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Der Israelit · 1911-01-26 · Heft 4 (26.1.1911) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
52 (1911)
Issue
Heft 4 (26.1.1911)
Date
1911-01-26
Page
– (sequence 5)
Language
German
Belongs to
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26. Januar 1911. Der JSraeltt. Rr. 4. «eite S konstitutionellen Geist der türkischen Gesetzgebung höchst bezeichnende Klausel, daß auch ausländischeLehrer einespezielle Autorisation Vonseiten der Regierung erlangen können. Dadurch ist die Gefahr, die das Gesetz für den qutjüdischen Charakter mancher jüdischen Privatschule und besonders derChedarim-undTalmudthorafchulen in Palästina hätte bringen können, zum guten Teil paralysiert. Bei der Zuvorkommenheit der türkischen Behörden und Volksvertreter und ihrem Bestreben, den Interessen aller Confeffionen Rechnung zu tragen, dürfte es nicht schwer fallen, auch für die anderen etwas unklaren Punkte des Gesetzes, die dem jüdischen Schulwesen in der Türket und Palästina nicht dienlich scheinen, eine entsprechende Aenderung zu bewirken. krinnelimgen an die Tätigkeit Samson ftapbael Rirscb’s y'sr in Emden. Bon Dr. jur. Abraham Löb in Hannover. (Fortsetzung.) Ein so tatkräftiger Mann, wie S. R. Hirsch es war, verfolgte diese wichtige Angelegenheit denn auch sofort mit der nötigen Energie. Gab ihm doch auch das in der obigen Verfügung sich zeigende Wohlwollen der Regierung die Hoffnung, einen Erfolg von dauernder Bedeutung zu erreichen. Auf der Rückseite jener Verfügung, welche sich in den Akten des Landrabbinats zu Emden befindet, steht eine eigenhändige Bemerkung Hirschs des Inhalts, „Ob nicht aus" dem! § 69 jener Zunftordnung bereits die Pflicht der Meister zu deduzieren sei, jüdische Lehrlinge mit Schabbeshalten zu nehmen. Schon der Z w a n g statuiert die Verpflichtung gegen die Ortsgenosscn; also implizite auch gegen die Juden als solche." Nun ging Hirsch aber auch den ihm von der Regierung vorgezeichneten Weg und zog Erkundigungen über ähnliche Verhältniffe in anderen Staaten ein. Zunächst gab ihm der Badische Oberrat das folgende Gutachten: „Großherzoglich Badischer Oberrath der Israeliten! No. 68. Carlsruhe, den 15. Februar 1942. Dem Herrn Landrabbiner .Hirsch in Emden wird auf gefälliges Schreiben vom 8. d. M., das zünftige Erlernen der Gewerbe von Seiten der Juden btr. hierdurch erwiedert: In den diesseitigen Landesgesetzen sind allerdings über den fraglichen Punkt ausdrückliche Bestimmungen enthalten. In § XVll des Großh. Edikts vom 13. Januar 1809 (Regierungs-Blatt No. 6) heißt es: Diejenigen — nämüd} Juden — welche sich nicht zu höheren Studien widmen und eignen, müssen gleich den Christenkindern nach vollendeten Schuljahren zu irgend einer ordentlichen Lebens- und Berufsart im Staat, im Landbau oder in Gewerbe aller Art nach den dafür allgemein bestehenden Regeln angezogen und gebildet werden; wo Zünfte oder Meister sich unterstehen würden, hierin Hindernisse in den Weg zu legen, da ist die Polizeiobrigkeit verantwortlich durch strengen Vollzug des Satzes 23 lit. 0 und 24 lit. K. im sechsten Konstitutions-Edikte jene ordnungswidrige Anmaßungen zu erledigen. Tie hier angeführten Sätze des 6. Konstitutions Edikts vom 4. Juni 1908 (Reg. Bl. Nr. 18 und 19) lauten folgendermaßen: § 23 lit. 0. „Memand kann um irgend einer Religion willen von der Erlernung oder Ausübung irgend eines Gewerbes durch die Zünfte oder Meister bei Verlust ihrer M e i st e r r e ch t e ausgeschlossen werden." § 24 lit. K. „Niemand kann durch Vexcichtung irgend eines erlaubten Geschäfts oder -Gewerbes oder durch eine Handreichung dazu, solche mögen Namen haben wie sie wollen, in irgend einem Zunftrecht beschränkt werden; wer ein Zunftglied deswegen schelten, d. h. durch irgend eine Aeußerung wissentlich bewirken würde, daß ein solcher aus einem solchen oder aus einekN anderen ungerechten Anlasse in seinen Zunktverhältnissen geringschätzig behandelt und zurückgesetzt würde, der wird Hierdurch selbst ehrlos." Wir bemerken übrigens, daß seit der Erscheinung oer angeführten Gesetze, in den verschiedenen Teilen des diesseitigen Großherzogtums durchaus kein Widerstreben christlicher Handwerker zur Aufnahme jüdischer Lehrlinge sich kundgegeben und vielmehr ein sehr erfreuliches Entgegenkommen hierbei Statt gefunden hat; so daß unseres Wissens niemals in dieser Beziehung ein Zwangsverfahren nöthig wurde. Auch ist uns kein Fall bekannt, daß ein Christlicher Meister, einem jüdischen Lehrling, wegen dessen Arbeitsunterlassnng an oen jiibifcfyen Feiertagen die Aufnahme versagt hat. Ter Ministerial-Commisfair: gez.: Christ." Von dem Landrabbiner Dr. Romann in Cassel erhielt Hirsch auf seine Anfrage das folgende eigenhändige Schreiben: „Werthgeschätzter Herr Landrabbiner! Zur Beantwortung Ihres geschätzten Schreibens vom 8. Februar d. I. theile ich Ihnen nach eingezogener Erkundigung zur Nachricht mit, daß nach den hiesigen Landgesetzen bei der völligen Gleichstellung der jüdischen und christlichen Unterthanen natürlich auch alle Bestimmungen der Zunftordnung auch au, die Handwerker jüdischen Glaubens .ihre volle Anwendung finden, daß sonach bei etwaiger Weigerung der Gilde oder auch einzelner Meister, Israeliten in die Lehre zu nehmen, ZwangsmaMegeln eintreten könnten, und sogar bei der Weigerung, Israeliten ohne Lehrgeld anzunehmen, Zwang zulässig wäre. Allein glücklicherweise ist dies bisher nicht nöthig gewesen; nur in früheren Jahren, als man den Gedanken noch nicht begreifen und ertragen konnte, daß?s auch jüdische Handwerker geben solle, fanden sich die höheren Behörden zu ernsten Anempfehlungen veranlaßt, seit längerer Zeit, auch schon vor der Emanzipation, kam aber ein Weigerungsfall nicht mehr vor, und viele Meister nahmen sogar lieber jüdische, als christliche Lehrjungen, schon deshalb, weil sie jenen keine Kost zu verabreichen haben. Ob aber ein Meister hur Anf nähme eines jüdischen Lehrlings mit der Bedingung? demselben an Sabbath und Festtagen die Arbeit zu erlassen, gezwungen werden könne, kann ich Ihnen nicht sagen, indem die Landesgesetze nichts hierüber nichts hierüber bestimmen, auch ein solcher Fall bisher noch nicht vorgekommen ist. i Mit der Versicherung meiner völligen Hochachtung '$ grüßt Sie ergebenst fji Cassel, am 25. Februar 1842. | Tr. Romann, Landrabbiner." ß Diese beiden Mitteilungen legte Hirsch seinem 3, Berichte an die Landdrostei in Aurich bei und | erreichte mit seiner Eingabe vom 15. März 1842 |j bei der Behörde einen vollen Erfolg in dieser jj wichtigen Angelegenheit. | Die Entscheidung der Regierung hat folgenf den Wortlaut: 1 „Wir setzen den Herrn Landrabbiner, unrer Rück- Jj sindung der mittelst Eingabe vom 15. d. Mts. uns jj vorgelegten beiden Anlagen, davon in Kenntnis, daß die Frage wegen der Annahme jüdischer Lehrlinge bei zünftigen Meistern durch die höchsten Orts gejj nehmigte Entscheidung ihre Erledigung gewünschter | Weise dahin gefunden hat, daß jüdische Lehrlinge I am Sabbath und an sonstigen jüdischen Festtagen zu arbeiten nicht gezwungen werden können, und daß | bei Eingehung des Lehrvertrages durch Erhöhung des | Lehrgeldes oder durch Verlängerung der Lehrz^'t auf dieses Verhältnis billige Rücksicht zu nehmen, sofern | nicht der Meister durch die hinwegfallende Bekvsti- | gung des Lehrlings einen hinreichenden Ersatz finden s3 sollte. ' , ' v | Aurich, den 23. März 1842. | königlich-Hannoversche Landdrostei.". J Nachdem das Gesetz vom 30. September über jj die Rechtsverhältnisse der Juden in 5kraft ge- | treten war, erweiterte sich der Wirkungskreis jj Hirschs noch. Denn zum bisherigen Landrabbinate Ostfriesland wurde der Landdrosteibezirt Osnabrück geschlagen und aus Ministerialverfügungen geht auch hervor, daß mit Hirsch Ber- \ Handlungen wegen Uebernahme von Stade anj gebahnt waren. Es wurde aber beschlossen, aus J dem Landdostetbezirke Stade ein eigenes Land- } rabblnat zu bilden, an dessen Spitze Dr. Hetbut ' berufen wurde. Unter dem 17. Juni 1844 erj ließ Hirsch für Osnabrück eine „Bekanntmachung; wegen der gottesdienstlichen Ordnung in der Synagoge und zwar auf Grund einer Verfügung der Landdrostei Osnabrück vom 18. Mai ,! 1844, tg welcher es heißt: „Die etwa nötigen Anordnungen über den Ritus sind durch oen j Landrabbiner Hirsch in Emden zu treffen." Der ungeheuren Arbeitslast, welche die Vergrößerung des Bezirks und die Schwierigkeiten der Orga- | nisation der Osnabrücker Gemeinden mit sich E brachten, entsprach die hierfür ausgesetzte jähr- , liche Gehaltszulage von 100 Talern jährlich nicht, \ doch war andererseits die Aufbringung dieser j Summe für die kleinen Gemeinden dieses Bezirks eine schwere Last. Das Ghetto erstand wieder, auch nach mehrfachen weiteren Feuersbrünsten im gleichen Jahrhundert, von denen die im Jahre 1796, bei der Beschießung Frankfurts durch die Franzosen, 119 Häuser des Ghettos in Trümmer legte. Ten Haß der Franzosen hatten sich die Frankfurter Juden besonders dadurch zugezogen, daß sie 1792 treu zu ihrer Vaterstadt und den deutschen Truppen hielten und die Franzosen als Eindringlinge betrachteten, obwohl das eigene Interesse der Inden gerade das Gegenteil verlangt hätte, da Frankreich den Juden bereits 1791 das Bürgerrecht zuerkannt hatte. Das gleiche Bild boten die Juden allenthalben in deutschen Landen während der Franzosenkriege und auch in Vorarlberg und in Tirol während des Ansstandes von 1809. (Näheres in Tänzers Geschichte der Juden in Tirol und Vorarlberg.) Tas Frankfurter Ghetto erreichte erst am 28. Dezember 1811 unter dem Fürstprimas des Rheinbundes Karl v o u Dolberg, nachdem die Juden ihre bisherigen Leistungen und Abgaben mit 400.000 Gulden abgelöst hatten, sein endgiltiges Ende. (Zur konfessionellen Statistik in Baden.) Ter „Mannheimer General - Anzeiger" macht interessante Angaben über die im letzten Jahre in Baden erhobenen Kultus sie ue r n. Tie gesamten Steueranschläge aller drei Religionsgemeinschaften betrugen für 1910 6,3 Milliarden Mark. Tavon entfielen auf die Protestanten 3,1 Milliarden oder 49,2 Proz., auf die Katholiken 2,7 Milliarden oder 42,4 Proz., auf die Juden über 500 Millionen Mark oder 8,5 Proz. Nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung von 1905 betrug die Kopfzahl aller 3 Religionsgemeinschaften fast 2 Millionen Personen: davon waren katholisch zirka 60 Proz., evangelisch zirka 38 Proz., j ü d i s ch 1,3 Proz. Auf einen Bekenner kommen durchschnittlich bei den Evangelischen 4021 Mark Vermögenssteneranschlag, 274 Mk. Einkommensteueranschtag. Bei den Katholiken 2224 Mk. Bermögensfteueranschlag. 139 Mk. Einkommensteueranschlag. Bei den Juden 20 709 Mk. Bermögenssteueranschlng, 1375 Mk. Einkommensteneranschlag. (Ultsyrische Burgenherrlichkeit.) Professor Felix v. L n s ch a n, der Direktor des M u s c n in s für Völkerkunde, berichtete gestern im Saale der Berliner Singakademie über die Ergebnisse einer der letzten Expeditionen der „Deutschen Orientges e l l s ch a f t", deren Teilnehmer er war. Dem Vortrag wohnte der Kaiser bei, der an den Ergebnissen der altorientalischen Forschungen großen Anteil nimmt; im Auditorium waren die gelehrten Fachgenössen des Redners natürlich am stärksten vertreten. Professor v. Luschan schilderte eine n o r d s y r i s ch e K ö n i g s b u r g zur Zeit T i g l a t h p i l e - s a r s III., der vor bald dreitausend Jahren das Königreich Assyrien beherrschte. Tas Verhältnis der syrischen Kleinstaaten zu dem Königreich Assyrien ist, wie Professor von Luschan aussührte, etlva dem der thüringischen Kleinstaaten im Deutschen Reich zu vergleichen; BeJ el R u k, der Herr der Burg von Afsar, hätte dann Aehnlichkeiten mit Herzog Karl August von Weimar. Er erscheint uns als der kunstsinnigste Fürst seiner Epoche, als mächtiger Bauherr und tapferer Vasall in den Kriegen des Großkönigs. Eine große Anzahl vorzüglicher Lichtbilder erläuterte die Ausführungen: die Riesenstelen mit den Bildnissen der assyrischen Könige, die malerischen Ruinen der Paläste in der Wüste, die Löwenkolosse und Sphinxe geben eine Vorstellung von den ungeheuren Zeiträumen, die die Entwicklung der Kunst des alten Orients durchlaufen hat. Eines der interessantesten Probleme, das durch > die Forschungen der Deutschen Orientgefellschaft an- ) gegriffen wurde, ist das der R a s s e n z u g e h ö r i gkeit der alten Bewohner Vorderasiens. Professor v. Luschan vertritt die Theorie, daß der Typus der semitischen Rasse ein ganz anderer ist, als der jüdische, der direkt auf jenes eigenartige Volk Nordsyriens zurückgeht, das Hettiter genannt wird. Es ist nach ihm also falsch, von den Inden als semitischer Rasse zu sprechen. In seinen geistvollen Ausführungen über „Rassen und Völker", die er im ersten Bande von Ullsteins Weltgeschichte veröffentlicht hat, sagt Luschan darüber: „Bis in die Mitte des zweiten vorchristlichenn Jahrtausends hatte ganz Borderäsien eine durchaus homogene, extrem kurzköpfige und sehr großnasige Bevölkerung; erst um 1500 v. der übl. Ztr. - beginnen semitische Invasionen." Ter Vortragende führte eine Reihe überzeugender Aufnahmen hcttitischer Reliefs vor, die ganz den Typus zeigen, von dem das Hohe Lied Salomonis singt: „Tu bist schön, meine Freundin, deine Nase ist wie der Berg des Libanon, der gegen Damaskus siehet!" — Einen eigen- 1 artigen Einblick gewährte auch die Vorführung des j geflügelten Sonnc.ngotts in Adlergestalt; denn dieses lange verloren gegangene Zeichen wurde dann wieder von den Sseldschuken-Sultanen des 13. Jahrhunderts aufgesunden und auf ihre Münzen geprägt. Durch die Kreuzzüge kam dieses Bild nach Europa, so. daß unser heraldischer Sldler seine Abstammung bis in den alten Orient zurückverfolgen kann. Natürlich müssen die Behauptungen v. Luschans betreffs der Rassenmerkmale, wie wir schon einmal bei anderer Gelegenheit betont haben, mit großer Vorsicht ausgenommen w?rden. Auf diesem Gebiete ist fast alles im Dllnkeln. _—- ------ . L.: . 1 ‘ tKi

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