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Der Israelit · 1911-02-16 · Heft 7 (16.2.1911) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
52 (1911)
Issue
Heft 7 (16.2.1911)
Date
1911-02-16
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Zumal K solle gängen ld unv«. l 1904;it nur s dem n hat, betracht -reche", ersuche ialisten Gebenslg auf t muß nbezug n sich n das London en uno Welt eschaut . Im kschrift w t o n eit in ter der ation", r und ralische aufträ' : Per e Zahl meiner ich die , Staat solches itd die ige gech die :son des 8 Aufan, hat . Auch se, son- Wüstenger und ^gesetzt jwieger- Worten ngswerk Moscheh i Hatten, licht gellständig hes und Jalkus U'I in NNLV widmete lgenden Tätigkeit eht bat' Jithro olk lut. eserung mischen sohl an cht aber lig zum stehendl 16. Mbrm» 1S11 «jp DLrAttE 7^ «W Z Regierung noch keine Gelegenheit, sich mit diesen Vorschlägen eingehend zu befassen." Man sieht daraus, wie die Obenanstellung des nationalen Momentes und die ewige allzustarke Betonung der politischen Autonomie der an sich, soweit sie sich auf die Schaffung größerer kompakter Judenansiedlungen bezieht, gesunden Idee des Territorialismus nur schadet. Das vom australischen Ministerpräsidenten gehegte Mißtrauen gegen den von Zangwill mit hohen Worten geforderten „Jndenstaat" — an den die eigentlich in Betracht kommenden Emigranten nicht iw Traume denken — schadet, wie man sieht allüberall in Ost und West. Und eine Unsumme von Kraft geht auf diese Weise der Jto verloren, die sonst dem näherliegenden Zielen zustrebenden Teile ihres Arbeitsprogramm — wie gerade dem auf die Emigration bezüglichen — sehr wohl zu gute kommen könnte. An sich wäre auch gegen eine kommunale Autonomie für die auf einem Territorium vereinigten jüdischen Massen nichts einzuwenden, da ihnen dadurch wohl am sichersten die religiösen Lebensmöglichketten gewahrt bleibt. Aber das ewige Spiel mit den Worten: Autonomie, Charter usw. bevor noch überhaupt festes Land in Sicht ist, mußte naturgemäß Mißtrauen erwecken und konnte den Ansiedlungsbestrebungen der Jto nur wenig dienlich sein. Das Haufieroefefe in Oeiferreidi. Wieder einmal wird im Oesterreichischen Reichsrate über eines jener Gesetze verhandelt, die mit keinem Worte die Juden berühren und dennoch auf eine Entrechtung, ja auf den wirtschaftlichen Ruin tausender unserer Gtaubensbrüder hinauslaufen: das Hausierergesetz. Wüßte man es nicht, was es mit diesem Gesetze auf 'sich hat und gegen welchen Bevölkerungsteil es gedacht ist, der Uebereifer, mit dem sich die Christlichsozialen der Sache annehmen, würde uns darüber belehren. Und nicht allein die Christlichsozialen, die ganze antisemitische Meute deutscher und tschechischer Observanz stürzte sich auf diejenigen, die bei der Debatte die Grausamkeiten und wirtschaftlichen Schäden, die das Hausiererverbot im Gefolge haben würde, zu betonen wagten, in einer Art, als gelte es, das bedrohte Gewerbe zu retten. Das gerade Gegenteil ist richtig. Es ist von fachkundiger Seite unwiderleglich nachgewiesen worden, daß ein volkswirtschaftliches Bedürfnis dem Gesetze nicht zugrunde gelegt werden kann. Man weiß auch übrigens allgemein, daß die Vorlage lediglich ein das Gemeinwohl schädigendes Blendwerk seitens der Christlichsozialen ist, um ihre durch die mit dem Tode ihres Führers eingetretene innere Zerrissenheit stark geschädigte Reputation wieder herzustellen. Uno die Kosten dieser Rehabilitierung sollen wieder die Aermsten der Armen, die von den meisten anderen Berufen zurückgedrangten jüdischen Hausierer in Oesterreich und Galizien, tragen. Es ist aber wie der Gang der Debatte gezeigt hat, kaum eine Aussicht vorhanden, daß bei dieser Frage die Stimme der Vernunft und Gerechtigkeit absiegen wird. Und so ist leider zu erwarten, daß zu den tausenden brotlosen jüdischen Schänkern in Galizien sich ebensoviele Hausierer und Kleinhändler bald gesellen werden. kN«»eru«gen an Sie CBtigkelt Samson stapbael Rirscfts 7>"2l in Cmden. Bon Dr. jur. Abraham Löb. (II. Fortsetzung.) Die „Instruktion" hat viel dazu beigetragen die Gemeindeverwaltungen im Landrabbinatsbezirk Emden zu gut organisierten Verwaltungskörpern zu machen. Auch der Geist der in der Instruktion beiläusig ausgesprochenen sozialpolitischen Grundsätze ist in diesen Gemeinden heimisch geworden. So wies auch bei der Einweihung des jüdischen Waisenhauses Esrath-Jeffomim zu Emden am 21. April 1910 der Oberbürgermeister der Stadt Emden, Geheimrat Fürbringer, auf die Bedeutung des Geistes der Hirsch'schen Instruktionen hin, welcher in den Gemeinden des Landrabbinats Emden fortgewirkt habe. Nun war S. R. Hirsch nicht nur der große Organisator, er war auch der Mann, der mit Begeisterung eintrat für die politische Verbefferung und die Emanzipation der Juden in Hannover. Auch speziell für die ostfrtesischen Juden verwandte er sich bei der. hannoverschen Regierung und der Ständeversanimlung noch vor dem Erlaß des Gesetzes von 1842. Schon im Jahre 1828 hatten die ostfriesischen Juden um Erhaltung ihrer Staatsbürgerrechte petttioniert, die sie während der Vereinigung Ostfrteslands mit dem Königreich Holland erworben hatten. Sie hatten sich ferner darauf berufen, daß ihnen das Bürgerrecht auf Grund des preußischen Edikts vom 11. März 1812 zukomme, da dasselbe durch kgl. Patent vom 9. September 1814 mit dem Preußischen Allgemeinen Landrecht zusammen in Ostfriesland eingeführt sei. Die Petition war an König Georg IV. von Hannover gerichtet. Eine Antwort erfolgte nicht Im Jahre 1831 hatte man sich dann um Unterstützung dieser Petition an die Ständeversawmlung zu Hannover gewandt, in welcher: die Angelegenheit im Jahre 1831 zur Bethandlung kam und zwar am 18. April. Während die erste Kammer beschlossen hatte, „in Erwägung, daß die Juden Ostfrieslands zur Zeit der Abtretung dieser Provinz an Hannover im Genuß der bürgerlichen Rechte sich befunden haben, dem kgl. Ministerium zu empfehlen, das Gewünschte in dieser Beziehung zu verfügen", schien es der Majorität der zweiten Kammer zweifelhaft, ob durch das Patent von 1814 auch das preuß. Edikt von 1812 auf Ostfriesland Anwendung erhalten habe. Daher faßte man nur den Beschluß, „der Erwägung des kgl. Ministeriums anheim zu geben, inwiefern jenes Gesuch zu berücksichtigen sei". Bei Ausarbeitung des Entwurfes eines Gesetzes zur Regulierung der Rechtsverhältnisie der Juden, hatte sich die Landdrostei Aurich in ihrem Gutachten*) auf den Standpunkt gestellt, daß dies Edikt vom 11. März 1812 anwendbar sei und den ostfriesischen Juden die Gleichberechtigung an sich zusiehe. Erst später hätten diese Rechte wieder eine Einschränkung erlitten, nämlich dahin, daß 1. nach der Bekanntmachung über die Wieder- Herstellung der Zünfte in Ostfriesland vom 11. August 1819 § 24 die jüdischen Untertanen nicht in die Zünfte ausgenommen werden könnten; 2. sei durch das Publikandum vom 30. Mai 1828 das in den älteren Provinzen bestehende Verbot, wonach kein ausländischer Jude als Knecht oder als Schulmeister ohne Erlaubnis der Landdrostei angenommen werden dürfe, auch auf Ostfriesland ausgedehnt- 3. seien nach den Verfaffungsurkunden der ostfriefischen Städte die Juden vom Stimmrecht und vom Zutritt zu städtischen Bedienungen ausgeschloffen- 4. solle nach den Vorschriften des Reskr. vom 20. März 1824 in der Regel bei Lebzeiten eines mit oberlandespolizeilicher Erlaubnis zur eigenhändigen Besetzung und Treibung eines Gewerbes versehenen Vaters dem Sohne selbige nicht auch erteilt werden- 5. sei nach dem Publikande vom 37. Mai 1825 in der Regel nur den mit Erlaubnisscheinen zur eigenhändigen Besetzung versehenen Juden die Verheiratung gestattet." In ihrem Gutachten spricht sich die Landdrostei Aurich weiter dahin aus, daß sie es für wenig bedenklich halte, diese Beschränkungen wieder aufzuheben, und sie begründet ihre Ansicht mit den Worten: „Denn die Erfahrung hat nicht gezeigt, daß während der 16 Jahre, wo die Juden in Ostfriesland das volle Orts- und Staatsbürgerrecht genoffen, dieses einen nachteiligen *| I. M. Zuckermann, die Vorarbeiten der Hann. Regierung zur Emanzipation der Juden im Königreich Hannover- Hann. 1909. S. 46 ff. Art wie ein Moscheh diese seine Pflicht begreift und ste ohne Mithilfe von früh bis spät übt, das glaubt der Schwiegervater rügen zu sollen. Moscheh erwtderte,. das Volk suche durch seine Belehrung Gott kennen zu lernen. Da nun kein Sterblicher der Nähe Gottes in dem hohen Grade gewürdigt worden war wie eben Moscheh, so lag in dem Gegerstand der Belehrung auch zugleich das Motiv dafür, daß diese Belehrung von Moscheh, und nur von Moscheh ausging. Aber diese über Gott belehrende .Tätigkeit Mosches war weniger kompliziert als,,üe„dtm. Schwiegervater erschien. Den Gott sstchey! -pen Molt" lehren, orffen unerläßlich wunderbares Walten das ganze Volk bekundete, in deffen Mitte sich Jithro hier befand, mußte diesem allerdings als die schwierigste Aufgabe erscheinen, die sterbltchrn Menschen gestellt werden kann. Moscheh belehrt dahe» seinen Schwiegervater, daß es sich hier nicht um metaphhstsche, transzedentale Spekulationen über Gott, sondern um Momente handelt, die dem menschlichen Bewußtsein ungemein näher liegen. Gott erforschen heiße sein Gcsetz erforschen, Gvlt lehren, sein Gesetz lehren. Moscheh sagt: mmn nw 'an 'pin n« ‘•nimm- Ich habe die Gesetze Gottes und seine Lehre bekannt zu machen. Jithro rät: rnwn DkilD’pinn rrn nnn« mnim Du mußt ihnen die Gesetze und Lehren beleuchten. Darin liegt der tiefe Gegensatz zwischen Moschehs Anschauung und derjenigen seines Schwiegervaters. Sind Gottes Gest tze in der Tat Gesetze Gottes, dann muß ihre bloße Kenntnis auch ihre Anerkenntnis zur Folge haben. Dann bedürfen ste keiner Begründung und Beleuchtung. Sind ste es nicht, dann wird auch die trefflichste Begründung und Beleuchtung nicht ihre Befolgung gewährleisten. Wohl hat Jithro anerkannt, daß Go.t groß ist, größer als alle Götter. Aber ob Jithro von der Ueberzeügung durchdrungen war, wie Gottes Größe stch darin offenka.t, daß er in die kleine Menschenwclt htnabsteigt, , um ste durch Gesetze und Lehren zu regeln, das darf nach Aeußerungen unserer Weisen tPöÖ rin1 '#77 S3D 'n '3 '*072? wohl bezweifelt werden. Wahrend Moscheh von mninVaP! pin# von Gottes Gesetzen und Lehren spricht, fehlt in Jithros Mund das Attribut der Göttlichkeit, wenn er mit der Mahnung * rmnrr nai v'pinn na ann« mnim die Gesetze und Lehren beleuchtet wissen will. Rabbi Joseph, der (Baba Mezia 30 d) die Momente bezeichnet, deren Pflege Jithros Mahnung besonders hervorhebt, läßt daher Jithro nur allgemein menschliche Pflichten, aber keine spezifisch jüdische Forderungen geltend machen. Auch zwischen dem von Jithro vorgeschlagenen und dem von Moscheh etngehaltenen Wahlmodus der neu einzusetzenden Richter, spricht fich eine tiefe grundsätzliche Verschiedenheit aus. Jithro rät: rnnfl iTfiKl Ersehe Du aus dem ganzen Volke Männer von Tüchtigkeit usw. Moscheh dagegen sagt: B'tPJK Ö3S 73N Gebt Ihr Euch Männer, weise upd etnfichtige und Euern Stämmen bekannte, so will ich ste an Euere Spitze stellen. (5. B. M. 1 13.) Im Gegensatz zu Jithros Anschauung legt Moscheh die Wahl der Rtchter in die Hand des Volkes. Vom Volke hat alle Autorität auszugehenvom Volke gewählt, dem Volke erprobt, dom Vertrauen des Volkes getragen, stehen die Richter als Vollstrecker des Volkswillens da. Im jüdischen Kreise gibt es ketne hierarchische Macht, die der Gesamtheit wider ihren Willen oder auch nur ohne ihre BesttmmuMN und Anordnungen aufdringen ober Beamte zur Wahrung deS Gesetzes einsetzen konnte. TD2C2 pbttJ p DK *6» *1732ft7 hp DJ^IS pJDD p* „Man setzt keinen Führer über die Gesamtheit, ohne zuvor die freie Zustimmung der Gemeinde eingehott zu haben," lehren in diesem Ginne unsere als „Hterarchen" verschrienen Rabbiner und weisen dabei auf die Einsetzung Bezalels hin, den der allmächtige Sctt selbst erst dem Moscheh, und die.ser der Gemeinde mit den Worten vorstellt: HkS „Siehe, seht! Erkennet se bst, daß Gott ihn durch die ihm innewohnenden, ihn auszeichnenden Fähigkeiten, als des Rufes würdig bezeichnet." (Verachot Fol. 55) Wer will ermessen, welche traurige NrfayruoHeadem jüdischen Gemeindeleben der Gegenwart^ ertzr.artMebtzeben wären, wenn diese alte, die Autonomie oer Gemeinde wahrende Anschauung, nicht ck araktertsttschen unjüdischen Bestrebungen hätte weichen müffen! Kleines Feuilleton. LbatMattge im deiligea Eaide. I. Pethach-Tikwah. Chanuka! Was faßt der abendländische Jude nicht alles tu der Erinnerung an seine Chanukaavende zusammen! Alles rvas er an Winterfreude und Nächstenliebe und nationalent Empfinden beseffen: da kam es zum Ausbruch! Hier gibt es derlei nicht! Hier haben wir keine Quittlech, wie die Bachurim in Ungarn, keine Bescherun v S M

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