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Der Israelit · 1911-02-02 · Heft 5 (2.2.1911) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
52 (1911)
Issue
Heft 5 (2.2.1911)
Date
1911-02-02
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Sette S. ffr. 5 D« JLrarltt. S. Februar 1S11 über die Verpflichtung zur Kirchengemeirrdeangehörig-- keit. — — — — — Was nun die Mitgliedschaft zur israelitische«! Kirche als solcher betrifft, so ist davon aüszugeheu, das; der verfassungsmäßige Grundsatz der G e i«t issen S - f r e i h e i t j e d e n" Z iv a n g zur Angehörigkeit zu e i u e v b o ft i in m t e n ReligionSgescllschaf 1 a u S schti e ß t. Nach allgerneinen staatsrechtlichen Grundsätzen iväre daher auch die Angehörigkeit zur israelitischen Kirche in Württemberg Von der freien Selbstbestimmung jcdes Einzelnen abhängig zu «nachen. 5?ierbei würde es nickt zulässig sein, die Angehörigkeit zur Israelitischen Landeskirche und die Angehörigkeit zum Judentum überhaupt, in der von der Klägerin beliebten Weise, d. h. derart zu identifiziere««, daß jeder Inländer lbeziv. jeder Ausländer, soweit er nach den bestehenden Normen in Beziehung auf Rechte und Pflichten innerhalb der israelitischen Kirche in Württemberg de««« Inländer gleichzustellen ist) als Mitglied der Landeskirche au zusehen «väre, wofern er nur überhaupt zuu« Judentum sich bekennt, und daß sein Austritt aus derselben wur daun als rechtstvirksa-m auzuerkemit'n wäre, we.nn er seinen Austritt aus d e ui Indent u m überhaupt erklärt. Tenn es gibt, «vcn>« auch die Glaubensgrundsätze für das Judentum überall die gleichen fein niögen, doch leine das ganze Judentum unlfassendc, von territoriale»« Grenzer« unabhängige religiös-genossenschaftliche Organisation, von welcher die israelitische Landeskirche in Württemberg nur enva ein untergeordneter organisatorischer Bestandteil wäre. Gleichwie Vielmehr die israelitischen Glaubensgenossen allerorten in verschiedene, korporativ von einander unabhängige Verbindungen größeren oder kleineren Umfangs gesondert sind, so bildet auch die israelitisch« Landeskirche in Württemberg eine für sich bestehende korporative Verbindung, «velche sowohl gegenüber von ausländischen, als auch gegenüber denjenigen inländischen R e l i g i o n s g e ße l l s ch a ßt e n israelitischen Bekenntnisses, «velche sich infolge des T i s s i d e n t e n ges etz e s vom 9. April 1872 gebildet h n b e n , als geschloffene Einheit e r s ch e i n t. Es ist daher ganz wohl denkbar, daß jemand sich zu den Hauptgrundsätzen des jickisch n Glaubens bekennt und doch ilicht jener konkreten israelitischen Religionsgemeinschaft in Württemberg — der Israelitischen Landeskirche — an gehören «vi l l. Ihn in diesen« Fall rvider seinen Willen als Mitglied derselben mit der Wirkung rechtlicher und als solcher zwangSwerje vollstreckbarer Verpflichtungen zu behandeln, würde aber ««ach staatsrechtlichen Grundsätzen als unstatthafter Gewissenszwang erscheinen. Tie Annahme der Klägerin, das Tissidentengesetz koinnre den Inden nur dann zu statten, «venu sie sich von« Judentum lossagen, «vürde mit diesen« ltzesetz r««kr dann in Einklang stehen, «nenn das Judentum als solches von« Staat als öffentliche Körperschaft anerkannt, oder wenn die Angehörigkeit zu den« j ü d i s ch e «t G lanbensbet e nnt- »risse außerhalb der i s r n e l i t i f.d; e «i Landeskirche für u n in ö g l i ch erklärt «väre, was aber nicht der Fall ist. Nack; der ganz allge- «neinen Fassung des Dissidentengesetzes ist die Bildung religiöser Vereine außerhalb der vorn Staat als öffentliche Körperschaften anerkarrnten Kirchen Jedernrann, «rlso and; den Angehörigen der diesen Kirchen zu Grunde liegenden Bekenntnisse gestattet. Ta sie von dieser Freiheit nur Gebrauch «nachen können, indem sie von ihrer Krrch? austrcten, so hätte das Gesetz gar keinen Sinn, «vem« es nicht zugleich davon ausginge, daß ihnen der Austritt aus der Kirche ebenso ver Kinder Trage. (Zum Wochenabfchnitt.) nKin miapn na 22^2 n'S'bv nait* 12 'vn /21 D2S- „Und eS sei dann, wenn euere Söbne zu euch sprechen werden: waS soll euch dieser Dienst?" (M. 2, Kap. 12, S. 26 ) Ueber den Sinn dieses Satzes unseres Thoraabschnittes gehen die Auffassung, n unserer weisen Lehrer weit auseinander. •rmnn p]tawnvana mn miw „Eine Unglücksbotschaft bxCW'Ü N2?1VN^ mW enthält dieser Satz," meinen die einen — in der Mechtlta, Kap. 12 — während die anderen den Satz in ganz entgegengesetztem Sinne deuten: 7i2ia ITYIED K",l 2'» M nT:3 m*r6 d’tw rwana- „Eine trostreiche Perspektive liegt in diesen Worten, indem fie Israel Kinder und Kindeskinder verheißen." Daß man im Volke zur ersten Auffassung neigte und man in dem angeführten Satze eher eine Unheilunbedingt sreistehe. Tiefe Annahine stimmt auch mit dem in den Motiven ausgesprochenen Jwerk des Gesetzes überein. Terfelbe geht dahin, durch Beseitigung des sogen. Reformatio,«srechtS die volle Religionsfreiheit zu verrvirklichen, «veld)e einesteils die Freiheit des individuellen religiösen Verhaltens (Geivissensfrciheit', nndernteils die Freiheit der religiöser« Brr eiirigilllg und gerneinsamen Religiorrsnbnng in sich schließt. Tie Gewissensfreiheit fetzen die Motive als bestehendes Recht voraus und betrachten denrgemäß nur die Aufgabe als übrig bleibend, die Freiheit der religiösen Vereinsbildnng vor« den bisherigen Schranken zr« befreien. Aus der in« Tissidentengesetz geivährten Freiheit, außerhalb der anerkannten Kirchen religiöse Vereine z«l bilden, ist daher mit Notivendrgkeit aits die Freiheit von jedem Jrvang, diesen Kirchen anzngchören, als ans die selbstverstä««dlid;e Voraussetzung der crslerei« ziirückzusdiließe». Ans 27 der Württembecgischen Verfassungs««ri>«nde und S l des a.isside««tengesetzes ergibt «ich hiernach zweifellos, daß die Bekenner des israelitischen Glaubens nidst gehindert sind, ans dem Verband der israelitischen Landeskirche nuSzntrcten. Endlich ist die Ansicht des klägerische» Vertreters, daß jeder, der sich als Christ geriere. nach dem evangelischen Kirdiengemeindebezrv. nach dem katholischen Psarr'e-einnndege ei', der K rchenb zw P:arrge,ne!nd seines Wohnsitzes ai«gehören müsse, als -nie irrige zu bezeichnen. Ter Art. des evangelischen Kirrhengeu« i«idegesetzeS bestimmt nnr, daß alle Mitglieder der evaugelijcheii Landeskirche Kirchengem.indegenossen der Kirdiengemeiitde ihres Wohnsitzes sind: er enthält sich aber einer Bestimmung darüber, «ver der evangelischen Landeskirdie angehören «nnß oder «nit anderen Worten «ver als Evangelischer Kirchengenosse z«r betrachten ist (zu vgl. Steinheils Kommentar svite 8) und im katholischen Psarrgeineindegesetz ist n«d«t einmal entschieden, «ver zu den Pfarrgenieiudegenvssen gehört (vgl. Kienes Kommentar S. l<> ff und S. lN). Es besteht a «« ch für die P rote st a n t e «« u u d Katholiken in Württernberg keine staatliche Jwe<ngsv«lpslichtai,g zur evangelischen bezto. katho- .lischen Kircheligenosseilschaft, «vie auch vor« Seiten des Staates der Austritt ans der evangelischen oder katholischen Kirche als solcher nicht für unzulässig erklärt ist, geschweige denn davon abhängig geinacht ist, daß der Anstretende sich sornrell vom evangelischen oder katholischen Glauben oder gar von einem undefinierbaren Protestantentilm bezrv. Katholikenlnin loSsage. Nach all dem Vorgelragenen geht das Verrvaltlnigsgericht in Uebercinstilninnug «nit der vom Königs. Ministerium des Kirchen- und >Lchiilwescns im Fall Gundelfinger im Jahre 187ö vertretenen Ansicht davon ans, daß Art. 49 Abs. 2 deS Jsraelitengesetzes einsd;ränkend dahin auszulegen ist, daß jeder i«n Künigvcirti ansässige Jsraelite nicht als solcher, sondern nur, sofern er Genosse der israelitischen Landeskirche ist, Mitglied einer bestiinmten .Kirchengerneinbe sei«« muß. Hieraus ergibt sich, daß, «vie die Kirchengenosscnschaft selbst eine jederzeit sreiivillige ist. so auch die Verpflichtung zur Kird)?ngrmeindea«igehörigkeil «nittelbar aus die freie Selbstbestimmung der Hirchengenossen zurüdznsübrcn ist. Tie Austrittserklärnng deS A r o n vom 17. November lWK, ohne gleichzeitigen Austritt ans dem Judentum, ist somit auch als rechtlich zulässig zu bezeichnen." Was diesem Urteil erster Instanz erhöhte Bedeutung gibt, ist nun der Umstano, daß in botschäft als eine glücklicke Verheißung sah, geht aus kein wetteren jüdischen Schrifttum und aus der Tradition klar und deutlich hervor. Ist doch aus diesem Satze vom *?J?2 die Frage des konstruiert worden und kann es uns doch in der Tat kaum zum Tröste gereichen, daß ein kommendes Geschlecht in völliger Unkenntnis der Gesetzeslehre, vor dem Dienste des Judentums wie vor einem unlöslichen Rätsel stehen und in einem Tone nach dessen Aufschluffe fragen werde, der nichts weniger als warmes Interesse für Thoralehre und Thoraleben verrät. Und doch haben auch die „Anderen", die V', die sich durch diese Perspektive in ihrer optimistischen Auffassung von der ewigen Bestandfähtgkeit kes Judentums nicht irre mache«;-lassen, wett und ttes geschaut. Ihnen genügte das Bewußtsein, daß £'32 ^21 D’32 dem Volke erhalten bleiben, daß überhaupt noch eine fragende Jugend da sein werde, die an den Problemen des Judentums nicht achtlos vorübergeht, sondern Fragen aufwirft — und wären diese auch aus einen« Gefühle der Ueberlegenheit und der Absicht der Verhöhnung hervorgegangen, sie bedeuten dennoch eine N212 nSltP2 solange die Jugend noch fragt, forscht und Gelegenhet bietet, sie auf die Schranken, die daS unendliche Rätse der Natur ihrem vorwärtsdrängenden Geiste gesetzt, hinzuweisen und si. mählich in Bahnen zu leiten, die zum jüdischen Glücke führen. Ls ist die Sprache deS die sich nach Ansicht der n"i3rr in obiger Frage wieder spiegelt.' Gewiß.' Aber von unheilvoller Folgewirkung ist jdtese Sprache nur dann, wenn die richtige Antwort darauf ausbleilt. Wenn von den verantwortlich« n Führern nicht die richtigen Mittel ergriffen werben, um die suchende Jugend auf den Weg der jüdischen Pflicht und der jüdischen Lebcnkweihe zu weisen. Gegenüber den Fragen der stürmisch drängender Kammerverhandlung vom 19. Januar de* Kultusminister v. Fleischhauer das Ludwtgsburger Urteil nicht etwa nur zuftimmend zitiert, sondern es als geradezu selbstverständliche Konscquenz des geltenden Rechis wie auch drs in dieser Hinsicht unveränderten neuen Entwurfs bezeichnet hat. Der Minister sagte nach dem Bericht des „Staats-Anzeigers für Württemberg": „Was das bisherige Recht betrifft, so wird «nit^ ll n r e d; t behauptet, daß, dasselbe einen Austritt aus der israelitifd>on Religionsgemeiusdiast ohne gleichzeitigeu Austritt aus dem Judeutum ausschließe"- Und weiter: „Njit’v ist mit aller Deutlichkeit ausgesprochen, daß irgend ein 'stvang zur Zugehörigkeit zu einer bestiiinnten Religionsgerneinschast von staatsivegen nicht nichr geübt «verden soll. Religiöse Tissidentenvereine firrd solche Religiorrsvert ine, die außerhalb der öffenLlid; an erkannten großen Kirchcngemeinden stehen. Wenn mm die Bildung religiöser Tissidente,«vereine auch gegenüber der israelitischen Religionsgenreinschaft, also innerhalb des »nosaischcn GlanbenS, in ö g l i d, i st, so folgt daraus mit zwingender Gewalt, d a ß ein A u s t r i ti a u s der i s r a e l i t i s ch e n La n - d e S k i v d; e ohne Anfgabe des mosaischen Glaubens an sich z u l ä s sI g s e i «r in n ß. E S i st d e n «« a u ch die R i d> t i g k e «t dieser R e d; t S a u s s a s s«« n g in de n a l l e r letzt e n T a g e. n in einer v e r - «v a l t tt I« g S g c r i ch t l i ch e n Entscheid «I n g a ne r k a «««« t «vorder«, di e a «« S A r« / a ß ei n e' S s p c z i c l l e «« 9i e d' t s f a lies von de r R e - g > e r «l«« g d e S N c cf a r frei f e s a l S V e r »v a 1 - t u n g s g e r i d) t getroffen «uurb e. In« übrigen iiiäd tc ich and) nod) darauf hiruveifen, daß der Begriff des Judeniltrns ei>« durchaus unbestimmter ist. Was sollen die Merkmale des Jndentnnrs fein? Es ist das ein Begriff, der keinen rechtlichen, sondern einen ^'ligiösen Inhalt hat. Tas vorliegende Eiesetz befaßt sich'lediglich mit den Verhältnissen der Ösferr tt i ch a n e r l ä «««« l e n israelitischen Religiorrs g e - «n e i n i d) a f t." Später kam der Minister noch mit feiner Ironie auf den „schönen Aufruf" von der „Wahrung der heiligsten Güter" zu sprechen und auf die in die Kirchengemetnden hineingetragene, auf „falsche Informationen gestützte künstliche Agitation", die in einer vo:r nahezu sämtlichen Kirchengemeinden gefaßten Resolution gegen die Austrittsmöglichkeit zum Ausdruck gelangte. Wenn man den Arrangeuren der großen Hetze gegen die Orthodoxie, wie sie seit Monaten Württemberg durchtost, diesen ministeriellen Nasenstüber schon gönnen kann, so bleibt geradezu unerklärlich das Verhalten der Oberkirchenbehörde. Gerade aus der Tatsache, daß diese dem Kultusministerium doch nicht ganz fern stehende jüdische Behörde die falsche Gesetzestnterpretation, mit der die Austrittsgegner in Presse und Versammlungen arbeiteten, nicht nur mit wohlwollendem Schweigen passieren ließ, sondern ihr den Jugend sind W^rte — und wären fie noch so formschön und überzeugend — nutzlos. Hier kann nur bas Beispiel eines in bewußtvoller Begeisterung sich aussprechenden Ern st es der Erfüllung besie«nd wirken, was denn nuch im folgenden Satze '2k NOL N2l EFHaKl deutlich auSgedrückt ist. Den Skeptikern, den Lauen und Halben in unserer Mitte, werden wir vergebens mit Worten kommen, mit Warnungen, Mahnungen und Appellen an ihr jüdisches Gewissen, wenn wir es verabsäumt haben, ihnen, solange sie noch uns gehörten, den frischen Thoraquell zu erschließen, ihnen zu ermöglichen, aus dem lebendigen Born des Judentuins zu schöpfen. Der sich naturgemäß ankündtgende Forschungsdrang bei der Jugend kann eine N2sv ."HIED bedeuten, wenn wir ihm zeitig entgegenkommen und ihn auf die richtige, d. h. auf einfache jüdische Art zu befriedigen suchen: durch stetes Anhalten zum Thoralernen, zum Thoralcben. Das Pesachopser, das Israel zu.« ersten Mal in die Lage verachte, eines jener B'pn zu erfüllen, von denen die Weisen sagen: 2^0 sLVN, die sich mit unserem beschrä..kten menschlichen B rstanbe nicht ganz ergründen, lassen, ließ es gleich angebracht erscheinen, durch einen pädagogischen Fingerzeig den Weg zu bcreichnen, auf den« wir die Heiligkeit uad Wichtigkeit auch dieser de-n Verständnis weniger naheliegenden Pfltchtenkategorie der Jugend unfehlbar ans Herz legen können. Sind es doch gerade diese die heute noch den Angriffspunkt für alle „religiösen U m w e r t e r", wie fie die Reform hervorgebracht, bilden müssen. Man will die Religion betlcibe nicht atschaffen, im Gegenteil, erhalten soll ste den Massen bleiben — soweit fie sich unserer modernen Lebensauffassung anpäßt, soweit fie unserem ästhetischen Empfinden, unseren heutigen Zkulturbegriffen entspricht. In diesem Kampfe gegen die

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