Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 52 (1911)
- Issue
- Heft 10 (9.3.1911)
- Date
- 1911-03-09
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2446951-2448803-2448814--66371-2494529- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
11, Der JSraelit. No. 10 Seite 7 9 März 1911 iffeti. dievtadt Zellen reter l der cden, ereraentk gei jüruar und Bau Bau lrger asten nde eben, 5 die r an ell e esetzt der enen gung war t gernmt, rinnt i des :n 2. einde t die dem )hlsden , die nsche irabe Das der die der s zu war lrückie zu rage, ußer- Heiles erster >e ich m in Hände i, ob lliiliK ) nnt chultangi'n hmeronntc sahcn ZKenc. Mit « und chdem ttgnid r ind tvar -essein vegen rrel) at bedurch oakant oaie rätsche :de tm stets ite der Lüste die vertraglichen Abmachungen der Parteien maßgebend. Nach diesen mündlichen Vereinbarungen seien die geforderten Gräber für Bestattung der Toten reserviert worden. Das Reglement des Friedhofes enthalte nun zwar keine Bestimmungen, die die Beisetzung von Aschenresten erwähnen, andererseits sti aber auch nirgends von Leichen als von nur „unversehrt toten Leichnamen" die Rede. Wie beschaffen die in den reservierten Gräbern beizusetzenden Leichen sein sollten, sei nirgends geregelt. Die Gemeinde berufe sich nun bei ihrem Verbote auf einen im Jahre 1897 gefaßten Beschluß ihres Organes, wonach die Feuerbestattung auf dem Ohlsdorfer Friedhofe zwar gestattet, in dem aber bestimmt worden sei, daß diese Leichen an einer besonderen Stelle des Friedhofes beigesetzt werden müßten. Dieser Beschluß aber regele die Feuerbestattung nur ganz allgemein und sei zudem auch nicht gehörig publiziert worden. Auf ein bestehendes Gesetz könne also die Gemeinde ihr Verbot nicht stützen. Nun sei zwar der Ohlsdorfer Friedhof ein confessionell-jüdischer und gäbe als solcher der Gemeinde ein Recht, alle Handlungen auf ihm zu verbieten, die dem jüdischen Kultus oder der Religionssitte widerstreiten. Wenn es sich etwa um eine uralte Stätte handle, dürfte vielleicht das Berbotsrecht der Gemeinde begründet sein. Daß aber die Feuerbestattung und die Beisetzung von Aschenreften auf einem jüdischen Friedhöfe mit dem jüdischen Kultus nicht unvereinbar sei, gehe daraus hervor, daß die Israelitische Gemeinde ja selbst ausdrücklich für die Beisetzung von Aschen einen bestimmten Teil des Friedhofes reserviert habe, wobei sie ausdrücklich betont, daß dieser Teil des Friedhofes auch nicht etwa gegenüber anderen Stellen als minderwertig angesehen werden solle. Damit habe die Gemeinde den religiösen Ueberzeugungen derjenigen gerecht werden wollen, die auf ihre Anhängerschaft zur Feuerbestattung nicht verzichten und doch Juden bleiben und als Juden bestattet werden wollten. Daimach müffe angenommen werden, daß weite Kreise des gläubigen Juden die Feuerbestattung als durchaus mit ihrer religiöser Ueberzeugung und mit ihren Religionsfitten vereinbar hielten, und daß insbesondere sich niemand in seinem religiösen Bekenntnis gekränkt fühlen könne, an einer Stätte beerdigt zu sein, wo neben ihm einmal die Aschenreste eines verbrannten Religionsgenoffen ruhen könnten oder an einer solchen Stelle einen nahen Angehörigen beerdigt zu wissen. Die Revision der Israelitischen Gemeinde warf dem Urteile vor, es habe selbst festgestellt, daß die religiösen Empfindungen des größten Teiles der Gemeinde gegen die Feuerbestattung seien und daß die Gemeinde mit Rücksicht auf den confessionell-jüdischen Charakter des Friedhofes ein Recht habe alles zu verbieten, was sich mit dem jüdischen Kultus oder mit der Reltgionssitte nicht vereine, lieber diese Feststellungen aber setze sich das Urteil mit der Berufung auf einen Beschluß der Gemeinde hinweg, durch den die Feuerbestattung an einer besonderen Stelle des^ Friedhofes gestattet worden sei. Das Urteil' nehme damit zu unrecht an, daß beim Widerstreite mit den religiösen Ueberzeugungen der Strenggläubigen der vertragliche Anspruch auf eine Grabstätte vorgehe. Das Urteil lege den Vertrag insofern falsch aus, als bei dessen Abschluß nur an eine Beerdigung nicht aber an Feuerbestattung gedacht sein könne. Die Kläger betonten .dagegen, daß gegen die Feuerbestattung keineswegs irgendwelche K u ltusVorschriften sprächen, sondern nur rein dogmatische Arg mente vorgebracht werden könnten, die mit dem religiösen Glauben an eine Auferstehung des Fleisches zusammen hingen. Beachtlich sei auch das ethische Moment, das in dem Wunsche der Verstorbenen begründet sei, neben ihren Angehörigen bestattet zu werden. Das Reichsgericht wies die Revision der Gemeinde zurück. Es war gleichfalls der Ansicht, daß frttrify die Anlass««- der im allgemeinen <ttt einer besonderen Stelle de» Friedhofe»» die auch nicht etwa als minderwertig angesehen werden solle, dargetan sei, daß jüdische Kultusvors ch r i ften der Feuerbestattung nicht entgegen st ü nde n und daß deshalb die Beisetzung von Aschenresten in den reservierten Grabstätten geduldet werden müsse. Kamvurg, 19. Febr. « Wegen Raummangels verspätet) Die am letzten Mittwoch stattgehabte Sitzung der Bürgerschaft, stand im Zeichen einer spezifisch jüdischen Angelegenheit, die geeignet ist, weite Kreise des Judentums zu interessieren. Der Senat hatte der Bürgerschaft einen Gesetzentwurf vorgelegt, nach welchem sämtliche Hamburger nichtöffentlichen Schulen, welche die Berechtigung zur Erteilung des Einjährig-Freiwilligen-Scheines haben, eine staatsseitige Unterstützung für die Altersversorgung der Lehrer erhalten sollten. Als einzige Schule sollte die Talmud-Thora- Realschule ausgenommen werden, und zwar unter Hinweis auf einen Bürgerschaftsbeschluß, daß Lehrerinnen an konfessionellen Schulen einer staats seifigen Unterstützung zur Pension nicht teilhaftig werden. Herr Dr. Max Cohen (Vizepräsident der Gemeinde) und 44 Abgeordnete hatten beantragt, auch diese Schule der Altersunterstützung teilhaftig werden zu lassen. In der Debatte ergriff Herr Dr. Cohen das Wort zu etwa folgender Ausführung: T-ie Gründe, die der Senat für die Ausnahmestellung der T a l m n d -T h orn - S ch u le nngibt, treffen nicht zu, denn die Talmud-Thora-Schule ist allerdings konfessionell betreffs ihrer Schüler, indem sie nur israelitische Knaben aufuimmt, nicht aber hinsichtlich der Lehrer, denn von 30 Lehrern sind 3 christlich. Ter^ Beschluß der Bürgerschaft von 1908 konfessionelle schulen nicht zu unterstützen, war unter der Voraussetzung gegeben, daß konfessionelle Schuten, gedacht tvar vornehmlich an die katholischen, Mittel genug besäßen, um auf eigenen Füßen zu stehen. Bei der Talmud Thora-Schule sind wir aber leider weit davon entfernt. Tieselbe bedarf eines jährlichen Zuschusses von 2ö,000 Mk. seitens der Gemeinde, die selbst leider nicht in der Lage ist, mehr zu leisten, weil sie von allen Seiten über alle Maßen stark in Anspruch genonlmen wird. T-ie Pensionierung geschieht nicht durch die Schule direkt, sondern von einer extra verwalteten Stiftung, der Sternstiftung. Tieselbe hat aber auch nur recht knappe Mittel an der Hand, die so weit reichen, daß die Lehrer nach 10 jähriger Tienstzeit pensionsberechtigt sind zu i/fe ihres Gehaltes und mit jedem weiteren Tienstjahr um 1/2<> mehr, sodaß nach 35 Jahren der .Höchstgrad mit ^3'des Gehaltes erreicht wird. Tie Gehälter mit Ausnahme des Gehaltes des Tirektors bewegen sich zwischen 2200 Mk. und 4800 Mk. und werden sich inl Jahre 1920 zwischen 2800 Mk. und 6000 Mk. bewegen. Mit solch geringen Mitteln bedarf die Schule dringend einer staatsseitigen Unterstützung, welche ja auch nur eine geringe Gegenleistung wäre. Im letzten Jahre verließen die Schule 20 Schüler mit der Beiechtignng zum Einjährigen, es ist dadurch dem Staate eine große pekuniäre Last abgenommen, denn, wie bekannt, kostet trotz des hohen Schulgeldes 'jeder Zögling einer staatlichen höheren Schule dem Staate eine große Summe. Bon den 532 Schülern zahlt über die Hälfte gar kein oder nur ganz minimales Schuldgeld und" ist denn die Prüfung an dieser Schule etwa anderer Art als an den anderen Schulen? Wir müssen allen Mitbürgern Gelegenheit geben, ihre befähigten Kinder ohne pekuniäre Opfer die Berechtignngsprüsung machen zu lassen und dieses Ziel verfolgt die Talmud-Thora tvi.' keine zweite Schule in Hamburg. Teshalb folgen Sie bitte meinem Anträge und veriveisen Sie den ganzen Antrag an eine 9 gliedrige Kommission zur nochmaligen Prüfung unter Berücksichtigung meines Zusatzantrages zurück. Abg. Krause (Soz.) beantragt A u s s ch u ß Prüfung, obzwar er und seine Freunde der Ansicht seien, daß konfessionelle Schulen staatsseitige Unterstützung nicht verdienen. Abg. Brand (Lib.) unterstützt den Senatsantrag mit Freuden, ebenso Abg. Bunzel (Lib.). Er sagt n. a.: „Hier handelt es sich um eine Schule, die weit über hundert Jahre existiert und deren Bestehen mit dem hamburgifchen Schulwesen aufs Engste verknüpft ist. Wenn die 532 Schüler der Talmud Thora-Schule in Staatsschnlen untergebracht werden müssen, so würden sie dem Staate einen jährlichen Zuschuß von 75,000 Mk. kosten. Tie Unterstützung des Pensionsfonds von 3—4000 Mk. p. a. ist da doch nur eine Bagatelle. Was das Lehrerkollegium betrifft, .so ist die Talmud-Thora nicht so konfessionell wie der Staat, denn die Talmud Thora stellt auch nichtjüdisckie Lehrer an, während der Staat jüdische Lehrer nicht anstellt." Abg. Alexander (Zentrum), Vorsitzender deS Repräsentantenkollegiums dcr Gemeinde, bemerkt: „Wir betrachten die Talmud-Thora-Schule nicht als konfessionell, weil auch nichtjüdische Lehrer dort angestellt sind und schließen uns dem Anträge Tr. Eohen an." Nachdem noch Dr. Cohen den Ausführungen einiger Konservativen und der Sozialdemokraten, die vereint gegen den Antrag sprachen, scharf entgegengetreten ist, wird aus Vorschlag des Abg. Stolten der Antrag an einen zwölfgliedrigen Ausschuß verwiesen. Hsser-nrLe« (Baden), 2. März. Die Vertreter der israelischen Gemeinden der Bezirke Werthetm, Tauberbischofsheim, Buchen und Boxberg tagten kürzlich hier, um sich über den weltlichen Abgeordneten ihrer Bezirke bei der demnächstigen Synodalwahl schlüssig zu machen. Man vereinigte sich auf den bisheriger Abgeordneten Herrn Dr. Simon- Eeidelberg; ein Gegenkandidat war nicht aufgerllt worben. Oesterretrh. Kopenhagen, 6. März. Wie bekannt, ist Herr Oberrabbiner Tr. Lewenstein von der hiesigen Gemeinde gerichtlich belangt worden, weil er unter Berufung auf die ihm zuteil gewordene und nicht annullierte Königliche Bestätigung sich trotz seiner Entlassung weiter als Oberrabbiner betrachtete. Nach der nunmehr stattgehabten Verhandlung ist es der Gemeinde in diesem Punkte gelungen, ein obsiegendes Urteil zu erlangen. Das Gericht hat dahin erkannt, daß die Königliche Bestätigung stillschweigend mit dem Momente der Entlassung erloschen sei. Die Entschädigungs klage, welche Herr Tr. Lewenstein gegen die Gemeinde angestrengt hat, soll sich noch in der Schwebe befinden. Hach der krümele «Lemberg, 2. März. Hat auch die Enquete keine Hilfe gebracht so hatte sie doch das eine Gute, daß sie das galizische Judenelend in den Vordergrund des öffentlichen Jntereffes gerückt hat. Nimmt man alles zusammen, was die politischen Zeitungen Oesterreichs anläßlich der Enquete über die jüdische Lage berichten so ergibt sich folgendes Bild : Eine dünne Schichte der jüdischen Bevölkerung Galiziens lebt im Wohlstand. Die wirtschaftliche Lage der großen Menge ist über alle Maßen elend. Nach der Volkszählung des Jahres I960 gab es in Galizien 811.000Juden. Darunter bloß 277.500» erwerbstätige, die übrigen 533.500 fielen jenen zur Last' Der erwerbstätige Jude ist in weit höherem Maße mit beruflich ntchttätigen Personen belastet als sein christlicher Mitbürger. Auf 1000 Erwerbstätige entfallen bei der katholischen Bevölkerung 757, bei der jüdischen dagegen 1922 nicht erwerbende, von den andern ernährte Personen. Nach den Ausweisen der hauptstädtischen Kultusgemeinden ist ein Drittel der Judenbevölkerung auf die öffentliche Mildtätigkeit angewiesen,' von den kleinen Städten Ostgaliziens gar nicht zu sprechen. Dieses Elend ist die Quelle ernster, sozialer Gefahr, die Abhilfe fordert. Die wirtschaftliche Notlage der jüdischen Bevölkerung Galiziens kommt in der Statistik ihrer Zuwachsrate in eklanter Weise zum Ausdruck. Im Zeiträume zwischen 1890 bis 1900 haben mehr als 100000 Juden das Land verlaffen. Diese Emigration hat es aber nicht vermocht, die Lage oer zurückgebliebenen jüdischen Bevölkerung günstig zu beeinflussen, weil sie keineswegs einen Abfluß der überschüssigen jüdischen Bevölkerung bildete, vielmehr gerade die besten Kräfte emigrieren, die wirtschaftlich schwächsten dagegen im Lande bleiben und das erwerbslose Proletariat vermehren. Es war geradezu ein Verhängnis, daß jeder legislatorische oder organisatorische Schritt auf dem Wege der wirtschaftlichen Hebung des Landes gerade die jüdische Bevölkerung treffen und ihren Erwerb schmälern mußte. Der Fortschritt der i I I I; ■ j 4 4 am