Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 52 (1911)
- Issue
- Heft 6 (9.2.1911)
- Date
- 1911-02-09
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2446951-2448803-2448810--66281-2494435- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Tr=^T^fsryrr. S. Februar 1911. Erinnerungen an die Tätigkeit Samson Raphael Rirsch’s ym fn Emden. Bon Dr. jur. Abraham Löb ln Hannover. (Fortsetzung.) Er hat darüber zu wachen, daß das Schullokal für die Schülerzahl hinreichend geräumig, hell, gesund und im Winter hinreichend mit Licht und Feuerung versorgt, auch stets sauber und anständig gehalten sei. „Schon das Aeußere des Schulzimmers", so heißt es weiter, „muß den Schülern sagen: hier wird Ordnung, Sauberkeit und Verständigkeit von uns gefordert." Dem Schulvorsteher liegt auch die Sorge für Anschaffung der Lehr- und Unterrichtsmittel ob. Er hat auch darauf zu achten, daß die bemittelten Schüler, sich ihre Schulbücher anschaffen und daß den unbemittelten solche durch den Armenvorsteher geliefert werden. Ueber die Vermittlung hinreichender und anständiger Subsistenz für den Lehrer, die Sache des Schulvorstehers ist, äußert sich Hirsch folgendermaßen: „Wo nur irgend möglich, hat derselbe dahin zu wirken, daß der hier und da noch übliche Reihetisch in stehende, anständige Kostgewährung entweder in Geld, oder in Natura in einem anständigen Hause umgewandelt werde. Je bleibender das Verhältnis eines wackeren Lehrers zur Gemeinde gestellt werden kann, umso größer der Gewinn für die Schule. Tenn nichts ist so verderblich für diese, als ein durch ungenügende Versorgung des Lehrers noch immer so häusig veranlagter Lehrerwechsel." Sache des Schulvorstehers ist es auch die Regelmäßigkeit des Schulbesuches zu überwachen. Monatlich hat er die vom Lehrer geführten Versäumnislisten nachzusehen und die "Eltern durch Ermahnung und Verweise zu pünktlicher Anhaltung der Kinder zur Schule zu veranlaffen. Bleiben diese Mittel fruchtlos, so hat er davon dev Ortsobrigkeit Anzeige zu machen. Er hat das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Lehrers zu überwachen und hat diesem offenherzige Ermahnung und Vorstellung zu machen, sobald er glaubt, daß dieser es in irgend einer Beziehung an seiner Psttcht habe fehlen lassen. Verboten ist es ihm jedoch, dem Lehrer so etwas in der Schule oder in Gegenwart eines Schülers zu sagen. Bei erfolglosen Mahnungen ist an den Landrabbiner zu berichten. Sache des Schulvorstehers ist auch die Ueberwachung der schulentlassenen Jugend und der armen und verwaisten Kinder. Für letztere muß er mit dem Armenvorsteher gemeinsam sorgen, und ist dahin zu wirken, daß sie einem redlichen, nützlichen bürgerlichen Gewerbe zugeführt werden. Der _ Der JSrarÜt. schulentlassenen Jngend soll Gelegenheit zur Fortbildung gegeben werden und heißt es dabei: „Auch steht es ihm (dem Schulvorsteher) wohl an, die ins bürgerliche Leben übergetretenen Jünglinge und Jungfrauen auf dem Wege freundlichen Rats und väterlicher Ermahnunig dem Heiligen und Guten zu erhalten." Ebenfalls vor dem 1. Mai und dem 1. November eines jeden Jahres hat der Schulvorsteher nach folgendem Schema auf Grund der Angaben des Lehrers an den Landrabbiner zu berichten. „Bericht des Schulvorstehers N. N. über das Schuljahr von.bis. Namen der Kinder. Alter. Klasse. Schulbesuch. Fleiß. Betragen. Fähigkeiten. Fortschritte. Durchgenommene Unterrichtsgegenstände im letzten Halbjahr. Schullokal. Bemerkung des Lehrers. Bemerkung des Schulvorstehers." Auch für den Armenvorsteher gab S. R Hirsch eine besondere Instruktion, die aber heute nicht mehr gilt, da seit dem Gesetz betr. den Unterstützungswohnfitz vom 8. März 1871 die Bestimmungen der §§ 48 und 49 des Hannov. Gesetzes vom 30. September 1842 aufgehoben und ein besonderer jüdischer Armenverband somit nicht mehr besteht. Diese Bestimmungen haben also nur historisches Interesse. Dem Armenvorsteher war die spezielle Armenpflege des Gemeindeverbandes übergeben. Auch hatte er über alle milden Anstalten und Wohltätigkeitsvereine, die der Oberaufsicht des Vorstandes untergeben, die nächste Aufsicht zu stihren und über Erhaltung des Vermögens und zweckmäßige Verwendung derselben zu wachen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß womöglich sämtliche Wohltätigkeitsbestrebungen der Gemeinde ein übereinstimmendes Ziel und ein gegenseitiges Jneinandergreifen erhalten. Die Rechnungsführer der Gemeinden haben für das gesamte Synagogen-, Schul-und Armen- Wesen die Einnahmen zu erheben und die Ausgaben zu leisten, darüber gehörig Rechnung zu führen und jährlich über sämtliche Einnahme und Ausgabe Rechnung mit Belegen zu stellen/ auch bei Anfertigung der Voranschläge mitzw wirken. Hirsch bestimmte, um eine genaue und ordnungsmäßige Rechnungsführung zu veranlassen und jederzeit eine hinreichende Ueberficht von den dem Synagogen-, Schul- und Armenwesen einer Gemeinde zustehenden Mitteln und obliegenden Lasten zu haben, daß in jeder Gemeirwe von dem Rechnungssührer in Gemeinschaft mit dem Vorstände ein genaues „Jnventarium" über diese Mittel nach einem zu dem Zweck angegebenen Schema aufzunehmen und in beglaubigter Abschrift davon 1. Exemplar der _«r 6. Seite S 1 Registratur der Gemeinde, 1 der Obrigkeit und ] 1 dem Landrabbiner einzuhändigen sei. Zu Art. IV der Ministerialbekanntmachung vom 19. Januur1844 betitelt „Einnahme, Ausgabe und Rechnungslage" bestimmte Hirsch, daß die vom Vorsteher unter Mitwirkung des Rechnungsführers aufzustellenden Voranschläge der ) mutmaßlichen Einnahme und Ausgabe möglichst ] sprziell anzusertigen und dabei die in den „Inij ventarien" gegebenen Titel zu Grunde zu legen \ seien. Zu außerordentlichen Ausgaben sowie zu Ausgaben, welche nicht von der Gemeindeversammlung bewilligt sind, muß der Vorsteher erst E die Genehmigung der Gemeindeversammlung ein- \ holen und wird es immer richtiger sein", so fährt die Instruktion fort, „wenn die Gemeinde i solche im Voranschlag nicht mit enthaltenen Ausf gaben durch Extrabeiträge nach Verhältnis der j allgemeinen Quotisation deckt, als daß dadurch Schulden von einem Jahr in das andre mit j hinübergenommen werden." Bemerkenswert ist! das Verbot, daß kein Vorsteher die zu seinem j Berwaltungszweige erforderlichen Gegenstände \ selbst der Kaffe liefern darf, Bedürfnisse von ] einigem Belang vielmehr in der Regel „auszu- \ verdingen" sind. Zum Art. V der? „Bekanntj machung", der von Gemeindeversammlung und - Gemeindeausschuß handelt, gibt die „Instruktion" ebenfalls Ausführungsbestimmungen. So hat danach die durch den Vorsteher zu geschehende Ladung der stimmfähigen Mitglieder zu einer 1 Gemeindeversammlung einer schriftlich unter 1 genauer Angabe der Zeit, des Ortes und des .j zu verhandelnden Gegenstandes zu geschehen, und ist die Einladung mit der, die geschehene Einladung bezeugenden Unterschrift der einladenden Gemeindeboten stets dem über die Versammlung zu haltenden Protokoll anzufügen. Ueber einen Gegenstand, der nicht in der Einladung genannt worden, ] kann kein für die Ausbletbenden gültige Beschluß gefaßt werden. Die Versammlung wird vom. Vorsteher bezw. Jahresvorsteher geleitet. Betrifft die Versammlung einen Gegenstand eines besonderen Berwaltungszwetges, so hat der für diesen Vewaltungszweig kompetente Vorsteher der Versammlung die nötige Auskunft und Aufklärung in einem Referat zu erteilen. Bei den Versammlungen muß die vollständigste Ruhe und die anständigste Ordnung herrschen. Der Gegenstand, soll zuerst vom Vorsteher allgemein zur Sprache gebracht und dann erst nach reifer Besprechung zur Abstimmung gebracht werden. Verboten ist „Geschrei und wildes Durcheinanderreden". Wer etwas vorzutragen hat, muß sich vom Vorsitzenden das Wort erbitten. Die Abstimmungen geschehen öffentlich und namentlich zu Protokoll. Der Schluß der Jnstruktton empfehlt dann den größeren Gemeinden die Bestellung eines Gemeinde aus Anzahl nach Königsberg kamen, um sich hier behandeln zu lassen. Sie kamen aus Grodno, Wilna, Kowno und anderen hart an der Grenze liegenden Gemeinden. Tie Chewra muß wohl unter diesem Zustrom von Kranken stark gelitten haben, denn sie sah sich genötigt, das von .ihr begründete Krankenhaus aus diesem Grunde aufzulösen. Tic Ueberflutung durch solche Fremde verursachte eine zu starke finanzielle Belastung des Vereins. Tann heißt es in der erwähnten Schrift weiter: „Die Sorge für die von auswärts hierher kommenden Kranken hat in neuerer Zeit der Hilfsverein für kranke russische Israeliten übernommen." In den vielen dazwischen liegenden Jahren muß sich Wohl klar herausgestellt haben, daß der immer mehr anwachsende Zustrom von Kranken überhaupt in keinem Gemeindekrankcnhause, und wäre es das allergrößte und besteingerichtete, nntergebracht werden könnte, daß dagegen die staatlichen Kliniken aller Art, wo auch die Fremden in dieser langen Periode Aufnahme und Heilung fanden, in ihrer großen Ausdehnung die einzige Möglichkeit boten, all sie verschiedenen Arten von Kranken der jedem einzelnen angemessenen Spezialbehandlung zuzuführen. Ter Gedanke, für die fremden Kranken einen besonderen Verein zu gründen, drängte sich dem großen Chirurgen und noch größeren Menschenfreunde Prof. Tr. B n r o w auf, der gleich seinem Kollegen, dem Professor der Augenheilkunde Julius I a k o b s o h n, das Elend der ihm zuströmenden russisch-jüdischen Patienten tagtäglich vor Augen hatte. Ter Anregung Burows folgend, der gleich mit einem namhaften Beitrag an der Gründung sich beteiligte, berief im Jahre 1870 der kaiserlich russische Kotlegienrat Solomon F e i n b e r g eine Anzahl von Männern, die sich zu einer Bereinigung unter dem Namen: „Hilfsverern für kranke russische Israeliten" zusammentaten. Tiefe .Herren: Stadtrat Walter Japha, Jacob Theodor, I. Tinesmann und die Gebrüder Gerber, bewogen eine größere Anzahl hiesiger Kommissionsfirmen, einen bestimmten Prozentsatz von allen Waggon- und Schiffsladungen von und nach Rußland beizutragen. Tiefe Beiträge im Verein mit den Mitgliederbeiträgen und milden Stiftungen bilden die Einnahmen des Vereins bis heute. Salomon Feinberg, der Begründer des Vereins, blieb bis zu seinem Tode( 26. Awrit 1893» Vorsitzender des Vereins. Er stellte »'ich mit voller .Hingabe in den Dienst seiner Schöpfung und lenkte sie mit großem Verständnis in die Bahnen, auf welchen sie bis heute fortschreitet. Nachdem jedoch die Anzahl der Hilfesuchenden seitdem sich verzehnfacht hat, können naturgemäß die an den Verein gestellten Ansprüche nicht mehr voll befriedigt tnerden. Tenn nicht nur die Beträge sind zu entrichten, welche die Kliniken zu fordern haben (die Tauer der Krankheit zählt oft nach vielen Monaten, manchmal nach Jahren», sondern auch die vielen >kranken, welche hier ambulatorisch behandelt werden, erfordern eine ständige Beihilfe für Wohnung und Nahrung. Damit noch nicht genug, bedürf.n die meisten Patienten, besonders die chirurgischen, noch nach ihrer Entlassung kostspieliger, othopädischer Apparate, ohne die man sie nicht in ihre Heimat entlassen kann. So beginnt der Bericht sür das Jahr 1908 mit der Klage: „Das Jahr 1908 f)at unserem Verein die so dringend nötige Besserung nicht gebracht. Tie laufenden Einnahmen halten bedauerlicherweise nicht Schritt mit den stetig wachsenden Aufwendunoen für Hilfszwecke." Und an der Spitze des Berichtes über das Jahr 1909 heißt es: „Auch im Jahre 1909 sind die Ansprüche an die Hilfstätigkeit unseres Vereins weiter angewachsen." (Ein jüdisches Museum in Paris.) .Tie letzte Nummer des Organs des „Archives JsraLtttes" enthält die Mitteilung von der bevorstehenden Gründung eines eigenen jüdischen Museums in Paris. Frankreich besitzt bekanntli chin den verschiedenen allgemeinen Museen zahlreiche seltene und wertvolle jüdische Antiquitäten, die nun, wie der Aufruf betont, gesammelt und in einem Museum untergebracht werden »ollen. Auch einzelne alte jüdische Familien besitzen noch wahre jüdische Musealschätze, die von den Nachkommen verschleudert oder im besten Falle einem bestehenden Museum geschenkt werden, wo diese Gegenstände jedoch nicht zur Geltung kommen. Ter Aufruf erblickt in der Schaffung eines solchen Museums ein wirksames Mittel, in per jüngeren Generation die Achtung und Ehrfurcht vor dem Andenken zu er- ' wecken und zu befestigen. <Ei« merkwürdiger Ueberkritt zum Judentum) Man berichtet uns aus Prag: Der städtische Beamte Suran in BuüwetS wurde in einer schweren Krankheit von seiner Kostsrau Katharina Fried wie von einer Mutter gepflegt und faßte dadurch eine besondere Zuneigung zur jüdischen Reltgwn, befaßte stch mit dem Studium derselben, lernte die hebräische Sprache und bekannte sich nach seiner Genesung offen — wenn auch nicht formell — als Jude. Er nahm zweimal täglich am Gottesdienste Teil und nahm im Borjahre einen Tempelsttz. Als seine Sostfrau starb, verrich ete er von feinem Platze aus das ganze Trauerjahr hindurch das »adifchgebet. In diesem Jahre wollte er auch offiziell tnS Judentum ausgenommen werben. Darauf wandte er sich nach Prag an daS Oberrabinat, unterzog stch daselbst derund trat somit in daS Judentum ein. MM i^S‘^jsäa&äi. ■-"Mi,