabbiner beschäftigte. Der Ausschuß hatte, wenn auch nur mit 9 gegen 8 Stimmen^ beschlossen, der Generalversammlung den tilgenden Beschluß vorzuschlagen: „Für alle Beschlüsse über religiöse Angelegenheiten, insbesondere für etwaige Aenderungen im Kultus, Ritus und Religionsunterricht, ist die Übereinstimmung der GemeindLbehörden und des Rabbiners erforderlich. Wird eine solche Uebereinstimntung nicht erreicht, so ist die Entscheidung über die strittige Frage bis zu einer Neuwahl der Gemeindevertretung zu verschieben und für die beantragte Aenderung ist sodann eine Mehrheit von dreiviertel der Mitglieder der GKnernde-- vertretung erforderlich. In denjenigen Gemeinden und Bezirken, in welchen nach den jetzigen Bestimmungen eine volle Uebereinstimmung Mischen den Gemeindebehörden und dem Rabbiner sür Aenderungen der erwähnten Art vorgeschrieben ist, bleibt diese Vorschrift auch ferner bestehen." Nach langen Debatten wurde nur der erste Absatz angenommen, dagegen der zweite und dritte Absatz mit der gleichen StrmMenzahl von 49 zu 31 (nicht wie von uns vor offizieller Feststellung des Resultats mitgeteilt von 47 zu 32) abgelehnt. Aus dem von Herrn Rabbiner Dr. Eschelbacher erstatteten Referat fei hier in Kürze das Folgende zusammengefaßt: Prinzipiell stellte ftch der Referent auf ikyi Standpunkt des OrganisaLionsgesetzes. Das jetzt geltende Judengesetz von 1847, dessen staatliche Tendenz der Atomisierung der preußischen Judenheit den Wünschen der Gemeindevorstände damals entgegenkam, habe die offenbare Absicht gehabt, den Rabbiner soviel als! Möglich Nuszuschalten. Das sei vom Standpunkte des Staate! vielleicht verständlich, aber nicht vom Standpunkte der preußischen Judenheit. Die durch das Gesetz von 1847 den Rabbinern Huaewiesenje Stellung sein ein Unikum-, das ohnegleichen in allen anderen religiösen Gemeinschaften sei,. In der katholischen Religion sei der Geistliche alles, in der evangelischen sei er Vorsitzendem des Kirchenrates, r^htlos sei nur der Rabbiner in Preußen. Erst in neuerer Zgit aber habe auch die preußische Regierung von den Mbbinern doch wenigstens schon Notiz genommen. So ist er seit zwei. Jahren Mitglied städtischer Schuldeputatiouen. Die Gemeindebehörden sollen sich hier an tfev Regierung ein Beispiel nehmen; Mitglied der jüdischen Schuldeputation sei der Rabbiner bis heute rtoch immer nicht. Daß die Rabbiner atuch eine Ueberzeugung Habens will .man nstcht berücksichtigen. Immer heißt eS-': „der Vorstand Hirt beschlossen!" Heute sei der Rabbiner nur mn geduldeter Mensch und wird vielfach behandelt, wie ein Schammes. Der Refereub entwarf dann ehr Bibd der Zusammensetzung der Gemeindeverwaltung, an deren Spitze meist Optimisten ständen, g^Noiß alles vortreffliche Leute, die aber den rKligiösen Dingen doch ziemlich fern stehen. Tritt einmal an sie die Notwendigkeit heran, über eine religiöse Frage zu entscheidet, so informieren sie sich oft, wie das vorgekvmmen ist, bei einem fremden Rabbiner; daß der Orts rabbiner Mtzusagen haben soll, daß er mitzuwirken habe, fällt den Herren Men ein. Der Gesetzentwurf bestimmt nun, daß die Rabbiner in religiösen Dingen gehört werden sollen. Das bedeute die Ausschaltung des Einflusses des Rabbiners, bedeute die Rechtlosigkeit, die Bvrenthaltung der Rechte, die dem Rabbiner Kukommen. Denn der Rabbiner ist der berufene Vertreter des Judentums und nicht etwa der Vorsteher. Dem Entwurf des Organisationsgesetzes fehle der jüdische Geist. Wäre in demselben demselben nicht vom Rabbiner die Rede, wüßte man garnicht, daß es sich um eine jüdische Institution dabei handle. So verschieden man sein mag, einen gemeinsamen Boden Höchen wir alle doch, (? Red.) das. ist dieTho r a, die Gemeingut einer jeden Gemeinde fein Müsse. Die ernzelnn Personen der Gemeinde können wohl von dem Boden der Thora.abweichen, die Gemeinde selbst Idars das unter keinen Umständen. Die Gemeinde muß Raum haben für alle, die auf dem Boden des Religionsgesetzes stehen, und daher muß deM Rabbiner der zu entscheiden hat, was Religionsgesetz sei, der gebührende Änfluß eingeräumt werden. Ueber die Forderung, ob der Rabbiner ev ipso dem Vorstände angetzören müsse, solle man heute nicht beschließen. Die Frage Möge eine offene bleiben. Dann erläuterte Herr Rabbiner Dr. B o g e l st e i n - Stettin, die Details. Zwei Gesichtspunkte hob er hervor: 1. daß auch den Rabbinern daran liege, daß das Organisationsgesetz zustande kommt und 2. daß die Beschlüsse, die heute gefaßt würden, möglichst einmütig gefaßt werden mögen. Er trug dann einige Amandements vor, die zu den oben charakterisierten Abänderungen der ursprünglichen Resolution führten. Herr Dr. Vögelst ein erklärte des weiteren seine Bereitwillig^ keit zu einem Entgegenkommen in der Form des suspensiven Vetos. In der Debatte sprach sich die große Mehrzahl der Redner gegen die Annahme jeder Milderung des absoluten Vetos aus. Das zu verlangen, gebiete die Würde des Amtes und des Rabbinerstandes. Nur Herr Dr. Seligmann - Frankfurt a. M. und dann nach ihm eine ganze Anzahl anderer, meist liberaler Rabbiner, aber auch Herr Dr. Eschelbacher und andere mittelliberale traten mit vollen Wärme für den Ab satz2und3derzweite «Resolution ein, die das suspensive Veto enthält. Bor dieser Beratung hatte noch Herr Rabbiner Dr. Rosenthal-Breslau einen interessanten Bortrag über das Thema „Mas war, was ist und was soll der Rabbiner sein?" gehalten. Erst am nächsten Tage wurden dann in wesentlich kürzeren Verhandlungen die folgenden weiteren Beschlüsse gefaßt: Zum Paragraphen 62 des .Gesetzentwurfes gelangte die folgende Resolution zur Annahme: „Der Rabbiner hat die Aufgabe, die Lehren der jüdischen Religion zu verkünden und für ihre Durchführung Kl sorgen, sowie bei der Ordnung und Leitung des Religionsunterrichtes, des Kultus und der rituellen und sozialen Einrichtungen der Gemeinden mitzuwirken und deren einzelnen Mitgliedern als als Seelsorger zur Seite zu stehen." Für den Paragraphen 63 nnrd folgende Fassung vorgeschlagen und angenommen: „Als Rabbiner kann nur angestellt werden, wer die Prüfung gls Rabbiner bestanden hat und den Nachweis eines mindestens dreijähriMl akademischen Studiums liefert. Zur Abnahme der Prüfung und Kur Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung Krr Bekleidung des! Amtes eines Rabbiners sind berechtigt: 1. die in Deutschland bestehenden Rabbinerbildungsanstalten, 2. die von denselben als gleichwertig anerkannten außerdeutschen RckbbmewWimgsaw, müMUMm ■aWfiM

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