Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 52 (1911)
- Issue
- Heft 5 (2.2.1911)
- Date
- 1911-02-02
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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2. Februar 1911_ durch das Prozeßverfahren gegen Aron noch mehr Folie verlieh — gerade aus dies er Tatsache hatte ja die Aufregung in beiden Lagern immer neue Nahrung geschöpft, weil durch Schweigen und Handeln der Oberkirchenbehörde die Vorstellung erzeugt werden mußte, es müsse erst ätz lege ferenda ein neuer Kampf um das Recht des historischen Judentums gegen die Anmaßung einer höchst modernen „Landeskirche" durchgefochten werden! Denn dies und nichts anderes ist der Kern des Kampfes, und in der trockenen Sprache der juristischen Konstruktion hr-t der Gerichtshof in Ludwigsburg das auch mit überraschender Klarheit zum Ausdruck gebracht. Gäbe es eine jüdische „Welrkirche"^ in der, wie zur Zeit, da das Sanhedrin vor dem Gottcsaltar für die Wahrheit und Einheit von Lehre und Leben sorgte, der Geist des sinaitischen Judentums lebte, gäbe es eine jüdische „Weltkirche", die nichts anderes sein wollte als der organisierte Körper des althistorischen Judentums — und wäre dann die württembergische „Landeskirche" ein Glied dieses großen Organismus, fürwahr: diese württembergische israelitische Landeskirche hätte einen Schein des Rechts, jedem schwäbischen Juden ihr „extra me nulla salus" entgegenzuschleudern und — für den Bereich ihres Landesgebietes — sich selbst mit dem Judentum zu identifizieren. Von einer solchen, mit der Würde der Geschichte und der religiösen Autorität umkleideten jüdischen „Landeskirche" in Württemberg weiß die Wirklichkeit nichts und weiß, wie jetzt endlich festgestellt, auch das der Wirklichkeit entsprechende Gesetz nichts! Und es darf als ein Glück für die Klarheit des jüdischen Bewußtseins unter den württembergischen Juden bezeichnet werden, daß die begriffliche Grenzlinie zwischen „Landeskirche" und Judentum endlich klar und autoritativ gezogen worden ist. Aus dieser Begriffsabgrenzung folgt unendlich viel. Nicht das Judentum, sondern das zufällige konkrete Gebilde, das sich „israelitische Landeskirche" Württembergs nennt, duldet Gemeinden in seiner Mitte, die an die Stelle des Gesetzes die Willkür, an die Stelle der jüdischen Treue die Nachahmung fremder Kulte setzen. Nicht das Judentum hat seinen Jahrtausende alten sittlich-religiösen Bestand geändert, wenn mit angemaßten religiösen Rechten eine sich „israelitische Landeskirche" nennende profanrechtliche Gemeinschaft grundlegende jüdische Gesetze, von denen die Reinheit des Familienlebens abhängt, zum „Herkommen" oder zum subjektiven „religiösen Bedürfnis" degradiert. D'pfl finden sich die Reformer der alten und der neuen Schule, in Ost und West, in der alten und neuen Welt. Sie alle streben nach einem imaginären Zielt: einen neuen Bund mit Gott zu schließen, auf der Bafis der Vernunft, eines von all n „veralteten kulturwidrigen Bestimmungen" freies Berständntsjudentums. So soll es, was in Parenthese hier angeführt sein mag, nach der geistvollen Erklärung eines Bibelkommentatoren, schon übrigens zur Zeit des SängerkSntgS gewesen sein. Und diese neuen chukimfeindlicheir BundeSsttster seien es, die David im Psalm 5Y ine Auge gesagt, da er sagte: 'pN "IBdS “jb Hö -)ÖK Wlbl nan iviv niüw nrirri Ta bv Tina 121 -pü nriK* Und zum Gesetzesübertreter spricht Gott: WaS gibt dir ein Recht, ipn 120^ meine H'pN zu zählen, fie zu wiegen und fie, die ewigen Güter, am Maßstabe vergänglicher Zettbegriffe auf ihren Wert zu prüfen? -pa b$ TT2 K2T1- Ob du auch „meinen Bund im Munde führst," ob du auch vorgibst, dennoch len Bund mtt mir au rccht zu erhalten, durch einen dir zugestutzten BernunftSglauben, eine das Zeremonielle auSschließende Morallehre, ich weiß es doch, daß iai2 ritWttf ftKl, baß es auch mtt der „Bindung" durch Pfllchrgebote an fich recht schwach bestellt, ist, da wo ihr die Unterlage der vollen GotteSerkenntniS mangelt, da fie nicht aus der Wurzel des bewußten jüdischen Pflichtenlebens Kraft und Wachstum schöpft. ES tst ein verhängnisvoller Irrtum, zu glauben, daß fich etn Unterschied machen lasse zwischen Gesetz und Gesetz und daß man unbeschadet der innneren ReligiösttSt auf eine Reihe von angeblich unzeitgemäßen Geboten verzichten könne, -pj nn« n2"1 *]Wm W* Erfahrung ____Der Israelit_ Nicht das Judentum verläßt, wen seine Bekenntnistreue zum Protest gegen das Bekenntnis der Landeskirche zwingt, und der Austritt aus dieser mit allen Mängeln des Zufälligen behafteten, morgen vielleicht noch weiter links stehenden konkreten israelitischen Religionsgemeinschaft fcmn die Rückkehr zum Judentum bedeuten. Kann — nicht muß. Gewiß birgt jede Erleichterung des Kirchenzwangs die Gefahr in sich, daß auch indifferente oder religwnsfeindliche Elemente sich unbequemer Steuerpflicht entziehen/ allein ganz abgesehen davon, daß eine fast vierzigjährige Erfahrung in Preußen für jeden Vorurteilslosen mit zwingender Gewalt bewiesen hat, daß diese Gefahr nur in der Theorie, nicht aber in praxi wirksam ist, trifft gegenüber der Regelung in Württemberg das ganze Bedenken überhaupt nicht zu. Gerade umgekehrt. Wert auf die Beibehaltung des „mosaischen Glaubens" werden immer nur diejenigen legen, die nicht aus Jndifferentismus, sondern aus innerster religiöser Ueberzeugung von der Landeskirche zum Judentum übergehen. Ihnen ist mit dem Ludwigsburger Urteil und der Interpretation des Gesetzes durch den Minister eine schwere Sorge abgenommen und eine freie Bahn zu gemeinschaftlicher religiöser Betätigung nach der Weise der Väter erschlaffen worden. Inwieweit diese Bahn in Zukunft beschritten werden wird, das hängt von tausend Umständen ab, die sich heute der Berechnung entziehen, und zu denen natürlich in erster Reihe die künftige Haltung der Oberkirchenbehörde und der einzelnen Kirchenvorstände zählt. Allein ganz unabhängig von diesen gemeindepolitischen Konsequenzen des Ludwigsburger Urteils sollten die Gesetzestreuen Württembergs um ihrer Kinder willen fich jetzt mit doppelter Energie gegen die Zumutung wehren, Judentum und „württembergische Landeskirche" als identische Begriffe anzusehen. Gerade diejenigen, in deren Gemüt hell und lebendig der Wille zum alten, gesetzestreuen Judentum lebt, haben keine Ursache, sich in eine mystische Ehrfurcht vor dieser „Landeskirche" hineinzureden, eine Ehrfurcht, die geradezu gefährlich ist für die Entschiedenheit des religiösen Bewußtseins beim Heranwachsenden Geschlecht wie für die innere Einigkeit unter ten Gesetzestreuen des Landes. Dieses Gefühl der inneren Zusammengehörigkeit darf auf keinen Fall notleiden, und es zu pflegen sollte die angelegentlichste Aufgabe der Wortführer aus beiden Seiten sein. hat vielmehr gelehrt, daß der Abfall nie an einzelnen Punkten Halt macht. „Du wirfst meine Worte weit hinter dich" — und selbst den ihnen deiner Meinung nach zugrunde liegenden ethischen Kern — so du nur einmal angefargen hast, am eirheittichen Bau des Judentums an der "NV'VN,, '*1 flTTI abzubröckeln. Brauchten wir für diese emlache jüdische Wahrheit einen Belea, die Reform, die heute nach sechs Juhrzehnten nach Mitteln suchen muß, um gegen die Tausseuche anzukämpfen, würde ihn Hunde tfach liefern. Gewiß ist es keine irostvolle Perspektive, die uns der an der Spitze angeführte Satz eröffnet. Ein unwtffendeö Geschlecht, daS, in ewiger Skepsis be angen, In unfruchtbaren Grübeleien das zu ergründen sucht, zu dessen klarem Bewußtsein wir nur durch die lebendige Tat gelangen könngn. Gleichwohl kann und muß auch dieser in der Natur der Zeit begründete Wissensdrang der Jugend der jüdischen Sache dienen, wenn er in Schule und Haus und in von bewußt jütischem Geiste gelet.eten Jugendvereinen in richtiger Weife nutzbar gemacht wird. So liegt eS denn an uns selbst, die Deutung der DnbIK V' wahr zu machen: 1-1V2M'.N21V ,TYIV3 V'22 '221 D'22 niKlS D'TfOTlerne» Feuilleton. -fln$ dem allen Samaria. Ukber merkwürdige Funde in Snmaria berichtet der Orientalist Dr. A. S. A a h u d a im „Berliner Tageblatt". Danach zeigen die Täfelchen dieselbe No. ö. Sette 8 - KochmrrmWa«. Vas Verfidierungsgefefe für Dngeßellfe unS die iiiSIlklien Lehrer. Das seit Jahren von den Privatangestellten mit Sehnsucht erwartete „Bersicherungsgesetz für Angestellte" ist nunmehr als Entwurf in einem umfangreichen Schriftststück, das nicht weniger als 46 Ouartblätter umfaßt, veröffentlicht worden.*) Wenn wir hier in diesen Blättern davon Kenntnis nehmen, so geschieht es, weil dieses Gesetz, deffen baldiges Zustandekommen unzweifelhaft ist, geeignet erscheint, die Interessen der jüdischen Lehrer, soweit diesen nicht bereits Ansprüche auf Pensions- und Hinterbliebenen-Bersicherung gewährleistet ist, um ein gutes Stück zu fördern. § 1 des Gesetzes, der den Kreis der versicherten Personen bestimmt, führt unter Absatz 5 ausdrücklich auch Lehrer und Erzieher unter diesen auf. Gegenstand der Versicherung sind nach § 19: Ruhegeld (Pension) und Hinterbliebenen- Rente. Ruhegeld ist für den Fall vorgesehen a) wenn Berussunfähigkeit eintritt, d) wenn das gesetzlich bestimmte Alter von 65 Jahren erreicht ist. Berufsunfähigkeit wird (§ 24) dann angenommen, wenn „die Arbeitsunfähigkeit auf weniger als die Hälfte eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von. ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen herabgesunken ist." Ruhegeld erhält auch derjenige Versicherte, welcher nicht dauernd berufsunfähig ist, aber während 86 Wochen ununterbrochen berufsfähig gewesen ist, für die weitere Dauer dieser Berussun fähig keit. Der Fürsorge für die Hinterbliebenen dienen: *) Die „Blätter für Erziehung und Unterricht^ lassen den Entwurf bereits dem Reichstag zugegangen sein- Herr Steinhardt springt hier, wie auch sonst, mit den Tatsachen etwas willkürlich um.__ allhebräische Schrift, in der der sogenannte Mkfir- Steirr von König Meso von Moab beschrieben und die Siloa-Jnschrift aus der Zeit des Hiskija, König von Ju^a (729—699 v. d. übl. Zeitrchng) verfaßt istnur find die Buchstaben nicht in den Ton eingeritzt, sondern mit Tinte geschrieben, mit jener tiefschwarzen, farbensatten ägyptischen Tinte, die uns Schriften aus dem ersten uno zweiten Jahrtausend vor d. ü. Ztr. auf Papyris, aus hölzernen Särgen und auf Tonscherben in Kreta und Aegypten bis zum heutigen Tage in ausgezeichnetem Zustande konserviert hat. Die Sprache, in der der Brief an Ahab — ein Schre ben des Königs von Assyrien — abgefaßt ist, ist assyrisch, die Schrift aber nach einer Mitteilung Keilschrift, nach einer anderen die althrbräische. U ber die Namen des assyrisch n Königs ist vorläufig noch nichts bekannt gegebenes kann jedoch keinem Zweifel unterliegen, daß es sich entweder um Asiurbanipal (884 bis 860 v. übl. Ztt.) oder dessen Sohn Salmanesser l>. (859 bis 825 v übl. Ztr ) handelt, die Zeitgenossen von Omrt und Ahab waren (900 bis 854 v. ü. Ztr.). Jedenfalls läßt sich auf Grund der Entdeckung des assyrischen Schreibens mit großer Wahrscheinlichkeit sagen, daß der ganze Fund aus dem Archiv dcs Königs Ahab s lbst oder aus der Kanzlei eines königlichen Schreibers stammt. Diese Wahrscheinlichkeit gewinnt dadurch an Boden, das; man das erwähnte ausführliche Verzeichnis vom M biliar des königlichen Palastes gefunden hat. Dazu schreibt Prof. Dr. Kittel-Leipzig in den „Leipziger N Nachrichten ' vom 23. v. Mts. u. a. folgendes : Es war seit längerer Zeit bekannt, daß die Amerikaner mit bedeutenden Mitteln die Ausgrabung der altisraelitischen Königsstadt Samaria, der Residenz Ahabs und der Jsebels, in Angriff genommen hatten. Auch mie waren Gerüchte über wichttge, neuerdings gemachte Fundr