Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 52 (1911)
- Issue
- Heft 8 (23.2.1911)
- Date
- 1911-02-23
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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Zwischen Lebe« and Cod <XÖ 1K TD DD«* Ein Beitrag zur Philosophie der Halachah. Bon Kabb. Dr. RnphaelBreuer in Aschaffeuburg. (Fortsetzung.) Als Objekt -er.^-Schätzung scheidet der SMZ wohl nach allgemeiner Uebereinstimmung aus. Wie verhält es fich aber nun mit seiner Eignung zum Sub j e kt einer "py-Schätzung? MMay 'Din und q"3Dt sich lehnende Meinungs- /KttHhiedenheit, die ihrerseits auf eine umsttittene Lesart in der eitierten niliDD 'DD-Stelle zurückgehtwaltet hier ob. 'Din scheint dem 0013 die “p"iyei 1113-Fähigkeit ohne weiteres zuerkennen zu wollen. D"2D"> schließt ihn mit den Worten IM V* vvvn mit absoluter Bestimmtheit ans. Diese Meinungsverschiedenheit dürfte in der Frage, ob in ninDD 'DD der "s'iyoi "»113-PaffuS zu emendieren ist, oder nicht, ihre ursächliche Quelle haben, ohne aber lediglich von der Entscheidung dieser Frage im wesentlichen getragen zu sein. Es dürften vielmehr Gesichtspunkte mehr prinzipieller Art maßgebend sein. .Bet der Besprechung jener Stelle in nWDD 'DD haben wir bereits kurz erwähnt, daß in der Frage, ob die noch vorhandene Fähigkeit des Redens dem DD13, den Charakter eines Tatmenschen verleiht, 'Din, bis zur äußersten Grenze den Begriff der Persönlichkeit erweiternd, an diese Fähigkeit des Redens, als letzte Spur selbstbewußten WllenS, fich klammert, um daraus das Recht auf gültige Verfügung herzuleiten. Warum sollte also 'Din dem 0013 nicht auch die i'MDl ^113-Etgmmg zuerkennen, die ja im wesentlichen auf dieser Fähigkeit des Redens beruht? D"3Di dürfte aber im Reden mehr eine Aeußerung des Seins, als des tatkräftigen Könnens erblicken, und darum auch im Stammeln eines Sterbenden, nur den mahnenden Zeugen des ihm blos innewohnenden Persönlichkeits- Wertes erkennen, ohne deswegen den DD« in die Sphäre des wirklichen Thuns und Berfügens einzubeziehen. Es dürfte also 0"2Di, wenn die ihm vorliegende Lesart in ninvv 'Dv den •pyoi 1113-Paffrrs nicht enthielt, das Fehlen dieser Bestimmung darin motiviert, gefunden haben, daß beim BD13 eine Fähigkeit des Redens noch nicht die Rechtsgültigkeit einer durch Reden inaugurierten Tathandlung begründet. Es ist bei dieser Auffaffung auch Lar, warum D"2Di sowohl die Ausschließung des DD13 in Bezug auf die MDI-Schätzung, als auch die in Bezug auf die "py-Schätzung mit den Worten: 21">1 TKW '121 nrV'D'? pooi3n motiviert, obwohl doch im Sinne von Mischnah und Talmud der nv-Charakter des VV13 nur seine Ausschließung in Bezug auf die WDl-Schätzung erklärt, und, wenn der DD13 nicht *py3 sein kann, diese Unfähigkeit auf dem Umstande, daß er kein n2"»y,il rnoyn 12 ist, beruht. Denn präziser als mit den vom D"2Di gewählten Worten kann die seiner halachischen Ueberzeugung entsprechende völlige Ausschließung des DD13 von der D'D> und Tiy* Schätzung, und zwar als Objekt und Subjekt derselben, unmöglich zusammenfaffend begründet werden. Denn wenn der DD« kein T"»yo sein kann, so beruht diese Unfähigkeit ebensowenig aus dem Umstande, daß er kein n2"»ym moyn 12 ist, wie seine Ausschließung von der DD1- Schätzung. Beides motiviert sich durch seinen nv-Charakter. Und so außer Zusammenhang mit diesem Nv-Charakter kann, wie aus obiger Darstellung des Sinnes von I2'"»yw iroyni erhellt, auch die ri2"iyni neyn-Jmpotenz nicht begriffen werden, daß nicht einmal in übertragenem Sinne auch die Ausschließung des DD« als Objekt der "py-Schätzung mit seinem nv-Charakter begründet werden könnte. Gehen wir nun zur Rolle über, die der dd« in der HD NKDlks-Gesetzgebung spielt. 1D£>3 KXntif iy ttü&D 12'tt Ditf heißt es in der Mffchnah Mynrc (1,6), 0D13 ‘'SKI 1"130;'SK1. Ein DO« ist also nicht KDVD, weil es im Berse heißt, wie n*i13D120 y""i und auch q"20"» (ne nnöiö 1,15) hervorhebt, 3TD1 ->2102) ■pD^j nw' aitm d*>32 ne2 ymi >2 (v«' niD'ar ly KDDD iiw 21D2N. Nirgendwo tritt der w- Charakter des DD« so deutlich in die Erscheinung, wie gerade hier. Man vergegenwärtige sich den Sinn des angeführten Berses: „Mit großer Präzision scheint hier Ausdruck und Konstruktion zur Vergegenwärtigung des Begriffes der nD nttDie gewählt zu sein. Es heißt nicht ne twm y«n dann würde in der Leiche die gestorbene VS3 oder die V£)3 des gestorbenen Menschen vorliegen. DiKn D£>3 und nie' -idk aitm vsi ist auch ein ganz anderes als cnK VS3 und ne 01**834 01K *83 ist die Seele eines einzelnen MeiWkns und ne “»*K DIN *83 die Seele eines gestorbenen Menschen. DiKn *83 ist aber die Seele des Menschen, die Menschenseele überhaupt, und nie* 1*K öW ist nicht ein gestorbener Menschsondern der Mensch, insofern er dem Tode erliegt, insofern er sterblich ist, niD' "i*K DiNn *83 demnach die Seele des dem Tode erliegenden, die Seele des sterblichen Menschen. Jeder ne, jede Leiche vergegenwärtigt die nie' i*K 0"iKn *83, vergegenwärtigt den dem Tode erliegenden Menschen überhaupt und legt die Gefahr nahe, diese im Tode sich dokumentierende physische Unfreiheit auch auf das psychische Wesen des Menschen in deffen Verbindung mit dem physischen während des Lebens zu übertragen. — i*k DTKfi *83 nW ist der lebendige Mensch, der sich der über ihn verhängten Sterblichkeit nicht entziehen kann, eine den Menschen beherrschende Notwendigkeit, die jede Leiche &d hominem demonstriert. Jeder gestorbene Mensch vergegenwärtigt den Sterbenden, den lebendigen Menschen, wie er dem Tode erliegt, der nv2 ya« ist daher in der Idee niD' im Dia *832 yi« und zwar aittn *832 31 als ein generelles, den Menschen als solchen ereilendes Geschick. . . das.) Nach dieser Auffaffung sollte man nun meinen, daß, wenn schon der gestorbene Mensch den sterbenden vergegenwärtigt, der sterbende noch viel deutlicher den sterbenden darstellt. Beim Gestorbenen gehört ja das „verunreinigende" Schauspiel des dem Tode Erliegens bereits der Vergangenheit an, während der Sterbende dieses Schauspiel in seinen einzelnen Szenen als einen gegenwärtigen Vorgang demonstriert. Es steht aber die nKDiD-Gefetzgebung von der größeren oder geringeren Macht, mit welcher die Sphäre des physischen Daseins in die des psychischen hinübergreift und fie zu unterjochen sucht, desto entschiedener völlig ab, je selbständiger und ewiger d i e Momente find, die den Menschen auch in seinem Hiersein zu einer durch nichts angreifbarenPersönlichkett gestalten, solange — im Gegensatz zu vereinzelten Fällen, wie pi noy 1*2 nim mp-iso n-»2*3 312 123D y»p3* 'v, wo 21*f1 TI KW 1"iy P'SK Kntööi no2 — noch eine letzte Spur wirklichen Lebens vorhanden ist, um dieses Hiersein als Hiersein zu begreifen. Wohl prägt fich im Sterbenden die nio' "»DK oiKn *83 noch deutlicher auS, als im Gestorbenen, der überhaupt deine *83 mehr besitzt, allein KD&D ist ein Sterbender ebensowenig, wie ein in Sünde und Rohheit Verkommener das Unterliegen der psychischen Energie unter die Allgewalt physischer Tyrannis „verunreinigend" zu demonstrieren vermag, obwohl auch hier von einem faktischen Vorhandensein einer fich selbst behauptenoen D£3 nicht die Rede sein kann. Die NKDDlMrd rmv-Gesetzgebung „setzt dem entsittlichenden rÄVätzftbppHstsch-r Unfreiheit das göttlich ver- Mesk^ Faktum der sittlichen Frechen gegenüber, indem fie das ganze Leben hindurch, wo immer nur durch ein Moment physischer Gebundenheit die Energie deS Bewußtseins getrübt zu werden droht, das nrnv-Moment der sittlichen Freiheit wach zu ruftn sucht . . (Komm. das. zu B. 22). Physisch gebunden wird aber das Leben nur durch wirAichen Tod. Solange jedoch das Leben nicht wirklich gebunden ist, sondern nur gebunden zu werden droht, kann für die Energie des sittlichen Bewußtseins keine Gefahr der Trübung bestehen und ein DD13 darum nicht KDDD sein. Eine Ausnahme kennt das Gesetz: der yi2 darf ein Haus, in welchem sich ein DD13 befindet, nicht betreten. Nur über die Schwere und Ausdehnung des Verbotes gehen die Meinungen der Dectsoren -»2no ,k"di ,n"2 /]"D ,2py n'2 »ä&smM