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Der Israelit · 1911-02-02 · Heft 5 (2.2.1911) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
52 (1911)
Issue
Heft 5 (2.2.1911)
Date
1911-02-02
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
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Derlsraellfi Ein Centralorgan für das orthodoxe Jndentun Begründet oon Dr. Lehmann in llbinz ssss 52. Jahratuifl, sa Sranhturta. tlk.. Sen 2. Sebruar 1911 4 Sdiebat 5671. Pro Vierteljahr: Gewöhnliche Ausgabe Mk.i.so. HeftauSgabe (Kunstdruck) Mk. 3.—. Auslandspreise: Gewöhnliche Ausgabe: Oesterreich-Ungarn 2 Kr., Rußland 1 Bub„ England 2 sh., Amerika 60 cts., Niederlande 1.20 fl., Frankreich Frs. 2.50. Abonnements bei allen Postanstalten. Buchhandlungen, sowie direkt bei dem Verlag. HestauSgabe nur direkt. Der Israelit erschein jeden Domterstag. Inserate: SO Pfennig für die sechSgespaltme Lolonel-Zeile; Rabatt nach Tarif. Jnferatenannahme nur durch Haasensteia u. Vogler A,-G« Frankfurt a. M., und deren Filialen. Zahlange» (Stuten außer direkt an den Verlag erfolgen per: «onto bei der St. *. Postsparkasse «Sie» Po. 79 MS. «onto bei de« 2. Postsparkassenatnt Bnbapest ft*. 18494. «meto bei der Ri«aer Tonmterrbank in «ira und deren Filialen. Oer nadidrucb Ser flrflftel un9 LorresponSenren des „Israelit" iff nur unter genauer Quellenangabe, unS, soweit es ndi um aröBere flutläbe bandelt nur nach norberioer Oenebmfaung gebattet Irrhaltsülaerstchl. 1. Leitartikel: Judentum und Landeskirche. — 2. Wochenrundschau: Das Dersicherungsgefetz für die Angestellten «nd dir jüdischen Kehrer. — Don -er gaWschrn RrUungsgrsrllschaft. — 3. Aussätze: Dr. Löb, Hannover: Grinnerungrn an die Tätigkeit K. K. Kirschs in Gmdrn. — 4. Homiletik : Der Kinder Frage. — 5. Kleines Feuilleton: Aus dem alten Samaria. — Das Judentum in christlich-fokaler Drleuchtung. — Ein Bischof als Protektor der Juden. — Ein neues Werk über die spaniolischen Juden. -- „Unrituelle Beköstigung". — 6. Korrespondenzen und Nachrichten: Krrsammlung der A. I. C. O. Frankfurt a. M. — Krrlwrr Kries. — Kos von Krrtin. Charlottenburg. — Die Enquete über dir Kage der galixifchen Juden. Lemberg. — Lemberg (Jüdische Schanker.) — Oege» dir Taufe. — Krrrdlr Zahlen. Budapest. — Das Sonntagsruhe-Gesetz. Petersburg. — Jerusalem (Regen.) — 7. Vermisch tes: Hamburg. - Darmstadt. — Kiel. — Gnesen. — Filehne. — Flensburg. — Drohobyez. — 8. Vereinswesen: Frankfurt a. M. — Königsberg i. Pr. — Posen. — 9. Perso nali en Straßburg. — Fulda — Dheilheim. — Bischofsheim. — Hoya. — Eroßmannsdorf. — Wien. — Nagyntegyer. — Zürich. — 50. Sprechsal. — Briefkasten. — Vereinekalender. — Familiennachrichten. — 11. Beilagen: Erziehung und Lehre: Von Lehrer Meyberg, Oldenburg: Das Wirken des gesekestrruen Kehrers in neologen Gemeinden in und außerhalb der Schule. — Von I Lebermann, Tarmstadt: Standrsbrwußtsrin. — Korrespondenzen und Nachrichten. — Bücherschaü. — Briefkasten. — 12. Feuill. Beilage: Aus einer verborgenen Welt. Judentum und „Landeskirche“. Es ist ein merkwürdiges Zusammentreffen, daß die erste Beratung des w ürttembergis ch e n Verfaffungsentwurfes für die israelitische Religionsgemeinschaft, über deren Verlauf wir bereits kurz berichteten, unmittelbar nach der Entscheidung über den hier ebenfallslschon behandelten Prozeß Aron stattgefunden, und daß die Kammerverhandlüng sich in der Tat im wesentlichen um das thema probandum eben dieses Prozesses! gedreht hat. Die Streitfrage, um die es sich handelt, ist von prinzipieller Bedeutung für den Begriff des „Judentums" in den Ländern, in denen eine einheitlich organisierte „israelitische Religionsgemeinschaft"^existiertsie ist nicht etwa bloß eine politische, sondern eine religiöse Frage, deren Beantwortung für die religiöse Auffassung vieler Tausender in jenen Ländern mitbeftimmend sein dürfte. i Lassen wir zunächst dem Verwaltungsgerichtshof des Neckarkreises das Wort, dessen Urteil uns nunmehr im Wortlaute vorliegt. Das klägerische Kirchenvorsteheramt hatte bekanntlich die Verpffichtung des Beklagten zur Zahlung der Kirchensteuer daraus hergeleitet, daß der Beklagte zwar aus der israelitischen Landeskirche ausgeschieden, aber, wie seine Betätigung als Jude beweise, Jude gablieben und ds kaoto nicht konfessionslos geworden sei. Damit aber habe er seiner Austrittserklärung die Rechtskraft genommen, denn es gebe in Württemberg kein Entrinnen aus der Landeskirche ohne gleichzeitigen Austritt aus der idealen Gemeinschaft des Judentums. Landeskirche und Judentum seien identisch,- wer jener nicht angehöre, sei kein Jude, sondern konfessionslos und könne also, ohne sich Lügen zu strafen, nicht einmal an einem jüdischen Gottesdienst teilnehmen. Dieser ungeheuerlichen Vergewaltigungstheorie, die bisher von jüdischer Seite (auch von uns) als leider unausweichliche Konsequenz des geltenden württembergischen Judenrechts angesehen, und die von den fanatisierten Freunden der Oberkirchenbehörde mit komisch anmutendem Pathos als „heiligstes Gut" der württembergischen Judenheit verteidigt worden war, hat nun das Ludwigsburger Urteil mit den Waffen der Logik und der wahrhaften Toleranz den Todesstoß versetzt. Es heißt darüber in der Begründung: „Ten von der Klägerin aus dem Wortlaut des Betreffs des Erlasses der Israelitischen Oberkirchenbehörde vom 12. Februar 1873 gezogenen Schluß, daß dieser Erlaß für alle Israeliten, gleichviel ob sie der israelitischen Landeskirche angehören oder nicht, Geltung habe,vermag das Verwaltungsgericht nicht als richtig auzuerkennen, wie es auch den von der Klägerin aufgestellten Satz, daß jeder Inländer jüdischen Glaubens als solcher ohne Rücksicht auf seine Willensmeinung von selb st Mittglied der am Ort seines Wohnsitzes bestehenden israelitischen Kirchengemeinde sei, .nicht beipflichten kann. Die Klägerin hat in erster Linie zu beweisen, daß der Beklagte dem Verband der israelitischen Landeskirche in Württemberg in den Steuerjahren 1909 und 1910 angehört hat, bezw. noch angehört. Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen. Wohl kann mit der Klägerin davon ausgegangen werden, daß der Beklagte noch im Steuerjahr 1908 Mitglied der israelitischen Kirchengemeinde Stuttgart gewesen ist, denn er hat sich im Mai 1908 bei der dortigen Kirchenvorstehcrwahl als' Wähler durch Stimmabgabe beteiligt und damit ein aus der Zugehörigkeit zn'dicsLr Kirchengemeinde fließendes Recht ausgeübt. Hierin ist jedoch eine Aendernng dadurch eingetreten, daß der Beklagte am 17. November 1908 der Königl. Stadldirettion Stuttgart schriftlich erklärt hat, daß er „aus der israelitischen Landeskirche Württembergs austrete unD sich fomtt nicht mehr als „Israelit" im Sinne der württembergischen Landesgesetze betrachte." Diese der Israelitischen Oberkirchenbehörde am 18. November 1908 vorgelegte Austrittserklärnng ist in.Exmangelung besonderer gesetzlicher Vorschriften über die Form solcher Erklärungen als eine formell gültige Erklärung anzusehen.*) Die Klägerin glaubt zwar, dieser Erklärung jm Hinblick daraus, daß der Beklagte stets die Einrichtungen der Israelitischen Religionsgesellschaft Stuttgart benützt, in der Israelitischen Kirchengemeinde Stuttgart das Recht zur Wahl und zum Gebrauch der Synagoge, der Schule, des Bades usw. gehabt, an einer öffentlichen Versammlung der Israeliten Stuttgarts teilgenommen, niemals konfcssionslos gelebft vielmehr immer^ als Israetite sich geriert hat, den Charakter einer >scheinerklärung beilegen zu dürfen und ist der Ansicht, daß ein Austritt aus der Israelitischen Landeskirche unter den: Vorbehalt, I s r a e l i t e bleiben zu wollen, also ohne gleichzeitigen Austritt aus dem I u d e n t u m ße l b st, unzulässig sei. Für diese Ansicht wie für die Charakterisierung der Austrittserklärnng des Beklagten als Scheinerklärung hat die Klägerin indessen den Beweis nicht erbracht. Die bestehende israelitische Kirche in Württemberg bildet als Ganzes eine über den einzelnen Kirchengemcinden sich erhebende, selbständige korporative Verbindung. Es kann daher die Frage der Kirchengcmcindcangchörigkcit nur im Zusammenhang mit der Angehörigkeit zur Gesamtheit der israelitischen 5kirche, der Kirchengenossenschaft beurteilt werden. Die Kirchengenossenschaft im letzteren Sinne ist, da ohne dieselbe der Einzelne nicht als den Vorschriften dieser bestimmten Kirche unterworfen gedacht werden kann, notwendigerweise die Voraussetzung aller innerhalb dieser Kirche wirksam wirkenden Rechte und Verpslichungctn, somit auch die Voraussetzung für die Verpflichtung zur Kirchengemeindeangehörigkeit, nicht aber kann aus dieser letzteren Verpflichtung die Verpflichtung zur Kirchengenossenschaft abgeleitet werden. Das Gesetz vorn 25. April 1828 enthält in dem von der Bildung der einzelnen Kirchengemeinden und von der Einteilung der Kirchengenossen in dieselben handelnden Art. 49 eine Bestimmung zunächst nur *) A um. der Redaktion: Selbstverständlich würde die Erklärung auch gültig seim wenn sie sich nur aus den ersten Satz beschränkte; der zweite Satz geht in übertriebener Vorsorge über das hinaus, was das (besetz verlangt, denn der Ausgetretene bleibt „Israelit" auch im Lin ne der württembergifchcn Landesgesetze — er gehört nur dem Verband der israelitischen Landeskirche nicht mehr an.

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