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Der Israelit · 1911-06-15 · Heft 24 (15.6.1911) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
52 (1911)
Issue
Heft 24 (15.6.1911)
Date
1911-06-15
Page
– (sequence 6)
Language
German
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DM & Hi 34 Bkfiimmuug und seine Hoffnung aus den Steg des Judentums im Sinne der Weissagungen unserer Propheten zu erschüttern, das hätten wir uns bis dahin nicht einfallen lassen. Uns will es bedünken, daß die vereinzelten Arabereinfälle in der Tat keine große Gefahr für den ttnnn 21V" bilden, wohl aber das Treiben der Mischen Juugnattonalen von der Art der terrn Brenner und Ben-Jehuda juntor, wenn neu nicht von Zeit zu Zeit auf die Finger geklopft wird. Der Entwurf einer Kireftewerkarrnng der Israelit. Religion* geseilscbaft in Mrttemverg. N £i*ti$axt, 5. Juni. I. Bereits vor einigen Jahren haben wir über die damals geplante neue Kirchenverfassung eingehende Darlegungen veröffentlicht, so daß wir auf die dort gesagten Dinge verweisen könnten. Wenn wir uns nochmals hier mit der Angelegenheit beschäftigen, so tun wir es mit der aus dem lebhaften Interesse für die heilige Sache des Judentums entspringenden Absicht, noch in letzter Stunde auf uns verderblich scheinende Bestimmungen hinzuweisen und deren Abänderung anzuregen und noch auf manche Punkte die Aufmerksamkeit hinzulenken, die dringend einer anderen Regelung bedürfen. Wir dürfen uns wohl die Berechtigung zu unserer Stellungnahme zuerkennen, da uns Land und Leute in Württemberg von Grund aus bekannt find, da wir tbre Beschwerden inbezug auf die bisherige in Geltung stehende Kirchenverfassung oft genug gehört und auch die Bestrebungen vergangener Geschlechter inbezug auf die Verbesserung der Kirchenverfaffung aus mündlichen und schriftlichen Berichten wohl vernommen haben. Im Verlaufe der gegenwärtigen Gesetzgebungsperiode der Württembergtschen Zweiten Kammer ist derselben von der Staatsregterung der „Entwurf eines Gesetzes betr. die israelit. Religionsgemeinschaft" vorgelegt worden. Derselbe enthält 8 Artikel, welche die Linien festlegen für die kirchliche Organisation der Israeliten des Landes, für das Verhältnis der Organisation zum Staate und für die innere Verwaltung dieser Organisation. Den Ausbau dieses Grundrisses stellt die „Kirchenverfaffung der Israelitischen Religionsgemeinschaft" dar, welche zu erlassen das Kgl. Ministerium des Kirchen- und Schulwesens durch das genannte Gesetz Vollmacht erhält. Die Verhandlungen in der 2. Kammer sind bereits bekannt. Wir wollen uns hier nur mit der Kirchenverfaffung selbst befassen. Wir heben mit Befriedigung hervor, daß in anerkennungswerter Liberalität der frühere Entwurf in vielen und auch wichtigen Punkten abgeändert worden ist, und daß die Fingerzeige der Kritik, welche aus den verschiedensten Kreisen kamen, nicht ganz vergeblich waren. Diese Rücksichtnahme hat dem Entwürfe nichts geschadet, sondern denselben manchem Beurteiler mundgerechter aemacht. Indem wir nun zur Besprechung von Einzelheiten schreiten, wollen wir betonen, daß die folgenden Aussetzungen uns nicht als bloße Schönheitsfehler erscheinen, sondern als recht wesentliche und wichttge Angelegenheiten, auf die uyendltch großer Wert zu legen ist. Wir sind der Ansicht, daß der Austritt aus der israelit. Religionsgemeinschaft des Landes so lange wie irgend möglich vermieden werden müsse und daß jeder, wenn nur irgendwie religiös möglich, von der Gemeinde und der Landeskirche sich nicht trennen darf. Dann müssen aber diese Korporationen auch den Anforderungen des israelit. ReÜgtvnsgesetzes, zu dessen Pflege doch eben Gemeinde und Landeskirche berufen sind, vollauf Rechnung tragen. Denn sie sind nicht eine Bereinigung von Israeliten schlechthin, sondern eine Gemeinschaft zur Pflege der israelitischen Religion, d. i. des israelitischen Religionsgesetzes. Ein solches ist aber mit allen seinen Forderungen klar und unzweideutig aus dem jüdischen Schrifttums zu ersehen. Damit kommen wir zu dem vielumstrittenen § 6 des Entwurfs, welcher von den Pflichten einer israelitischen Kirchengemeinde handelt. Wir erkennen die Festigkeit der maßgebenden Faktoren gegenüber den Stürmen von linksreltgiöser Seite an, welche das rituelle Bad ganz gestrichen haben wollte und demselben nicht einmal ein fakultatives Recht zum Bestehen zuerkenuen wollten, aber dies genügt nicht. Wir müssen unbedingt auf der obligatorischen Verpflichtung zurErrichtung desselben beharren, gerade in Ansehung der linkslibe ralen Strömungen, welche sich vielfach in den Stadtgemeinden geltend machen. Die Familien, welche dieses Institutes bedürfen, haben ein unveräußerliches Anrecht darauf, daß die Israelitische Gemeinde es zur Verfügung stellte, nicht weniger wie das Anrecht auf Religtonsfchule, Synagoge und Friedhof. Sie sind ja gezwungen, Steuern an die Gemeinde zu bezahlen kraft ihrer Zugehörigkeit zum Judentum, und nun muß die Israelitische Gemeinde diese Zugehörigkeit zum Judentum auch insofern achten, daß sie alle Einrichtungen, welche in der ganzen jüdischen Welt als Sache der Gemeinde erachtet werden, bereit hält. Bon einer „größeren Anzahl" von Reflektanten darf aber die Gemeinde die Errichtung und Unterhaltung einer solchen Anstalt nicht abhängig machen. Dann brauchte es überhaupt nicht Gemeindesache zu sein. Denn es liegt eben im Begriffe der Gemeinde, daß diese auch für die Minderheit und den Einzelnen, sorgt in Dingen, die in ihr Bereich gehören. - Wir können hinzusügen, daß etwaige Befürchtungen, als ob die Gemeinde durch dies Obligatorium des Ritualbades allzu stark belastet werde, durchaus falsch sind. Die Gründe aufzuführen, dürfte zu langwierig sein. Betreffs der Kirchenvorsteherämter enthält der neue Entwurf gegenüber dem alten die bedeutsame Aenderung, daß der sogenannte Gemeindeausfchuß, welcher für weitreichende Beschlüsse als Erweiterung des Kirchenvorsteheramtes beraten und beschließen sollte, auf Veranlassung der Kritik fallen gelassen worden ist. Wir bedauern dies nicht allzu sehr. Das Kirchenvorfteheramt wird besetzt mit 3, 4, 6, 8, 10, 12 Vorstehern je nach Größe der Gemeinden. Anerkennend zu bemerken ist dabei, daß für die kleinen und mittleren Gemeinden bis 40 Familien drei Vorsteher vorgeschrieben sind und nicht mehr zwei wie im ersten Entwürfe: Aber ein großer Mißgriff ist geblieben: das Stimmrecht des Vorsitzenden. Vorsitzender ist bekanntlich der von der israelitischen Oberktrchenbehörde ernannte Rabbiner oder Vorsänger oder der von dem kgl. Evangelischen Oberschulrat ernannte und von der Israelitischen Oberkirchenbehörde mit dem Vorsängeramte betraute Lehrer, also nicht der von der Gemeinde Erwählte. Und doch soll er Stimmrecht besitzen, ja sogar ein doppeltes unter Umständen! Er hat nämlich bei Stimmengleichheit auch den Stichentscheid. Wenn also in einer Gemeinde bis 40 Familien — und diese bilden die Mehrzahl der Gemeinden — von den drei Vorstehern einer mit dem Herrn Lehrer stimmt, so ist Stimmengleichheit eingetreten, und der Herr Vorsitzende gibt noch einmal seine Stimme als Stlchenlscheid. Das führt doch zu weit!! Und wie gar leicht findet der Vorsitzende einen Vorsteher, der mit ihm stimmt. Das weiß jeder, der die Verhältnisse kennt. Es braucht nur einer der Vorsteher, befteundet oder verwandt mit dem Benutzen zu sein oder seine Kinder in der Schule» desselben zu wissen, und es ist um seine Festigkeitleicht für immer geschehen. So ist dann pie Gemeinde ihrem Vorsänger oder Lehrer geradezu ausgeltefert. Bet dieser Regelung verwichelt sich aber der Entwurf noch in einen eklatanten Widerspruch. Nämlich auf folgende Weise. Vorsängern, welche ihre zweite Dtenstprüfung noch nicht bestanden oder das 27. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, steht der Vorsitz nicht zu. Mit Recht. Nun sind es aber gerade die kleineren und kleinsten Gemeinden, in welchen solche jüngere Herren amtteren. Da ordnet der Entwurf die Wahl eines weiteren Vorstehers durch die Gemeinde selbst an, und dieser 4. Vorsteher erhält den Vorsitz. Es beschließen also in einer Gemeinde von 15—20 Familien 4 gewählte Vorsteher, in einer Gemeine von 20—40 Familien nur 3 gewählte Vorsteher, deren Votum aber mit Leichtigkeit ganz aufgehoben ist durch das doppelte Stimmrecht des oberbehördlich ernannten Beamten. Dieser Sachverhalt steht wenig im Einklang mit der sonst vom Entwürfe angestrebten Selbständigkeit der Gemeinde. In größeren Gemeinden, welche eine größere Anzahl von Vorstehern zu Wahlen haben, ist natürlich das Uebergewicht des Vorsitzenden kein so ausschlaggebendes wie gerade in den kleineren Mittelgemeinden. Aber selbst die Großgemeinden stehen zurück gegenüber ihren kleinen und kleinsten Genossinnen, wie oben gesagt. Es wäre darum angezetgt, das Stimmrecht des von den Gemeinden nicht gewählten Vorsitzenden einfach fallen zu lassen und das bisherige Verhältnis, wonach demselben nur der Stichentscheid bei Stimmengleichheit zufteht, beizubehalten. Es ist dies ja in allen Korporationsvertretungen so Gesetz und Brauch. Im übrigen fei auf oie Ausführungen in den früheren Jahrgängen dieses Blattes verwiesen, wo wir dem Vorsitz der Beamten lebhaft das Wort geredet und ausführlich die Gründe für unsere Ansicht dargelegt haben. Inbezug auf die Steuerfrage herrschen unter den Gewerbetreibenden manche Befürchtungen. Die Bemessung der Kirchensteuer soll nämlich nicht mehr nach Maßgabe des Vermögens, das von dem Kirchenvorsteheramte jeweils eingeschätzt wurde, erfolgen, sondern nach Maßgabe „der direkten Staatssteuern". Hierzu gehört aber neben Kapital- und Einkommensteuer auch die Gewerbesteuer. Letztere aber entspricht durchaus nicht immer der wahren Leistungsfähigkeit des zu ihr Verurteilten: Oft muß ein Gewerbetreibender, der nur ein kleines Kapital besitzt und dessen Geschäft wenig oder gar nicht rentiert, viel bezahlen. Andererseits wird auf Kosten dieses kleinen ein großer Kapitalist, dem seine Renten mühelos zufließen, ungebührlich entlastet. Es müßte darum die Gewerbesteuer bet der Berechnung der Kirchensteuer wegbleiben. (Fortsetzung folgt.) Correspondenzen n. Nachrichten. Sfentfdje* Die miiancenrnhlen- AranKfurt a. M 13. Juni. Wie bis jetzt bekannt wurde, erhielt bei den! jüngsten Alliancewahlen dieListederDeutschen Konferenzgemeinschastvonetwa7000 Betmj deutschen Bureau eingegangenen Sttmmen 6024. Auf die Pariser Liste entfielen nur 930! Sttmmen, davon wuttien in Nürnberg 520j und in Frankfurt a. M. 160 abgegeben. Außerhalb dieser Orte und Mannheims hat also! die Pariser Liste eine größere Zahl von Votanten nicht anzuziehen vermocht. In Frankfurt a. Ml find infolge des von uns in der letzten Nummer gerügten Vorgehens des Lokalkomitees, das sich! weigerte, die Berliner Stimmzettel anzunehmen,s überhaupt nur 240 Sttmmen abgegeben worden,! davon 80 für die Berliner Liste. Bon 11141 in Berlin abgegebenen Sttmmen erh ieltHerrl Reinach nur b! and« gla Bas Züi Alli, für statt nur also gehö Ho, für erhi. sehe, Allil List scha Ort, eine. Das wirk Da hoch! recht lichei sein. s Reir freie „gen sein, nach zu u gege! des Den 8. 6 der von Her, öffn, ansp Tir Berl begr runx ii'sbl Bor! gen der sich dersi tote ns; verst getr« Herr ersta len Geg« tage esse Berc fü r ßen Dr. Ltet Gesi des! vorl jorit

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